Regelungsvorhaben
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Gefundene Regelungsvorhaben (1.298)
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- Angegeben von: Snke Holding SE am 08.12.2025
- Beschreibung: Ziel der Interessenvertretung ist es, auf eine Weiterentwicklung des gesetzlichen Rahmens hinzuwirken, die eine sichere, qualitativ hochwertige und patientenzentrierte Nutzung von Gesundheitsdaten für Versorgung, Qualitätssicherung und Forschung ermöglicht. Im Fokus stehen die Ausgestaltung von Einwilligungs- und Widerspruchsregelungen, der Schutz der informationellen Selbstbestimmung, datenschutzkonforme Registerstrukturen sowie Anforderungen an Interoperabilität, Standardisierung und Datensicherheit. Darüber hinaus werden Fragen der Register-Governance, der kontrollierten Datennutzung und der Anbindung an bestehende digitale Infrastrukturen im Gesundheitswesen adressiert.
- Zu Regelungsentwurf:
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Hausärztinnen- und Hausärzteverband e.V. am 05.12.2025
- Beschreibung: Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband begleitet das Gesetzgebungsverfahren zur Notfallreform mit dem Ziel, eine effektive und patientenorientierte Steuerung sicherzustellen. Zentrale Anliegen sind die Stärkung der hausärztlichen Primärversorgung, die Vermeidung von Parallelstrukturen, neutrale und sektorenübergreifende Akutleitstellen, klare Definitionen sowie interoperable digitale Prozesse. Zudem wird auf eine diskriminierungsfreie Einbindung der HZV und eine vollständige Finanzierung der neuen Strukturen hingewirkt.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMG): Gesetz zur Reform der Notfallversorgung (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Bundesverband ambulante spezialfachärztliche Versorgung e.V. am 04.12.2025
- Beschreibung: Das Vorhaben zielt darauf ab, den Katalog der in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) verordnungsfähigen Leistungen um die spezialisierte ambulante Palliativversorgung zu erweitern. Damit sollen Patientinnen und Patienten mit komplexen, schwerwiegenden Erkrankungen gezielt ambulant betreut werden können. Die Regelung ermöglicht die Anerkennung palliativer Leistungen als ASV-Leistungen, einschließlich interdisziplinärer Zusammenarbeit, symptomorientierter Betreuung und koordinierter Versorgung im häuslichen Umfeld. Ziel ist die Verbesserung der Versorgungsqualität, die Integration spezialisierter Palliativangebote und die Stärkung der fachübergreifenden ambulanten Versorgung.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: E-Rezept-Enthusiasten Verein zur Förderung der Digitalisierung im Gesundheitswesen e.V. am 17.11.2025
- Beschreibung: Kurzfristig: Gesetzliche Anpassung des Sicherheitsniveaus (auf Wunsch des Patienten nach entsprechender Aufklärung). Das SGB V muss angepasst werden, um weitere gleichwertige Identifikationsverfahren zuzulassen. Ausbau der VideoIdent Option mit biometrischer Verifikation, Inklusion durch niedrigschwellige Verfahren fördern, Hausarztbasierte Identifikation als Alternative (nach Vorbild Dänemark) im Kontext möglicher künftiger Primärarztmodelle, Option zur Identifikation in Gesundheitsämtern oder bei Pflegekräften Mittelfristig: Digitale Identitätsplattform schaffen, Aufbau einer staatlich getragenen, interoperablen digitalen Identität, Integration bestehender Verfahren wie eID, ID-Wallet, Smart-eID, Föderierte Modelle unter Einbindung von Krankenkassen, Banken, öffentlicher Hand
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: E-Rezept-Enthusiasten Verein zur Förderung der Digitalisierung im Gesundheitswesen e.V. am 17.11.2025
- Beschreibung: Um die Potenziale der ePA 3.0 vollumfänglich zu nutzen und gleichzeitig die digitale Souveränität der Patienten zu wahren, fordern wir: Spezifikationserweiterung durch die gematik: Definition neuer zulässiger Verarbeitungsdienste innerhalb der VAU, Zulassung von spezialisierten VAU-Implementierungen z. B. mit GPU-Unterstützung oder KI-Frameworks, Schaffung klarer regulatorischer Leitplanken für komplexe Analysen (Transparenz, Zustimmung, Ergebniszugang), Pilotprojekte zu KI-basierten Mehrwertdiensten in der ePA unter Realbedingungen (z. B. für Arzneimittelinteraktionen, Patientenpfade), Verstärkte Beteiligung von Patientenorganisationen und Fachgesellschaften bei der Gestaltung neuer Dienste.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: E-Rezept-Enthusiasten Verein zur Förderung der Digitalisierung im Gesundheitswesen e.V. am 17.11.2025
