Stellungnahmen/Gutachten
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150 Stellungnahmen/Gutachten (SG)
zur Suche nach »"ZPO"« gefunden
Gefundene Stellungnahmen/Gutachten (150)
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Zu Regelungsvorhaben:
Eindeutige Anwendung von § 173 IV 4 ZPO auf § 321a II 1 ZPO bei Online-Verfahren
Damit bei Online-Verfahren der § 173 IV 4 ZPO eindeutig Anwendung auf § 321a II 1 ZPO finden kann, muss in einem § 11xx ZPO-E Abweichendes bestimmt werden. Bei Online-Verfahren gibt es immer einen 'Zustellnachweis', da technisch nicht zwischen formloser Mitteilung und förmlicher Zustellung unterschieden wird. Die Gründe für die bisherige Kenntnisnahme-Lösung (vgl. Anhörungsrügengesetz, 2004) fallen bei Online-Verfahren weg. Bei Online-Verfahren soll die Rügefrist mit Zustellung beginnen.
- Bereitgestellt von: Christoph Köpernick M.Sc. am 20.06.2025
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Zu Regelungsentwurf:
- Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMJ) (20. WP): Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit
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Adressatenkreis:
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17.06.2025
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...oder Änderung des § 321a ZPO. In der Begründung, Besonderer..., ...Teil, zu § 1132 Absatz 5 ZPO-E auf Seite 73 heißt es..., ...nach § 173 Absatz 4 Satz 4 ZPO wird nicht verkürzt, sofern..., ...37; Schultzky in Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 173 ZPO Rn. 23).“ In § 173 Absatz 4 Satz 4 ZPO IdF d. Art. 5 Nr. 2 G v..., ...In Schultzky in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 173 ZPO, Rn. 23 heißt es: „Bei..., ...In § 321a Absatz 2 Satz 1 ZPO IdF d. Art. 5 Nr. 4 G v..., ...des § 321a Absatz 2 Satz 1 ZPO unterscheidet sich vom ..., ...sich § 173 Absatz 4 Satz 4 ZPO zu § 321a Absatz 2 Satz 1 ZPO verhält. Zumal es sich..., ...bei § 321a Absatz 2 Satz 1 ZPO um eine Notfrist handelt..., ...35. Auflage 2024, § 321a ZPO, Rn. 14). In Verbindung..., ...des § 321a Absatz 2 Satz 1 ZPO und der Wortlaut des § ..., ...der § 173 Absatz 4 Satz 4 ZPO eindeutig Anwendung finden..., ...Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 175 ZPO auch nach der seit dem ..., ... (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 173, Rn. ..., ... 4 ZPO keine Anwendung finden ..., ... 35. Auflage 2024, § 168 ZPO, Rn. 2) sein dürfte und...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Die geplante Neuregelung in § 170 Abs. 2 VwGO führt zu Rechtsunsicherheit bei der Vollstreckung von Geldforderungen, diese sollen durch Angleichungen an die Systematik der ZPO beseitigt werden.
- Bereitgestellt von: Deutscher Anwaltverein e.V. am 19.06.2024
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/2533
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
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BT-Drs. 20/2533
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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21.03.2024
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Bundestag:
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Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin];
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Gremien [alle SG dorthin];
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Vollstreckungsregelungen der ZPO unterscheiden allerdings..., ...Geldforderungen (§§ 802a bis 882h ZPO), - vertretbaren Handlungen/Unterlassungen (§ § 887 ZPO) und - nicht vertretbaren Handlungen (§ 888 ZPO). Eine vergleichbare ..., ...Vollstreckungsklausel, wie sie § 725 ZPO für vollstreckbare Titel..., ... sich der Systematik der ZPO anzunähern. So könnte vorgesehen..., ...sollte, da diese nach § 795a ZPO keiner Vollstreckungsklausel..., ...ausdrücklich auch auf § 929 ZPO, wonach die Erteilung einer..., ... nach § 172 VwGO Die ZPO unterscheidet zwischen ..., ...Handlungen kann nach § 887 ZPO das Gericht den Gläubiger..., ... können nach §§ 888, 890 ZPO nur erzwungen werden, indem..., ...Anlehnung an die Systematik der ZPO anbieten. Auch in der VwGO..., ...Einsatz der in §§ 885 bis 896 ZPO geregelten Zwangsmittel..., ... Vollstreckungsrecht der ZPO (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1988...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Vorhaben der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung leicht modifizieren
Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Elektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt Hinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens Ausreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.
- Bereitgestellt von: Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) e. V. am 27.11.2025
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Zu Regelungsentwurf:
- Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMJV): Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
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Adressatenkreis:
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27.11.2025
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...dass die in § 130d Satz 1 ZPO genannten Antragssteller..., ...Ausnahme der aktuell in § 754a ZPO genannten „kleinen“ Vollstreckungsbescheide..., ...werden können, §§ 754a, 829a ZPO-E. • Ausgestaltung von § 753 Abs. 7 ZPO-E als Muss-Regelung für..., ... Nach § 753 Abs. 7 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher..., ...bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (..., ...Überweisungsbeschlüssen nach §§ 829, 829a ZPO-E sollte als „echter“ digitaler...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Vorhaben der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung leicht modifizieren
Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Elektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt Hinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens Ausreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.
- Bereitgestellt von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) am 28.07.2025
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJV): Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (Vorgang) [alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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24.07.2025
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Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...dass die in § 130 d Satz 1 ZPO genannten Antragssteller..., ...Ausnahme der aktuell in § 754a ZPO genannten „kleinen“ Vollstreckungsbescheide..., ...können, §§ 754 a, 829 a ZPO-E. • Ausgestaltung von § 753 Abs. 6 ZPO-E als Muss-Regelung für..., ... Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher..., ...bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten..., ...Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Vorhaben der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung leicht modifizieren
Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Elektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt Hinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens Ausreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.
- Bereitgestellt von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) am 23.12.2025
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJV): Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (Vorgang) [alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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27.11.2025
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...dass die in § 130 d Satz 1 ZPO genannten Antragssteller..., ...Ausnahme der aktuell in § 754a ZPO genannten „kleinen“ Vollstreckungsbescheide..., ...können, §§ 754 a, 829 a ZPO-E. • Ausgestaltung von § 753 Abs. 6 ZPO-E als Muss-Regelung für..., ... Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher..., ...bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten..., ...Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Vorhaben der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung leicht modifizieren
Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Elektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt Hinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens Ausreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.
- Bereitgestellt von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) am 08.12.2025
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJV): Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (Vorgang) [alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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27.11.2025
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...dass die in § 130d Satz 1 ZPO genannten Antragssteller..., ...Ausnahme der aktuell in § 754a ZPO genannten „kleinen“ Vollstreckungsbescheide..., ... können, §§ 754a, 829a ZPO-E. • Ausgestaltung von § 753 Abs. 7 ZPO-E als Muss-Regelung für..., ... Nach § 753 Abs. 7 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher..., ...bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten..., ...Überweisungsbeschlüssen nach §§ 829, 829a ZPO-E sollte als „echter“ digitaler...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Vorhaben der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung leicht modifizieren
Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Elektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt Hinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens Ausreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.
- Bereitgestellt von: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. am 27.11.2025
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Zu Regelungsentwurf:
- Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMJV): Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
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Adressatenkreis:
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27.11.2025
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...dass die in § 130d Satz 1 ZPO genannten Antragssteller..., ...Ausnahme der aktuell in § 754a ZPO genannten „kleinen“ Vollstreckungsbescheide..., ... können, §§ 754a, 829a ZPO-E. • Ausgestaltung von § 753 Abs. 7 ZPO-E als Muss-Regelung für..., ... Nach § 753 Abs. 7 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher..., ...bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten..., ...Überweisungsbeschlüssen nach §§ 829, 829a ZPO-E sollte als „echter“ digitaler...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Vorhaben der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung leicht modifizieren
Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Elektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt Hinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens Ausreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.
- Bereitgestellt von: Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) e. V. am 25.07.2025
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Zu Regelungsentwurf:
- Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMJV): Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
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Adressatenkreis:
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24.07.2025
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...dass die in § 130 d Satz 1 ZPO genannten Antragssteller..., ...Ausnahme der aktuell in § 754a ZPO genannten „kleinen“ Vollstreckungsbescheide..., ...werden können, §§754 a, 829 a ZPO-E. Ausgestaltung von § 753 Abs. 6 ZPO-E als Muss-Regelung für..., ... Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher..., ...bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (..., ...Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Vorhaben der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung leicht modifizieren
Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Elektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt Hinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens Ausreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.
- Bereitgestellt von: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. am 04.12.2025
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJV): Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (Vorgang) [alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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27.11.2025
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Bundestag:
-
Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...dass die in § 130d Satz 1 ZPO genannten Antragssteller..., ...Ausnahme der aktuell in § 754a ZPO genannten „kleinen“ Vollstreckungsbescheide..., ...werden können, §§ 754a, 829a ZPO-E. • Ausgestaltung von § 753 Abs. 7 ZPO-E als Muss-Regelung für..., ... Nach § 753 Abs. 7 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher..., ...bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten ..., ...Überweisungsbeschlüssen nach §§ 829, 829a ZPO-E sollte als „echter“ digitaler...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Vorhaben der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung leicht modifizieren
Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Elektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt Hinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens Ausreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.
- Bereitgestellt von: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. am 02.12.2025
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJV): Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (Vorgang) [alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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24.07.2025
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...dass die in § 130 d Satz 1 ZPO genannten Antragssteller..., ...Ausnahme der aktuell in § 754a ZPO genannten „kleinen“ Vollstreckungsbescheide..., ...können, §§ 754 a, 829 a ZPO-E. • Ausgestaltung von § 753 Abs. 6 ZPO-E als Muss-Regelung für..., ... Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher..., ...bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten ..., ...Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Vorhaben der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung leicht modifizieren
Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Elektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt Hinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens Ausreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.
- Bereitgestellt von: Die Deutsche Kreditwirtschaft am 27.11.2025
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJV): Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (Vorgang) [alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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27.11.2025
-
Bundestag:
-
Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...dass die in § 130d Satz 1 ZPO genannten Antragssteller..., ...Ausnahme der aktuell in § 754a ZPO genannten „kleinen“ Vollstreckungsbescheide..., ...werden können, §§ 754a, 829a ZPO-E. • Ausgestaltung von § 753 Abs. 7 ZPO-E als Muss-Regelung für..., ... Nach § 753 Abs. 7 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher..., ...bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (..., ...Überweisungsbeschlüssen nach §§ 829, 829a ZPO-E sollte als „echter“ digitaler...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Vorhaben der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung leicht modifizieren.
Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Elektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt Hinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens Ausreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.
- Bereitgestellt von: Bundesverband deutscher Banken e.V. am 27.11.2025
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJV): Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (Vorgang) [alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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27.11.2025
-
Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...dass die in § 130d Satz 1 ZPO genannten Antragssteller..., ...Ausnahme der aktuell in § 754a ZPO genannten „kleinen“ Vollstreckungsbescheide..., ...werden können, §§ 754a, 829a ZPO-E. • Ausgestaltung von § 753 Abs. 7 ZPO-E als Muss-Regelung für..., ... Nach § 753 Abs. 7 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher..., ...bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (..., ...Überweisungsbeschlüssen nach §§ 829, 829a ZPO-E sollte als „echter“ digitaler...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Vorhaben der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung leicht modifizieren
Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Elektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt Hinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens Ausreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.
- Bereitgestellt von: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. am 28.07.2025
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Zu Regelungsentwurf:
- Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMJV): Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
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Adressatenkreis:
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24.07.2025
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Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...dass die in § 130 d Satz 1 ZPO genannten Antragssteller..., ...Ausnahme der aktuell in § 754a ZPO genannten „kleinen“ Vollstreckungsbescheide..., ...können, §§ 754 a, 829 a ZPO-E. • Ausgestaltung von § 753 Abs. 6 ZPO-E als Muss-Regelung für..., ... Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher..., ...bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten..., ...Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Vorhaben der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung leicht modifizieren.
Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Elektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt Hinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens Ausreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.
- Bereitgestellt von: Bundesverband deutscher Banken e.V. am 25.07.2025
-
Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJV): Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (Vorgang) [alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
-
24.07.2025
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Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
-
-
-
- Betroffene Bundesgesetze (1):
-
Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...dass die in § 130 d Satz 1 ZPO genannten Antragssteller..., ...Ausnahme der aktuell in § 754a ZPO genannten „kleinen“ Vollstreckungsbescheide..., ...werden können, §§754 a, 829 a ZPO-E. • Ausgestaltung von § 753 Abs. 6 ZPO-E als Muss-Regelung für..., ... Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher..., ...bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (..., ...Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler...
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Zu Regelungsvorhaben:
-
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Zu Regelungsvorhaben:
Vorhaben der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung leicht modifizieren
Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Elektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt Hinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens Ausreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.
- Bereitgestellt von: Die Deutsche Kreditwirtschaft am 25.07.2025
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJV): Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (Vorgang) [alle SG hierzu]
-
Adressatenkreis:
-
24.07.2025
-
Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
-
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-
- Betroffene Bundesgesetze (1):
-
Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...dass die in § 130 d Satz 1 ZPO genannten Antragssteller..., ...Ausnahme der aktuell in § 754a ZPO genannten „kleinen“ Vollstreckungsbescheide..., ...werden können, §§754 a, 829 a ZPO-E. • Ausgestaltung von § 753 Abs. 6 ZPO-E als Muss-Regelung für..., ... Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher..., ...bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (..., ...Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler...
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Zu Regelungsvorhaben:
-
-
Zu Regelungsvorhaben:
Umsetzung des Schiedsrechtsmodernisierungsgesetz
Die DIS teilt die Einschätzung des Bundesministeriums der Justiz, dass die private Schiedsgerichtsbarkeit die staatliche Gerichtsbarkeit ergänzt und beiden gemeinsam eine zentrale Rolle für den Rechts- und Wirtschaftsstandort Deutschland zukommt. Die DIS unterstützt jede Stärkung des Schiedsstandorts ebenso wie jede Stärkung des Justizstandorts. Die DIS begrüßt, das bewährte deutsche Schiedsverfahrensrecht im Wege einer kleinen Reform zu modernisieren. Eine solche Reform kann nicht nur das deutsche Schiedsverfahrensrecht weiter verbessern, sondern gibt auch Gelegenheit, die internationale Aufmerksamkeit stärker auf den Schiedsstandort Deutschland zu lenken. Sie ist daher ein wichtiger Baustein in einer Gesamtstrategie zur Förderung des Schiedsstandorts.
