Regelungsvorhaben
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Gefundene Regelungsvorhaben (76)
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Jahressteuergesetz 2024
Aktiv vom 29.06.2024 bis 14.01.2025
- Angegeben von: Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. am 29.06.2024
- Beschreibung: Die PKV-Unternehmen müssen erweiterte Spielräume für Präventionsangebote erhalten. Die kapitalgedeckte Pflegevorsorge muss gefördert werden.
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 369/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024) -
BT-Drs. 20/12780
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)
-
BR-Drs. 369/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Zusammenhang“ (vgl. § 192 Abs. 3 VVG) mit bereits eingetretenen..., ...Hierzu könnte § 192 Abs. 3 VVG folgendermaßen ergänzt ...
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- Angegeben von: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. am 25.06.2024
- Beschreibung: Kein Gold-Plating - Anwendungsbereich auf 100.00 EUR beschränken - Kreditkarten vom Anwendungsbereich ausnehmen - Keine Kreditwürdigkeitsprüfung bei geduldeter Überziehung - Restschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft Praxistauglicher AGB Änderungsmechanismus Widerrufsrecht muss ohne besondere Formalien an Widerrufsinformation erlöschen Beibehaltung der Widerrufsinformationsmuster Entfall Schriftformerfordernis für Änderungen von Altverträgen und Immobiliar-Verbraucherdarlehen Konkretisierung bei Kopplungsverbot zu Wertpapierkrediten Einheitliche Auswahl von „dauerhaften Datenträgern“ für gesamte Kundenkommunikation Konkretisierung des Diskriminierungsverbotes im Gesetzestext Konkretisierung zur Verwendung von Daten bei Kreditwürdigkeitsprüfung
-
Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1851
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
-
BT-Drs. 21/1851
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Stellungnahmen/Gutachten (3):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Wartefrist nach § 7a Abs. 5 VVG für Restschuldversicherungen..., ... § 7a Abs. 5 S. 1 und 2 VVG .........................., ...§ 7a Abs. 5 S. 1 und 2 VVG Der europäische Gesetzgeber..., ...7a Absatz 5 Satz 1 und 2 VVG ist dies jedoch derzeit..., ... eine Woche liegen (§ 7a VVG). Selbst wenn ein Kunde..., ... Absatz 5 Satz 1 und 2 VVG gestrichen werden. ..., ...Wartefrist nach § 7a Abs. 5 VVG für Restschuldversicherungen..., ...§ 7a Abs. 5 S. 1 und 2 VVG .........................., ...§ 7a Abs. 5 S. 1 und 2 VVG Der europäische Gesetzgeber..., ...7a Absatz 5 Satz 1 und 2 VVG ist dies jedoch derzeit..., ... eine Woche liegen (§ 7a VVG). Selbst wenn ein Kunde..., ... Absatz 5 Satz 1 und 2 VVG gestrichen werden. 11..., ...Wartefrist nach § 7a Abs. 5 VVG für Restschuldversicherungen..., ...§ 7a Abs. 5 S. 1 und 2 VVG .........................., ...§ 7a Abs. 5 S. 1 und 2 VVG Der europäische Gesetzgeber..., ...7a Absatz 5 Satz 1 und 2 VVG ist dies jedoch derzeit..., ... eine Woche liegen (§ 7a VVG). Selbst wenn ein Kunde..., ... Absatz 5 Satz 1 und 2 VVG gestrichen werden. 11...
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- Angegeben von: Deutscher Anwaltverein e.V. am 29.09.2025
- Beschreibung: Der DAV spricht sich für eine gesetzliche Klarstellung zum Zugang zur Krankenversicherung für bestimmte Drittstaatsangehörige aus, deren Einreise und Aufenthalt zwar erlaubt ist, die aber in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten haben, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, weil ihnen der Zugang zu einer Krankenversicherung verwehrt oder unzumutbar erschwert wird. Der DAV fordert, dass diesen Personen durch eine gesetzliche Regelung der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder mindestens zum Basistarif der privaten Krankenversicherung (PKV) eröffnet wird.
