Regelungsvorhaben
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Gefundene Regelungsvorhaben (28.236)
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- Angegeben von: Hochschulkanzler*innen e. V. am 04.05.2026
- Beschreibung: Sensibilisierung für Situation der Hochschulen (Verschiebung von Dauerfinanzierung hin zu (Drittmittel-)projektbasierter Finanzierung und damit wenig(er) Möglichkeiten, feste Planstellen zu schaffen. Die Diskrepanz zwischen der gewünschten Planungs- und Stellensicherheit für wissenschaftliches Personal und den Möglichkeiten der Hochschulen dauerhafte Stellen zu schaffen, soll verringert werden.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/11559
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Befristungsrechts für die Wissenschaft
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BT-Drs. 20/11559
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Netze BW GmbH am 04.05.2026
- Beschreibung: Wir zeigen Regelungshürden im aktuellen Gesetzesentwurf auf, die eine erfolgreiche Umsetzung der Verteilernetzentwicklungspläne für Gasverteilernetzbetreiber verzögern oder verhindern könnten und setzen uns mit entsprechenden Änderungsvorschlägen für die Anpassung des Gesetzesentwurfs ein. Es handelt sich hierbei um eine gemeinsame Position mit Badenova Netze GmbH, Energienetze Bayern GmbH & Co. KG, Ferngas Netzgesellschaft mbH, Hamburger Energienetze GmbH, inetz GmbH, Netze-Gesellschaft Südwest mbH, Netz Leipzig GmbH, schwaben netz GmbH sowie SWE Netz GmbH.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) e. V. am 04.05.2026
- Beschreibung: Für den Finanzsektor gilt die Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) als abschließender, sektorspezifischer Rechtsrahmen für IKT‑Risikomanagement, Vorfallsberichterstattung und Drittparteiensteuerung. Vor diesem Hintergrund ist sicherzustellen, dass der Cybersecurity Act 2 keine zusätzlichen oder parallelen Verpflichtungen für DORA‑verpflichtete Institute begründet, weder direkt noch indirekt.
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- Angegeben von: VAIS Verband für Anlagentechnik und IndustrieService e.V. am 04.05.2026
- Beschreibung: Im Rahmen der Einführung eines Kapazitätsmechanismus durch ein StromVKG setzt sich der VAIS für eine stärkere Berücksichtigung bestehender Kraftwerksstandorte ein, um vorhandene Infrastruktur effizient zu nutzen und kurzfristig verfügbare Kapazitäten zu aktivieren. Zudem wird eine Konkretisierung der Anforderungen an die Wasserstofffähigkeit von Anlagen angestrebt, um Investitionssicherheit zu schaffen und Transformationspfade verlässlich auszugestalten. Darüber hinaus setzt sich der VAIS für eine Abmilderung des vorgesehenen Langzeitkriteriums ein, um die Technologieoffenheit zu gewährleisten und Flexibilitätsoptionen angemessen im Marktdesign zu berücksichtigen.
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Zu Regelungsentwurf:
- Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMWE): Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Bundesverband deutscher Banken e.V. am 04.05.2026
- Beschreibung: Für den Finanzsektor gilt die Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) als abschließender, sektorspezifischer Rechtsrahmen für IKT‑Risikomanagement, Vorfallsberichterstattung und Drittparteiensteuerung. Vor diesem Hintergrund ist sicherzustellen, dass der Cybersecurity Act 2 keine zusätzlichen oder parallelen Verpflichtungen für DORA‑verpflichtete Institute begründet, weder direkt noch indirekt.
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- Angegeben von: Die Deutsche Kreditwirtschaft am 04.05.2026
- Beschreibung: Für den Finanzsektor gilt die Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) als abschließender, sektorspezifischer Rechtsrahmen für IKT‑Risikomanagement, Vorfallsberichterstattung und Drittparteiensteuerung. Vor diesem Hintergrund ist sicherzustellen, dass der Cybersecurity Act 2 keine zusätzlichen oder parallelen Verpflichtungen für DORA‑verpflichtete Institute begründet, weder direkt noch indirekt.
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- Angegeben von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) am 04.05.2026
- Beschreibung: Für den Finanzsektor gilt die Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) als abschließender, sektorspezifischer Rechtsrahmen für IKT‑Risikomanagement, Vorfallsberichterstattung und Drittparteiensteuerung. Vor diesem Hintergrund ist sicherzustellen, dass der Cybersecurity Act 2 keine zusätzlichen oder parallelen Verpflichtungen für DORA‑verpflichtete Institute begründet, weder direkt noch indirekt.
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- Angegeben von: Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB) am 04.05.2026
- Beschreibung: Bundesregierung will Planungs- und Genehmigungsverfahren mit den Änderungen beschleunigen. Entscheidend dabei ist, dass Beschleunigung nicht nur institutionellen Akteuren zugutekommt, sondern auch privaten Eigentümer:innen, die anbauen, nachverdichten, modernisieren, energetisch sanieren oder auf dem eigenen Grundstück Wohnraum für ihre Familie schaffen wollen. Beschleunigung darf dabei nicht zulasten von Beteiligung, Verständlichkeit, Rechtsschutz und Kostenkalkulierbarkeit gehen.
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Zu Regelungsentwurf:
- Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMWSB): Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Städtebau und Raumordnungsrechts
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Servier Deutschland GmbH am 04.05.2026
- Beschreibung: Der in § 130a Absatz 1b beabsichtige höhere und ab Juli 2027 dynamisierte Herstellerrabatt hätte für die pharmazeutischen Hersteller und den Pharmastandort Deutschland weitaus mehr Nachteile als die Einsparvolumen für die GKV Vorteile hätte. Negative Auswirkungen betreffen Investitionen, Wertschöpfung und Arbeitsplätze (vgl. BASYS-Gutachten vom Oktober 2025). Für die Unternehmen ginge jegliche Planbarkeit für Patentprodukte verloren. Insofern sollte auf eine Anhebung des Herstellerrabattes gänzlich verzichtet werden.
- Zu Regelungsentwurf:
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Servier Deutschland GmbH am 04.05.2026
- Beschreibung: Der im Gesetzesentwurf geplante Regelung zu mengenbezogenen Rabatten ist mit dem vorgelegten Algorithmus nicht zielführend. So ist der Bezug auf verhandelte oder geschiedste Erstattungsbeträge in den Fällen nicht anwendbar, bei denen die Erstattungsbeträge vertraulich sind oder Wirkstoffe per kassenspezifischer Ausschreibung vertraglich geregelt sind. In diesen Fällen wären die Abschläge deutlich höher im Vergleich zu den tatsächlichen Ausgaben für die GKV oder die Nettoumsätze der Hersteller. Außerdem ist die Definition des Referenzjahres als das Kalenderjahr nach Einführung des Produkts extrem verzerrungsanfällig, ja nachdem wann das Produkt im Vorjahr eingeführt wurde.
- Zu Regelungsentwurf: