Regelungsvorhaben
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105 Regelungsvorhaben
zur Suche nach »"Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge"« gefunden
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Gefundene Regelungsvorhaben (105)
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 23.12.2025
- Beschreibung: § 82 Abs.5 EStG-E sieht vor, dass ab dem dritten Vertrag Beiträge nicht mehr als Altersvorsorgebeiträge gelten. Nach unserem Verständnis kann dies nur Verträge betreffen, die nach dem 31.12.2026 abgeschlossen wurden. Verträge, die vor 2027 abgeschlossen wurden, sollen keinen Einfluss haben. So könnten neben Altersvorsorgeverträgen mit Vertragsabschluss z.B. in 2020 und 2021 noch zwei weitere förderfähige Altersvorsorgeverträge nach 2026 abgeschlossen werden (bAV-Verträge bleiben grundsätzlich unberücksichtigt). Erst der dritte und weitere nach 2026 abgeschlossene Altersvorsorgevertrag sollten nicht mehr als Altersvorsorgevertrag gelten. Dies sollte klargestellt werden.
- Zu Regelungsentwurf:
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 23.12.2025
- Beschreibung: Die Streichung von „lebenslang“ in § 93 Abs. 2 S. 2 EStG passt nicht zu dem im Entwurf enthaltenen Formulierung von § 82 Abs. 2 S. 2 EStG. Dieser sieht für bAV-Riester nun wieder eine lebenslange Altersversorgung vor. Daher sollte diese Streichung nicht vorgenommen werden (u.E. ist auch die Begründung nicht nachgezogen worden).
- Zu Regelungsentwurf:
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 23.12.2025
- Beschreibung: Bei Rentenzahlungen aus Produkten mit abgesenkten Garantierenten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a bb AltZertG-E, die auf ungeförderten Beiträgen beruhen, muss noch klarstellt werden, dass die Rente (Garantierente und variable Erhöhung) einheitlich mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG besteuert wird. Bei Leistungen, die auf ungeförderten Beiträgen beruhen, müsste ansonsten eine Differenzierung nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a und b EStG vorzunehmen sein. Dies wäre nicht sachgerecht und würde unnötige Komplexität schaffen.
- Zu Regelungsentwurf:
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 23.12.2025
- Beschreibung: Wir begrüßen, dass in der bAV auch künftig die Förderung ohne Zertifizierung nach dem Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz genutzt werden kann. Das Betriebsrentenrecht und das Aufsichtsrecht der bAV setzen ausreichend qualitative Standards. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte zusätzlich klargestellt werden, dass damit auch viele der anderen Vorschriften des Reformpaketes nicht einschlägig sind wie etwa die „Wechseloptionen“. Eine solche können „Kapitalsammelstellen“ wie das Altersvorsorgedepot umsetzen. Bei Angeboten, die z.B. die Langlebigkeit absichern, funktioniert dies nicht ohne weiteres. Einem individuellen Anbieter- und Produktwechsel steht das Dreiecksverhältnis (Arbeitgeber - Altersversorgungseinrichtung - Arbeitnehmer) in der bAV entgegen.
- Zu Regelungsentwurf:
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 23.12.2025
- Beschreibung: Wir begrüßen die neue Fördersystematik, die auch für bestehende bAV-Riesterverträge genutzt werden können soll. Es sollte jedoch klargestellt werden, dass auch in der betrieblichen Altersversorgung Zusagen mit einer 100%- und 80%-Garantie ebenso förderfähig sind wie die reine Beitragszusage. Auch an anderen Stellen würden wir uns mehr Rechtsklarheit wünschen. Unnötige weitere Komplexität in der betrieblichen Altersversorgung sollte vermieden werden. Positiv ist daher, dass im Bereich der bAV auch weiterhin keine Zertifizierung notwendig ist.
- Zu Regelungsentwurf:
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: Upvest GmbH am 19.12.2025
- Beschreibung: Die Interessenvertretung setzt sich für die Förderung der Teilhabe der Bevölkerung am Kapitalmarkt ein. Ziel ist es, durch die Einführung eines Altersvorsorgedepots sowie einer Frühstart-Rente eine ergänzende Alternative zur öffentlichen Altersvorsorge zu schaffen und eine breitere Vermögensbildung zu ermöglichen. Die Altersvorsorge soll dabei auf einem privatwirtschaftlichen Konstrukt basieren und den Vermögensaufbau über Kapitalmarktinstrumente wie Aktien, Fonds oder ETFs ermöglichen. Die Interessenvertretung engagiert sich für einen breiten Zugang, transparente Rahmenbedingungen sowie die Stärkung der finanziellen Bildung, um langfristig mehr Eigenverantwortung und Stabilität in der Altersvorsorge zu erreichen.
- Zu Regelungsentwurf:
- Betroffene Bundesgesetze (4):
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Neugestaltung der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge
Aktiv vom 12.12.2025 bis 24.03.2026
- Angegeben von: Deutsche Börse AG am 12.12.2025
- Beschreibung: Die Deutsche Börse setzt sich für eine Neugestaltung der privaten Rente ein, die die staatlich geförderte private Altersvorsorge für mehr Bürgerinnen und Bürger attraktiver macht und den Kapitalmarkt stärker einbezieht.
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Zu Regelungsentwurf:
- Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMF): Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)
- Betroffene Bundesgesetze (3):
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Umsetzung wichtiger Vorschläge der Fokusgruppe private Altersvorsorge, aufgegriffen von der neuen, schwarz-roten Bundesregierung
Aktiv vom 09.01.2025 bis 30.06.2026
- Angegeben von: Wirtschaftsrat der CDU e.V. am 09.01.2025
- Beschreibung: Zahlreiche Vorschläge des Regelungsentwurfes gehen aus Sicht des Wirtschaftsrates in die richtige Richtung, und wir setzen uns für deren Umsetzung ein: Für eine renditestarke Altersvorsorge ist eine Absenkung von Garantien zur Flexibilisierung von Anlagemöglichkeiten entscheidend. Dieses Kernanliegen wurde dann auch zu einem Schwerpunkt des Regierungsentwurfes, der weitere Forderungen des Wirtschaftsrates aufgegriffen hat.
- Zu Regelungsentwurf:
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Union Asset Management Holding AG am 26.06.2024
- Beschreibung: Wir setzen uns für die Reform der privaten Altersvorsorge ein. Diese sollte insbesondere kapitalmarkbasiert, renditeorientiert und mit flexiblen Garantie und Auszahlmöglichkeiten ausgestattet sein. Die Fördersystematik sollte deutlich vereinfacht und der Kreis der Förderberechtigten erwaitert werden. Damit soll eine Altersvorsorge für die Breite der Bevölkerung ermöglicht werden.
- Zu Regelungsentwurf:
- Betroffene Bundesgesetze (3):
- Stellungnahmen/Gutachten (5):
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- Angegeben von: N26 SE am 30.06.2026
- Beschreibung: N26 setzt sich für eine moderne, kapitalmarktbasierte Privatvorsorge ein, die durch den Verzicht auf starre Beitragsgarantien und die Förderung kostengünstiger Altersvorsorgedepots die langfristigen Renditechancen für Anleger maximiert. Ziel ist es, den Bürgerinnen und Bürgern durch digitale, nutzerfreundliche Lösungen einen einfachen und effizienten Zugang zur staatlich geförderten Vermögensbildung zu ermöglichen.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/4088
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)
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BT-Drs. 21/4088
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (5):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):