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170 Regelungsvorhaben zur Suche nach »"AGG"« gefunden

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Gefundene Regelungsvorhaben (170)

    • Angegeben von: PROUT AT WORK-Foundation am 26.05.2025
    • Beschreibung: Seit 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in Kraft aber es schützt nicht alle. Wir fordern daher, gemeinsam mit dem Bündnis AGG-Reform Jetzt!, und dem LSVD den Anwendungsbereich des AGG (vergleichbar etwa wie im Berliner LADG) auf öffentliche Stellen auszuweiten, die Rechtsdurchsetzung zu stärken, u.a. durch Einführung einer Verbandsklage, die Vereinheitlichung des Diskriminierungsschutzes für alle Diskriminierungskategorien, die Erweiterung von Diskriminierungskategorien, die Anhebung der Geltendmachungsfrist, die Erweiterung der Beweislasterleichterung, die Gestaltung abschreckender Entschädigungen, eine stärkere Verpflichtung von Arbeitgebenden, die Anpassung des Kirchenprivilegs an europäische Vorgaben und die Stärkung der ADS.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: Weibernetz e. V. Bundesnetzwerk von FrauenLesben und Mädchen mit Beeinträchtigung am 25.06.2024
    • Beschreibung: - Reform des AGG, insbesondere die Aufnahme der Verpflichtung privater Anbieter (so auch Versicherungen, Banken, Arztpraxen, Kinos, Restaurants etc.) zu einer barrierefreien Gestaltung ihrer Angebote. - Aufnahme der Verpflichtung zur Anwendung „Angemessener Vorkehrungen“ gemäß UN-Behindertenrechtskonvention Artikel 5 Absatz 3. - Aufnahme von Sanktionen bei Nichteinhaltung der Vorgaben.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: LSVD+ - Verband Queere Vielfalt am 27.06.2024
    • Beschreibung: Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in Bezug auf die Kompetenzen der ADS, Ausweitung des Geltungsbereiches auf staatliche Stellen, Verbandsklagerecht, um mehr Diskriminierungskategorien und -formen, Kirchenprivilegien an EU-Richtlinien anpassen, Beweislasterleichterung erweitern, Entschädigungen abschreckend gestalten, Geltendmachenfrist anheben
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: Intergeschlechtliche Menschen e.V. am 28.06.2024
    • Beschreibung: Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in Bezug auf die Kompetenzen der ADS, Ausweitung des Geltungsbereiches auf staatliche Stellen, Verbandsklagerecht, um mehr Diskriminierungskategorien und -formen, Kirchenprivilegien an EU-Richtlinien anpassen, Beweislasterleichterung erweitern, Entschädigungen abschreckend gestalten, Geltendmachenfrist anheben
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...BMJV) vom 13. April 2026 (AGG-RefE). Der Schutz vor..., ...Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zusätzlich und erschwert..., ... Die in § 15 Abs. 4 S. 1 AGG-RefE vorgesehene Neuregelung..., ...arbeitsrechtlichen Teil des AGG zu erleichtern. Die ..., ...dem Ansprüche aus dem AGG erhoben werden können, ..., ...ferner die Regelung des § 27a AGG-RefE, der die Einrichtung..., ...nach §§ 7, 12, 16 oder 19 AGG direkt bei der ADS vorsieht..., ...der Ansicht ist“, in einem AGG relevanten Recht verletzt..., ...Regelung des § 27a Abs. 4 AGG-RefE. Die Norm regelt, ..., ... seinen Rechten nach dem AGG verletzt, zu adressieren..., ...Parteien gemäß § 27a Abs. 5 AGG-RefE von der schlichtenden..., ...BMBFSFJ gemäß § 27a Abs. 8 AGG-RefE ermächtigt werden..., ...unmittelbar Gegenstand des AGG werden zu lassen, ist nicht..., ...bereits mit dem vorliegenden AGG-RefE die Gelegenheit ..., ...Regelung des neuen § 27 Abs. 6 AGG-RefE. Danach soll es ..., ...die ADS gemäß § 27 Abs. 7 AGG-RefE in gerichtlichen..., ...Benachteiligungen nach § 1 AGG-RefE betreffen, auf ..., ...dastehen, sondern gemäß § 23 AGG die Möglichkeit haben, ..., ...Regelung des § 27 Abs. 6 AGG-RefGE besteht daher kein..., ...sich gemäß § 27 Abs. 6 S. 3 AGG-RefE um Personen handeln...
    • Angegeben von: Bundesverband Trans* e.V. (BVT) am 30.06.2024
    • Beschreibung: Reform des AGG, um bestehende Schutzlücken zu schließen und gesellschaftlich benachteiligten Bevölkerungsgruppen mehr Teilhabe zu ermöglichen: dies umfasst u.a. die Stärkung des Diskriminierungsschutzes durch die Erweiterung von Diskriminierungskategorien und -formen, die Verbesserung der Rechtsdurchsetzung durch Verlängerung von Geltendmachungsfristen und Einführung des Verbandsklagerechts sowie eine Stärkung der Anti-Diskriminierungsstelle des Bundes (ADS).