- Beschreibung: §360 Abs. 9 Satz 1 SGB V regelt den Versichertenanspruch auf einen barrierefreien Zugang zu seinen E-Rezept Daten über einen Papierausdruck. §31 Abs. 1 Satz 5 SGB V legt fest, dass Versicherte bei der Einlösung die Apotheke frei wählen dürfen. Beide Ansprüche der Versicherten werden eingeschränkt, wenn die elektronische Signatur nicht zeitnah nach dem Arzt-Patienten-Kontakt erfolgt. Im SGB V soll daher die zeitnahe Signatur durch den ausstellenden Verordner direkt im Anschluss an den Arzt-Patienten-Kontakt verpflichtend geregelt werden.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Brainlab SE am 14.11.2025
- Beschreibung: Das Ziel ist die Schaffung eines modernen und vertrauenswürdigen Registerökosystems im Gesundheitswesen. Im Mittelpunkt steht die Entwicklung rechtlicher, technischer und organisatorischer Rahmenbedingungen, die eine selbstbestimmte, sichere und transparente Nutzung von Gesundheitsdaten ermöglichen. Dabei sind klare gesetzgeberische Zuständigkeiten, hohe Datenschutz- und Sicherheitsstandards, interoperable technische Grundlagen sowie nachvollziehbare Verfahren zur Datennutzung zentral. Insgesamt soll ein zukunftsfähiges, effizientes und patientenorientiertes Registerwesen etabliert werden, das Versorgung und Forschung gleichermaßen stärkt.
- Zu Regelungsentwurf:
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Novo Nordisk Pharma GmbH am 12.11.2025
- Beschreibung: Das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG) hat den Spielraum für Verhandlungslösungen im AMNOG stark eingeschränkt. Wir plädieren daher für die Abschaffung der Leitplanken-Regelung in §130b Abs. 3 SGB V und die Abschaffung des Kombinationsabschlags in §130e SGB V.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Novo Nordisk Pharma GmbH am 12.11.2025
- Beschreibung: Wir setzen uns für eine Ausweitung der vertraulichen Erstattungsbeträge für bereits in den Markt eingeführte Wirkstoffe ein.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Bundesverband Managed Care e. V. (BMC) am 04.11.2025
- Beschreibung: Der BMC setzt sich dafür ein, die Innovationsfähigkeit des Gesundheitssystems zu erhalten. Die temporäre Kürzung des Innovationsfonds darf nicht verstetigt werden; gefordert ist die verlässliche Rückkehr zum regulären Fördervolumen, die Sicherung der Arbeitsfähigkeit im Kürzungsjahr (u. a. Priorisierung hochwertiger Projekte, Nutzung von Rückflüssen/Überträgen) sowie die strukturelle Weiterentwicklung des Fonds zu einem dauerhaft wirkungsorientierten Steuerungsinstrument mit klaren Transferpfaden, Portfoliosteuerung und entschlackten Verfahren.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1511
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege
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BT-Drs. 21/1511
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Verband Forschender Arzneimittelhersteller e.V. (vfa) am 27.10.2025
- Beschreibung: Der Erstattungspreis für innovative Arzneimittel sollte sich an deren Zusatznutzen orientieren. Der Herstellerabschlag ist dagegen sachfremd. Als direkte Ertragseinbuße für Unternehmen reduziert der Abschlag Investitionsspielräume für moderne Anlage und Innovationen unmittelbar. Der vfa setzt sich daher für ein, den Herstellerrabatt für patentgeschützte Arzneimittel gänzlich abzuschaffen.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Verband Forschender Arzneimittelhersteller e.V. (vfa) am 27.10.2025
- Beschreibung: Deutschland ist das einzige Land in Europa, das die Erstattungspreise von Arzneimitteln veröffentlicht. Daraus ergeben sich Nachteile – etwa mit Blick auf eine Preisreferenzierung durch andere Staaten. Ziel ist es daher, die im Medizinforschungsgesetz geschaffene Regelung zur Nicht-Listung des Erstattungsbetrags zu vereinfachen und auszuweiten. Die an sie geknüpften Bedingungen und Verpflichtungen sollten wegfallen.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/11561
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Medizinforschungsgesetzes
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BT-Drs. 20/11561
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Bundesverband Gesundheits-IT am 24.10.2025
- Beschreibung: Hinsichtlich der Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV) und der damit verbundenen Pflegepersonalregelung (PPR) besteht seit längerem das Problem, dass diese leider nie von Beginn an digital gedacht wurde. So müssen Krankenhäuser bereits seit November letzten Jahres die Daten der PPR sammeln und seit dem 01.01.2025 alle drei Monate an das InEK senden. Was es nicht leichter macht, es existieren zudem mehrere FAQs zu dieser PPR.