- Betroffene Bundesgesetze (3):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Ersatzweise regt der DAV an, § 193 VVG dahingehend zu ergänzen..., ...Basistarif der PKV gem. § 193 VVG versichert zu werden.“ ...
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- Angegeben von: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. am 26.06.2025
- Beschreibung: Die Versicherer begrüßen die mit der Sportschifffahrtsverordnung angestrebte Rechts- und Verwaltungsvereinfachung. Für den Fall, dass der Kreis von Anbietern im Führerscheinwesen der Sportschifffahrt vergrößert wird, spricht sich der Verband für differenzierte risikoadäquate Prüfungsinhalte aus. Die geplante Regelung zum Nachweis der Haftpflichtversicherung von Wassersportverbänden erachtet der Verband wir als nicht erforderlich.
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Versicherungsbeitrag mehr erhält (§ 117 VVG). Bei einer bootsbezogenen..., ...Stellen im Sinn von § 117 VVG? Erfahrungen mit Pflicht-Haftpflichtversicherungen...
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- Angegeben von: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. am 23.07.2025
- Beschreibung: Kein Gold-Plating bei der Umsetzung: -Anwendungsbereich auf 100.00 EUR beschränken -Kreditkarten vom Anwendungsbereich ausnehmen -Keine Kreditwürdigkeitsprüfung bei der geduldeter Überziehung -Restschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft Das Widerrufsrecht muss ohne besondere Formalien an die Widerrufsinformation erlöschen. Beibehaltung der Widerrufsinformationsmuster. Entfall Schriftformerfordernis auch für Änderungen von Altverträgen und Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Konkretisierung bei Kopplungsverbot zu Wertpapierkrediten. Einheitliche Auswahl von „dauerhaften Datenträgern“ für die gesamte Kundenkommunikation. Konkretisierung des Diskriminierungsverbotes im Gesetzestext. Konkretisierung zur Verwendung von Daten bei der Kreditwürdigkeitsprüfung.
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Zu Regelungsentwurf:
- Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMJ) (20. WP): Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (2):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Wartefrist nach § 7a Abs. 5 VVG für Restschuldversicherungen..., ..., § 7a Abs. 5 S. 1 und 2 VVG 24 19. Klarstellung zum..., ..., § 7a Abs. 5 S. 1 und 2 VVG Der europäische Gesetzgeber..., ...7a Absatz 5 Satz 1 und 2 VVG ist dies jedoch derzeit..., ... eine Woche liegen (§ 7a VVG). Selbst wenn ein Kunde..., ...7a Absatz 5 Satz 1 und 2 VVG gestrichen werden. ..., ...Wartefrist nach § 7a Abs. 5 VVG für Restschuldversicherungen..., ... § 7a Abs. 5 S. 1 und 2 VVG .........................., ... § 7a Abs. 5 S. 1 und 2 VVG Der europäische Gesetzgeber..., ...7a Absatz 5 Satz 1 und 2 VVG ist dies jedoch derzeit..., ... eine Woche liegen (§ 7a VVG). Selbst wenn ein Kunde..., ...7a Absatz 5 Satz 1 und 2 VVG gestrichen werden. 11....
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- Angegeben von: Bundesverband deutscher Banken e.V. am 19.06.2024
- Beschreibung: Kein Gold-Plating - Anwendungsbereich auf 100.00 EUR beschränken - Kreditkarten vom Anwendungsbereich ausnehmen - Keine Kreditwürdigkeitsprüfung bei geduldeter Überziehung - Restschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft Praxistauglicher AGB Änderungsmechanismus Widerrufsrecht muss ohne besondere Formalien an Widerrufsinformation erlöschen Beibehaltung der Widerrufsinformationsmuster Entfall Schriftformerfordernis für Änderungen von Altverträgen und Immobiliar-Verbraucherdarlehen Konkretisierung bei Kopplungsverbot zu Wertpapierkrediten Einheitliche Auswahl von „dauerhaften Datenträgern“ für gesamte Kundenkommunikation Konkretisierung des Diskriminierungsverbotes im Gesetzestext Konkretisierung zur Verwendung von Daten bei Kreditwürdigkeitsprüfung
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1851
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
-
BT-Drs. 21/1851
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (2):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Wartefrist nach § 7a Abs. 5 VVG für Restschuldversicherungen..., ...Bündelungsgeschäft, § 7a Abs. 5 S. 1und 2 VVG .........................., ..., § 7a Abs. 5 S. 1 und 2 VVG Der europäische Gesetzgeber..., ...7a Absatz 5 Satz 1 und 2 VVG ist dies jedoch derzeit..., ... eine Woche liegen (§ 7a VVG). Selbst wenn ein Kunde..., ...7a Absatz 5 Satz 1 und 2 VVG gestrichen werden. 19...., ...Wartefrist nach § 7a Abs. 5 VVG für Restschuldversicherungen..., ..., § 7a Abs. 5 S. 1 und 2 VVG .........................., ..., § 7a Abs. 5 S. 1 und 2 VVG Der europäische Gesetzgeber..., ...7a Absatz 5 Satz 1 und 2 VVG ist dies jedoch derzeit..., ... eine Woche liegen (§ 7a VVG). Selbst wenn ein Kunde..., ...7a Absatz 5 Satz 1 und 2 VVG gestrichen werden. 11....
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- Angegeben von: Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) e. V. am 17.06.2024
- Beschreibung: Kein Gold-Plating - Anwendungsbereich auf 100.00 EUR beschränken - Kreditkarten vom Anwendungsbereich ausnehmen - Keine Kreditwürdigkeitsprüfung bei geduldeter Überziehung - Restschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft Praxistauglicher AGB Änderungsmechanismus Widerrufsrecht muss ohne besondere Formalien an Widerrufsinformation erlöschen Beibehaltung der Widerrufsinformationsmuster Entfall Schriftformerfordernis für Änderungen von Altverträgen und Immobiliar-Verbraucherdarlehen Konkretisierung bei Kopplungsverbot zu Wertpapierkrediten Einheitliche Auswahl von „dauerhaften Datenträgern“ für gesamte Kundenkommunikation Konkretisierung des Diskriminierungsverbotes im Gesetzestext Konkretisierung zur Verwendung von Daten bei Kreditwürdigkeitsprüfung
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1851
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
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BT-Drs. 21/1851
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (2):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Wartefrist nach § 7a Abs. 5 VVG für Restschuldversicherungen..., ...Bündelungsgeschäft, § 7a Abs. 5 S. 1und 2 VVG ............ 24 19. Klarstellung..., ..., § 7a Abs. 5 S. 1 und 2 VVG Der europäische Gesetzgeber..., ...7a Absatz 5 Satz 1 und 2 VVG ist dies jedoch derzeit..., ... eine Woche liegen (§ 7a VVG). Selbst wenn ein Kunde..., ...7a Absatz 5 Satz 1 und 2 VVG gestrichen werden. 19..., ...Wartefrist nach § 7a Abs. 5 VVG für Restschuldversicherungen..., ..., § 7a Abs. 5 S. 1 und 2 VVG .........................., ..., § 7a Abs. 5 S. 1 und 2 VVG Der europäische Gesetzgeber..., ...7a Absatz 5 Satz 1 und 2 VVG ist dies jedoch derzeit..., ... eine Woche liegen (§ 7a VVG). Selbst wenn ein Kunde..., ...7a Absatz 5 Satz 1 und 2 VVG gestrichen werden. 11....
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- Angegeben von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) am 08.12.2025
- Beschreibung: Praxisgerechte Regelung der Eröffnung von Konten für Minderjährige (1) Grundsätzliche Alleineröffnungsbefugnis eines Elternteils (2) Ausdehnung der Eröffnungsbefugnis auf unmittelbar verbundene Rechtsgeschäfte (z. B. Einwilligung zu Verfügungen des Minderjährigen über das Kontogutha-ben) (3) Einführung einer Alleineröffnungsbefugnis nicht nur für Zahlungskonten, wie vom Bundesrat angeregt, sondern auch für Tagesgeldkonten und Spar- und Depotprodukte (4) Anpassung bereits bestehender Regularien an eine Alleineröffnungsbefugnis (5) Digitale Teilhabe von Minderjährigen nicht nur mit Blick auf Kontoeröffnungen ermöglichen.
