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157 Regelungsvorhaben zur Suche nach »"AGG"« gefunden

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Gefundene Regelungsvorhaben (157)

    • Angegeben von: PROUT AT WORK-Foundation am 26.05.2025
    • Beschreibung: Seit 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in Kraft aber es schützt nicht alle. Wir fordern daher, gemeinsam mit dem Bündnis AGG-Reform Jetzt!, und dem LSVD den Anwendungsbereich des AGG (vergleichbar etwa wie im Berliner LADG) auf öffentliche Stellen auszuweiten, die Rechtsdurchsetzung zu stärken, u.a. durch Einführung einer Verbandsklage, die Vereinheitlichung des Diskriminierungsschutzes für alle Diskriminierungskategorien, die Erweiterung von Diskriminierungskategorien, die Anhebung der Geltendmachungsfrist, die Erweiterung der Beweislasterleichterung, die Gestaltung abschreckender Entschädigungen, eine stärkere Verpflichtung von Arbeitgebenden, die Anpassung des Kirchenprivilegs an europäische Vorgaben und die Stärkung der ADS.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: Weibernetz e. V. Bundesnetzwerk von FrauenLesben und Mädchen mit Beeinträchtigung am 25.06.2024
    • Beschreibung: - Reform des AGG, insbesondere die Aufnahme der Verpflichtung privater Anbieter (so auch Versicherungen, Banken, Arztpraxen, Kinos, Restaurants etc.) zu einer barrierefreien Gestaltung ihrer Angebote. - Aufnahme der Verpflichtung zur Anwendung „Angemessener Vorkehrungen“ gemäß UN-Behindertenrechtskonvention Artikel 5 Absatz 3. - Aufnahme von Sanktionen bei Nichteinhaltung der Vorgaben.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: Intergeschlechtliche Menschen e.V. am 28.06.2024
    • Beschreibung: Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in Bezug auf die Kompetenzen der ADS, Ausweitung des Geltungsbereiches auf staatliche Stellen, Verbandsklagerecht, um mehr Diskriminierungskategorien und -formen, Kirchenprivilegien an EU-Richtlinien anpassen, Beweislasterleichterung erweitern, Entschädigungen abschreckend gestalten, Geltendmachenfrist anheben
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: LSVD+ - Verband Queere Vielfalt am 27.06.2024
    • Beschreibung: Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in Bezug auf die Kompetenzen der ADS, Ausweitung des Geltungsbereiches auf staatliche Stellen, Verbandsklagerecht, um mehr Diskriminierungskategorien und -formen, Kirchenprivilegien an EU-Richtlinien anpassen, Beweislasterleichterung erweitern, Entschädigungen abschreckend gestalten, Geltendmachenfrist anheben
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: Bundesverband Trans* e.V. (BVT) am 30.06.2024
    • Beschreibung: Reform des AGG, um bestehende Schutzlücken zu schließen und gesellschaftlich benachteiligten Bevölkerungsgruppen mehr Teilhabe zu ermöglichen: dies umfasst u.a. die Stärkung des Diskriminierungsschutzes durch die Erweiterung von Diskriminierungskategorien und -formen, die Verbesserung der Rechtsdurchsetzung durch Verlängerung von Geltendmachungsfristen und Einführung des Verbandsklagerechts sowie eine Stärkung der Anti-Diskriminierungsstelle des Bundes (ADS).