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 65/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Verordnung über die Grundsätze der Personalbedarfsbemessung in der stationären Krankenpflege (Pflegepersonalbemessungsverordnung - PPBV)
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BR-Drs. 65/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: AbbVie Deutschland GmbH & Co. KG am 23.10.2025
- Beschreibung: Der Erstattungspreis für innovative Arzneimittel sollte sich an deren Zusatznutzen orientieren. Der Herstellerabschlag ist dagegen sachfremd. Er reduziert Investitionsspielräume für moderne Anlage und Innovationen unmittelbar. AbbVie setzt sich daher dafür ein, den Herstellerrabatt für patentgeschützte Arzneimittel gänzlich abzuschaffen.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: BKJPP Berufsverband für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie in Deutschland eV am 20.10.2025
- Beschreibung: Regelungsvorhaben: ePA für Kinder und Jugendliche Seit 15.1.25 wird für jede Person, die gestzlich krankenversichert ist, eine Eletronische Patientenakte angelegt. Die Person kann diese Akte führen und gestalten, oder dies durch eine Vertretung efolgen lassen. Die Zuständigkeiten müssen für Kinder und Jugendliche klar geregelt werden unter Wahrung des Datenschutzes und des Kinderschutzes.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) am 15.10.2025
- Beschreibung: Die Begrenzungen der Anzahl der Ehrenämter sowie der Amtsperioden für kassenseitige Vertreter:innen in den Verwaltungsräten der Medizinischen Dienste ist aufzuheben. Die entsprechenden Regelungen in § 279 Absatz 4 und 6 SGB V sollten gestrichen oder so angepasst werden, dass eine gleichberechtigte Amtsausübung aller Mitgliedergruppen in der Selbstverwaltung möglich ist. Die Aufhebung der Begrenzungen würde die Besetzbarkeit der Gremien deutlich verbessern, da sie den Kreis potenzieller Kandidat:innen erweitert und die Möglichkeit schafft, erfahrene und engagierte Mitglieder längerfristig einzubinden.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (3):
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- Angegeben von: Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen am 30.09.2025
- Beschreibung: Nach § 33 Absatz 5a SGB V ist eine ärztliche Verordnung als Grundlage für eine Sehhilfenversorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich entbehrlich - es sei denn, dies ist für eine ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung notwendig. Die Umsetzung in der Praxis sieht anders aus, was zu vielen unnötigen Arztbesuchen nur um einer neuen Sehhilfen-Verordnung willen führt, die bei konsequenter Durchsetzung der Vorschrift entbehrlich wären.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen am 30.09.2025
- Beschreibung: Die Regelungen der §§ 20 ff SGB V sollen sicherstellen, dass präventive Angebote von den gesetzlichen Krankenkassen getragen und abgerechnet werden können. Zur Vorsorge leisten auch Augenoptiker und Optometristen mit Augenscreenings, um Auffälligkeiten zu erkennen, einen Beitrag, der niedrigschwelliger als ein Arztbesuch Patienten einen ersten Kontakt mit Vorsorgemaßnahmen eröffnet. Allerdings werden diese optometrischen Leistungen derzeit noch der Augenoptiker nicht von der GKV übernonmmert.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Bundespsychotherapeutenkammer am 25.09.2025
- Beschreibung: Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie nach § 8 PsychThG kritisiert die fehlende Evidenzbasierung des vom IQTIG im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses entwickelten QS-Verfahrens Ambulante Psychotherapie und wirbt in einem Positionspapier für seine Überlegungen zu einem wissenschaftlich fundierten QS-Ansatz in der Psychotherapie.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: rehaVital Gesundheitsservice GmbH am 24.09.2025