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 304/25
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entschließung des Bundesrates zur Regelung einer Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht
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BR-Drs. 304/25
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (5):
- Stellungnahmen/Gutachten (2):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Wartefrist nach § 7a Abs. 5 VVG für Restschuldversicherungen..., ...§ 7a Abs. 5 S. 1 und 2 VVG..........................., ...§ 7a Abs. 5 S. 1 und 2 VVG Der europäische Gesetzgeber..., ...7a Absatz 5 Satz 1 und 2 VVG ist dies jedoch derzeit..., ... eine Woche liegen (§ 7a VVG). Selbst wenn ein Kunde..., ... Absatz 5 Satz 1 und 2 VVG gestrichen werden. 11....
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- Angegeben von: Fakultätentag Psychologie (FTPs) am 27.02.2025
- Beschreibung: Der Fakultätentag Psychologie (FTPs) und die Deutsche Gesellschaft für Psychologie (DGPs) fordern eine stärkere Einbindung psychologischer Expertise in Gesellschaft und Politik sowie mehrere gesetzlichen Regelungen. Schwerpunkte sind Krisenbewältigung, Titelschutz für Psychologen, gesicherte Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung, Anpassung des Arbeitssicherheitsgesetzes, stärkere Berücksichtigung sozialrechtlicher Gutachten, Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes und mehr Psychologie in Schulen. Sie bieten ihre fachliche Unterstützung an.
- Betroffene Bundesgesetze (10):
- Stellungnahmen/Gutachten (6):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Situationen erfolgt (z.B. SGB, VVG, BBG, BTHG, SGG) Berufliche..., ...Situationen erfolgt (z.B. SGB, VVG, BBG, BTHG, SGG) Berufliche..., ...Versicherungsvertragsgesetz (VVG), das u.a. das Rechtsverhältnis...
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- Angegeben von: Die Deutsche Kreditwirtschaft am 25.06.2024
- Beschreibung: Kein Gold-Plating - Anwendungsbereich auf 100.00 EUR beschränken - Kreditkarten vom Anwendungsbereich ausnehmen - Keine Kreditwürdigkeitsprüfung bei geduldeter Überziehung - Restschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft Praxistauglicher AGB Änderungsmechanismus Widerrufsrecht muss ohne besondere Formalien an Widerrufsinformation erlöschen Beibehaltung der Widerrufsinformationsmuster Entfall Schriftformerfordernis für Änderungen von Altverträgen und Immobiliar-Verbraucherdarlehen Konkretisierung bei Kopplungsverbot zu Wertpapierkrediten Einheitliche Auswahl von „dauerhaften Datenträgern“ für gesamte Kundenkommunikation Konkretisierung des Diskriminierungsverbotes im Gesetzestext Konkretisierung zur Verwendung von Daten bei Kreditwürdigkeitsprüfung
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1851
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
-
BT-Drs. 21/1851
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (2):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Wartefrist nach § 7a Abs. 5 VVG für Restschuldversicherungen..., ...Bündelungsgeschäft, § 7a Abs. 5 S. 1und 2 VVG .........................., ..., § 7a Abs. 5 S. 1 und 2 VVG Der europäische Gesetzgeber..., ...7a Absatz 5 Satz 1 und 2 VVG ist dies jedoch derzeit..., ... eine Woche liegen (§ 7a VVG). Selbst wenn ein Kunde..., ...7a Absatz 5 Satz 1 und 2 VVG gestrichen werden. 19...., ...Wartefrist nach § 7a Abs. 5 VVG für Restschuldversicherungen..., ..., § 7a Abs. 5 S. 1 und 2 VVG .........................., ..., § 7a Abs. 5 S. 1 und 2 VVG Der europäische Gesetzgeber..., ...7a Absatz 5 Satz 1 und 2 VVG ist dies jedoch derzeit..., ... eine Woche liegen (§ 7a VVG). Selbst wenn ein Kunde..., ...7a Absatz 5 Satz 1 und 2 VVG gestrichen werden. 11....