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: Sozialdienst muslimischer Frauen e.V. / SmF-Bundesverband am 16.07.2026
    • Beschreibung: Die Perspektiven von Muslim*innen müssen in der Antirassismusarbeit, der Wohlfahrtsförderung und der politischen Teilhabe sichtbar und wirksam einbezogen werden. Antisemitismus, anismuslimischer Rassismus und jede Form gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit müssen mit gleicher Konsequenz bekämpft werden. Das AGG schützt nicht ausreichend vor struktureller Diskriminierung - insbesondere nicht in staatlichen Institutionen. Wir fordern, wie zahlreiche Fachstellen, dass das AGG auf den öffentlichen Sektor ausgeweitet wird, eine gesetzliche Verankerung zielgruppenspezifischer Antidiskriminierungsberatung und die Einbindung muslimischer und migrantischer Selbstorganisationen in Antidiskriminierungsstrukturen auf Bundes- und Landesebene.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt nicht ausreichend..., ...eine: Ausweitung des AGG auf den öffentlichen Sektor..., ...Islamfeindlichkeit. 5. AGG-Reform – Antidiskriminierung..., ...: die Ausweitung des AGG auf öffentliche Institutionen...
    • Angegeben von: Handelsverband Deutschland - HDE - e. V. am 28.06.2024
    • Beschreibung: Insbesondere mittelständische Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilungen dürfen durch Neuregelungen im AGG und den damit verbundenen Rechtsunsicherheiten nicht belastet werden. Der Rechtsschutz der Betroffenen sollte nicht mit weitere Beweiserleichterungen und verlängerten Fristen zur Geltendmachung etwaiger Ansprüche erweitert werden. Die mittelständische Wirtschaft darf nicht durch weitere bürokratische Vorgaben (z. B. durch eine Verpflichtung zur Gewährleistung angemessener Vorkehrungen im Hinblick auf die Barrierefreiheit) belastet werden. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs durch neue Diskriminierungsmerkmale wird abgelehnt. Der Gesetzgeber sollte sich – wenn überhaupt – auf klarstellende Regelungen beschränken.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) Stand: 19.03.2024 ..., ...Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu schließen, den Rechtsschutz..., ...eine umfassende Novelle des AGG notwendig erscheinen lassen..., ... eine Rechtsprechung zum AGG etabliert, die ein gewisses..., ...Diskriminierungsmerkmale (§ 1 AGG) u. a. mit den Merkmalen..., ...Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 AGG bei Massengeschäften immer..., ...Massengeschäfte gemäß § 19 AGG gestrichen werden soll ..., ...Verstoß gegen die Vorgaben des AGG unabhängig von möglichen..., ...Zivilrechtsverkehr soll in § 3 AGG als Benachteiligung im Sinne des AGG definiert werden. Damit..., ... im AGG zum Schutz vor Diskriminierung..., ...auf Massengeschäfte (§ 19 AGG) Die Beschränkung des..., ...auf Massengeschäfte (§ 19 AGG) soll nach dem Vorschlag..., ...Massengeschäfte i. S. d. § 19 AGG Anwendung finden. Dies ..., ...der Frist in § 21 Abs. 5 AGG sollte daher verzichtet..., ...bereits heute gemäß § 22 AGG lediglich Indizien für ..., ... geltende Regel des § 22 AGG dem zivilprozessrechtlichen..., ...Grund Ansprüche nach dem AGG geltend machen können. ..., ...abschreckender“ Sanktionen gemäß § 21 AGG In § 21 AGG soll nach..., ... unverzichtbar hält, das AGG zu novellieren, sollte ...
    • Angegeben von: Bundesverband anthroposophisches Sozialwesen am 29.05.2024
    • Beschreibung: Stärkung & Ausweitung der Antidiskriminierung von Anbietern von privaten Dienstleistungen und Produkten von Menschen mit Behinderung. Barrierefreiheit im privaten Sektor. Hier sollte die Versagung von angemessenen Vorkehrungen einen eigenen Diskriminierungstatbesatnd darstellen. Die Antidiskriminierungstelle als Schlichtungstelle soll personell und finaziell gestärkt werden. Begrüßenswert wäre das Einführen von niedrigschwelligen Schlichtungsverfahren. Die Baratung von Antidiskriminierung muss gestärkt werden durch finanzierten Ausbau von qualifizierten Beratungsstellen.Es sollte ein Verbandklagerecht eingefüht werden. Barrierefreieheit muss als Grundpfeiler von Diskriminierungsschutz gestärkt werden.Verzahhnung von AGG, BGG und BFSG.
    • Betroffene Bundesgesetze (3):
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