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: Handelsverband Deutschland - HDE - e. V. am 28.06.2024
    • Beschreibung: Insbesondere mittelständische Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilungen dürfen durch Neuregelungen im AGG und den damit verbundenen Rechtsunsicherheiten nicht belastet werden. Der Rechtsschutz der Betroffenen sollte nicht mit weitere Beweiserleichterungen und verlängerten Fristen zur Geltendmachung etwaiger Ansprüche erweitert werden. Die mittelständische Wirtschaft darf nicht durch weitere bürokratische Vorgaben (z. B. durch eine Verpflichtung zur Gewährleistung angemessener Vorkehrungen im Hinblick auf die Barrierefreiheit) belastet werden. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs durch neue Diskriminierungsmerkmale wird abgelehnt. Der Gesetzgeber sollte sich – wenn überhaupt – auf klarstellende Regelungen beschränken.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) Stand: 19.03.2024 ..., ...Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu schließen, den Rechtsschutz..., ...eine umfassende Novelle des AGG notwendig erscheinen lassen..., ... eine Rechtsprechung zum AGG etabliert, die ein gewisses..., ...Diskriminierungsmerkmale (§ 1 AGG) u. a. mit den Merkmalen..., ...Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 AGG bei Massengeschäften immer..., ...Massengeschäfte gemäß § 19 AGG gestrichen werden soll ..., ...Verstoß gegen die Vorgaben des AGG unabhängig von möglichen..., ...Zivilrechtsverkehr soll in § 3 AGG als Benachteiligung im Sinne des AGG definiert werden. Damit..., ... im AGG zum Schutz vor Diskriminierung..., ...auf Massengeschäfte (§ 19 AGG) Die Beschränkung des..., ...auf Massengeschäfte (§ 19 AGG) soll nach dem Vorschlag..., ...Massengeschäfte i. S. d. § 19 AGG Anwendung finden. Dies ..., ...der Frist in § 21 Abs. 5 AGG sollte daher verzichtet..., ...bereits heute gemäß § 22 AGG lediglich Indizien für ..., ... geltende Regel des § 22 AGG dem zivilprozessrechtlichen..., ...Grund Ansprüche nach dem AGG geltend machen können. ..., ...abschreckender“ Sanktionen gemäß § 21 AGG In § 21 AGG soll nach..., ... unverzichtbar hält, das AGG zu novellieren, sollte ...
    • Angegeben von: Bundesverband anthroposophisches Sozialwesen am 29.05.2024
    • Beschreibung: Stärkung & Ausweitung der Antidiskriminierung von Anbietern von privaten Dienstleistungen und Produkten von Menschen mit Behinderung. Barrierefreiheit im privaten Sektor. Hier sollte die Versagung von angemessenen Vorkehrungen einen eigenen Diskriminierungstatbesatnd darstellen. Die Antidiskriminierungstelle als Schlichtungstelle soll personell und finaziell gestärkt werden. Begrüßenswert wäre das Einführen von niedrigschwelligen Schlichtungsverfahren. Die Baratung von Antidiskriminierung muss gestärkt werden durch finanzierten Ausbau von qualifizierten Beratungsstellen.Es sollte ein Verbandklagerecht eingefüht werden. Barrierefreieheit muss als Grundpfeiler von Diskriminierungsschutz gestärkt werden.Verzahhnung von AGG, BGG und BFSG.
    • Betroffene Bundesgesetze (3):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 13. April 2026 Der..., ...Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 13. April 2026 wie..., ...Schlichtungsstelle bei der ADS (§ 27a AGG-E) Bei der Antidiskriminierungsstelle..., ...Beistandschaft der ADS (§ 27 Abs. 6 AGG-E) Die ADS wird befugt..., ...Benachteiligungsverbot (§ 19 Abs. 2 AGG-E) Die Beschränkung auf..., ... horizontalen Ansatz des AGG steht. Insofern wird die..., ...15 Abs. 4 und § 21 Abs. 5 AGG) Die Frist zur Geltendmachung..., ...den Begriff „Alter" in § 1 AGG sowie in den §§ 10, 19 und 20 AGG durch den Begriff „Lebensalter..., ...Diskriminierungsschutzes nach dem AGG auf staatliches Handeln...
    • Angegeben von: Gesellschaft gegen Gewichtsdiskriminierung e.V. am 10.09.2025
    • Beschreibung: Verbände, die zu bisher gesetzlich nicht erfassten Diskriminierungskategorien tätig sind, arbeiten oft auf rein ehrenamtlicher Basis, da viele Förderprogramme an die in § 1 AGG genannten Kategorien gekoppelt sind. Sie haben dadurch nicht die Ressourcen, in großem Umfang in die Mitgliedergewinnung und -verwaltung zu investieren, und können somit nicht die erforderlichen Mitgliederzahlen vorweisen, um Unterstützung leisten zu dürfen. Damit können sie selbst dann nicht für die Betroffenen tätig werden, wenn die Finanzierung des Verfahrens z.B durch einen Rechtshilfefonds abgedeckt ist. Wir fordern daher, dass die Anforderungen an einen Antidiskriminierungsverband hinsichtlich der Anzahl der Mitglieder gesenkt werden.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
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