- Beschreibung: Einführung einer gesetzlich im SGB V verankerten Genehmigungsfreigrenze von 1.000 Euro für verordnete Hilfsmittel, um die Bürokratiekosten bei Kassen und Leistungserbringern radikal zu reduzieren.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (4):
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- Angegeben von: ADAC Stiftung am 18.09.2025
- Beschreibung: Ziel der bezweckten Einflussnahme ist die Initiierung eines eigenständigen Regelungsvorhabens zur strukturellen und rechtlichen Stärkung der Voraussetzungen für lebensrettende Erste Hilfe bei Herz-Kreislauf-Stillständen. Dies umfasst insbesondere die verbindliche Verankerung von Reanimationsunterricht an Schulen, die flächendeckende Einführung der Telefonreanimation, die Absicherung der Smartphone-basierten Ersthelfer-Alarmierung sowie die Verbesserung der AED-Verfügbarkeit und Förderung von First-Responder-Strukturen.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: CSL Behring am 01.09.2025
- Beschreibung: Medikamente aus humanem Blutplasma benötigen einen komplexen Herstellungsprozess und sind in vielerlei Hinsicht nicht mit konventionellen Arzneimitteln gleichzusetzen. Da die Basis, das menschliche Blutplasma, nicht künstlich herstellbar und nur sehr begrenzt verfügbar ist, sind Medikamente aus Blutplasma durch die Europäische Union als kritische Arzneimittel eingestuft. CSL Behring setzt sich dafür ein, dass diese Besonderheiten auch regulatorisch anerkannt werden.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: CSL Behring am 01.09.2025
- Beschreibung: Der gesetzliche Rahmen für die Entwicklung und Umsetzung von erfolgsabhängigen Erstattungsmodellen soll verbessert werden, damit diese häufiger und einfacher zur Anwendung kommen können
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 21.08.2025
- Beschreibung: Die Änderung erweitert die Mitteilungspflichten für Zahlstellen im Rahmen des Zahlstellenverfahrens. Damit ist für Zahlstellen zunächst unbestreitbar Mehraufwand verbunden. Diese Ausweitung schließtaber bestehende Lücken bei der Ermittlung beitragspflichtiger Einnahmen, z.B. Leistungsanteilen aus Altersvorsorgevermögen nach § 92 EStG („betriebliche Riesterrente“) bei freiwillig Versicherten. Der Gesamtaufwand in Zusammenhang mit Zahlstellenmeldunge für alle Beteiligten könnte daher mittelfristig sinken.Allerdings spricht sich die aba dafür aus, in Artikel 19 eine eigenständige Regelung über das Inkrafttreten zu treffen. Nach aktuellem Stand würden die Änderungen bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, ohne dass zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen dafür bereits vorlägen.
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Zu Regelungsentwurf:
- Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMAS): SGB VI-Anpassungsgesetz, SGB VI-AnpG
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 21.08.2025
- Beschreibung: Die aba vermisst im Referentenentwurf belastbare Aussagen zum Aufwand, der durch eine elektronische Übermittlung der notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Zahlstellenkontos an die Krankenkasse im Rahmen der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen entsteht. Auch in den Angaben zum Erfüllungsaufwand gibt es hierzu leider keine Aussagen, lediglich einen pauschalen Verweis im geplanten Gesetzestext auf die „Grundsätze zum Zahlstellen-Meldeverfahren nach § 202 Absatz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch“ des GKV-Spitzenverbands. Es kann auf dieser Basis nicht beurteilt werden, in welchem Umfang diese Reform mittelfristig zum erwünschten Abbau von unnötiger Bürokratie und damit verbundenem Aufwand beiträgt.
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Zu Regelungsentwurf:
- Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMAS): SGB VI-Anpassungsgesetz, SGB VI-AnpG
- Betroffene Bundesgesetze (1):