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10 Stellungnahmen/Gutachten (SG) zur Suche nach »"SGB VI Anpassungsgesetz"« gefunden

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Gefundene Stellungnahmen/⁠Gutachten (10)

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Mit dem Referentenentwurf soll zur digitalen Transformation, zur Rechtsvereinfachung und zum Bürokratieabbau beigetragen und die Leistungsfähigkeit des Sozialstaats gestärkt werden. Zudem soll ein individuelles, personzentriertes und rechtskreisübergreifendes Fallmanagement für Leistungen zur beruflichen Teilhabe bei der Gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt werden. Aus der DVfR wird ausschließlich zum Fallmanagement Stellung genommen.

    • Bereitgestellt von: Deutsche Vereinigung für Rehabilitation e.V. (DVfR) am 02.01.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/1858 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz - SGB VI-AnpG)
    • Adressatenkreis:
      • 19.08.2025

        • Bundesregierung:

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...anderer Gesetze“ (SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG..., ...anderer Gesetze“ (SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG...
    • Titel des vorherigen Referentenentwurfs
      ...anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz - SGB VI-AnpG...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG..., ...anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG...
    • Titel des vorherigen Referentenentwurfs
      ...anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz - SGB VI-AnpG...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Mit dem Gesetz sollen Maßnahmen, die zur digitalen Transformation, zur Rechtsvereinfachung und zum Bürokratieabbau beitragen, umgesetzt werden. Des Weiteren wird der Rehabilitationsprozess (Einführung Fallmanagement) verbessert sowie die Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung (AQB) verstetigt.

    • Bereitgestellt von: Bundesverband Deutscher Berufsförderungswerke e.V. am 22.08.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMAS): SGB VI Anpassungsgesetz
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz) Dem Referentenentwurf...
    • Titel des vorherigen Referentenentwurfs
      ...anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz - SGB VI-AnpG...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Landwirtschaft- wie im SGB VI-Anpassungsgesetz geplant-zum 1...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Unser Verband ist gegen den geplanten Änderungen- die Rentenauszahlungen und die Geldleistungen der Sozialleistungsträger nur noch (mit wenigen Ausnahmen) auf ein Konto zu überweisen. Ebenfalls bewerten wir kritisch, dass die Rentenversicherung bei Rentenauszahlungen nur die Kosten bis zur eigenen Bank übernehmen soll. Die geplante Übertragung der Aufgabe der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung auf die BA kann den Zugang zu dauerhaften Angeboten, bundesweit zu verbessern, allerdings muss sichergestellt werden, dass kultursensible und niedrigschwellige Beratung weiterhin möglich ist. Die Kosten für das Anerkennungsverfahren sollten regelhaft förderfähig werden. Wir fordern auch, dass das Fallmanagement diskriminierungskritisch, kontextsensibel und mehrsprachig erfolgt.

    • Bereitgestellt von: Verband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e.V. am 27.08.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMAS): Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
    • Adressatenkreis:
      • 19.08.2025

        • Bundesregierung:

    • Betroffene Bundesgesetze (3):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG..., ...ausgeglichen werden. Das SGB VI-Anpassungsgesetz birgt die Gefahr...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Wir bekennen uns zu einem fairen Arbeitslohn für alle Arbeitsnehmer und zur Arbeit der Mindestlohnkommission. Aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Situation sehen wir uns gezwungen für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft und im Weinbau eine Reduzierung des Mindestlohns auf Faktor 0,8 des regulären Satzes zu fordern. Dabei soll der Mindestlohn nicht unter den aktuellen Standard von 12,82 € sinken. Diese Maßnahme ist dringend erforderlich, um die Existenzgrundlage vieler kleiner und mittelständischer Unternehmen in der Weinbranche zu bewahren. Herausforderung: Rechtssichere sozialversicherungsfreie Beschäftigung: Kein Risiko für Betriebe im Rahmen der Prüfung und ggf. einer Nachzahlung. Hier muss das Merkmal der „Berufsmäßigkeit“ rechtlich klar definiert werden.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Weinbauverband e.V. am 01.04.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/1858 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz - SGB VI-AnpG)
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Wir bekennen uns zu einem fairen Arbeitslohn für alle Arbeitsnehmer und zur Arbeit der Mindestlohnkommission. Aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Situation sehen wir uns gezwungen für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft und im Weinbau eine Reduzierung des Mindestlohns auf Faktor 0,8 des regulären Satzes zu fordern. Dabei soll der Mindestlohn nicht unter den aktuellen Standard von 12,82 € sinken. Diese Maßnahme ist dringend erforderlich, um die Existenzgrundlage vieler kleiner und mittelständischer Unternehmen in der Weinbranche zu bewahren. Herausforderung: Rechtssichere sozialversicherungsfreie Beschäftigung: Kein Risiko für Betriebe im Rahmen der Prüfung und ggf. einer Nachzahlung. Hier muss das Merkmal der „Berufsmäßigkeit“ rechtlich klar definiert werden.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Weinbauverband e.V. am 25.09.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/1858 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz - SGB VI-AnpG)
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Wir bekennen uns zu einem fairen Arbeitslohn für alle Arbeitsnehmer und zur Arbeit der Mindestlohnkommission. Aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Situation sehen wir uns gezwungen für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft und im Weinbau eine Reduzierung des Mindestlohns auf Faktor 0,8 des regulären Satzes zu fordern. Dabei soll der Mindestlohn nicht unter den aktuellen Standard von 12,82 € sinken. Diese Maßnahme ist dringend erforderlich, um die Existenzgrundlage vieler kleiner und mittelständischer Unternehmen in der Weinbranche zu bewahren. Herausforderung: Rechtssichere sozialversicherungsfreie Beschäftigung: Kein Risiko für Betriebe im Rahmen der Prüfung und ggf. einer Nachzahlung. Hier muss das Merkmal der „Berufsmäßigkeit“ rechtlich klar definiert werden.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Weinbauverband e.V. am 11.06.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/1858 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz - SGB VI-AnpG)
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
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