- Bereitgestellt von: Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. am 30.04.2024
-
Zu Regelungsentwurf:
-
BR-Drs. 386/24
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts -
BT-Drs. 20/13257
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts
-
BR-Drs. 386/24
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
-
Adressatenkreis:
-
14.03.2024
-
Bundestag:
-
Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin];
-
Gremien [alle SG dorthin];
-
-
Bundesregierung:
-
Auswärtiges Amt (AA) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP) [alle SG dorthin]
-
-
-
- Betroffene Bundesgesetze (1):
-
Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...enthalten darf (§ 1031 Abs. 5 ZPO). Nach § 1031 Abs. 4 ZPO-E..., ...durch den heutigen § 1031 ZPO ersetzt, um sie an die ..., ...mag etwa von § 1031 Abs. 2 ZPO oder von § 1032 Abs. 2 ZPO Gebrauch machen. 3. Rechtskräftige..., ...Schiedsvereinbarung nach § 1032 Abs. 2 ZPO (§ 1032 Abs. 2 S. 2 ZPO-E..., ...2 ZPO-E entbehrlich. Bereits..., ...ZPO kann das Gericht die Vollziehung..., ... in § 1041 Abs. 2 S. 6 ZPO-E. Nach § 1041 Abs. 2 S. 4 ZPO-E werden einstweilige Maßnahmen..., ... sich § 1041 Abs. 2 S. 4 ZPO-E anlehnt. Denn auch ein..., ... Einwendungen nach § 767 ZPO durchgreifen, so wird der..., ...wird mit § 1047 Abs. 2, 3 ZPO-E sinnvoll umgesetzt. ..., ...4 mit § 1064 Abs. 1 S. 3 ZPO-E) Nach § 1054 Abs. 1 ZPO ist der Schiedsspruch schriftlich..., ...Damit geht § 1054 Abs. 2 ZPO-E über die Anforderungen..., ... endet (§ 1056 Abs. 1, 3 ZPO), wäre § 1056 Abs. 3 ZPO..., ... 1056 Abs. 3 ZPO vorbehaltenen Vorschriften..., ...ZPO-E kodifiziert im Kern die..., ... des § 581 ZPO für Schiedssprüche nicht..., ...dass § 1059 Abs. 4 und 5 ZPO nicht nur im Falle eines...
-
Zu Regelungsvorhaben:
-
-
Zu Regelungsvorhaben:
Digitalisierung der Zwangsvollstreckung weiter voranbringen
Die Anzahl der Vollstreckungsaufträge und Anträge in hybrider Form soll reduziert werden. Durch Änderungen in der Zivilprozessordnung (Paragrafen 754a und 829a) soll es umfangreicher als bisher erlaubt werden, anstatt der vollstreckbaren Ausfertigung und anderer Schriftstücke in Papierform elektronische Kopien davon an das Vollstreckungsorgan zu übermitteln. Der BDIU unterstützt das Ziel der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung und setzt sich für die Einrichtung einer bundesweiten, digitalen Zwangsvollstreckungs-Datenbank ein.
- Bereitgestellt von: Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. am 05.08.2025
-
Zu Regelungsentwurf:
-
BR-Drs. 643/25
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung -
BT-Drs. 20/11310
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
-
BR-Drs. 643/25
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
-
Adressatenkreis:
-
01.08.2025
-
Bundestag:
-
Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
-
-
Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
-
-
-
- Betroffene Bundesgesetze (1):
-
Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...die Änderungen zum § 753a ZPO-E, wonach das Vorliegen..., ...kann. Sowohl der § 754a ZPO-E als auch der § 829a ZPO-E..., ...Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ZPO respektive § 829a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ZPO der aktuellen Gesetzesfassung..., ...nach § 840 Absatz 2 Satz 1 ZPO. Wir sehen es als ausreichend..., ...Begriff „Urteil“ in § 750 ZPO-E Wir regen an, zur besseren..., ... dass die jetzt in § 750 ZPO Absatz 1 Satz 1 vorgesehene..., ...hervorgehoben wird; in § 750 ZPO-E Absatz 1 Nummer 2 sollte..., ...79 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO Genannten. Aus unserer ..., .... 4. Zu § 753 Absatz 4 ZPO-E Wir regen an klarzustellen..., ... Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ZPO-E nicht genannte Nachweise..., ...Überweisungsbeschlusses nach § 829a ZPO anzuwenden. In § 829a ZPO-E..., ...Absatz 7 Nummer 2 lit. b ZPO-E Wir regen an, in § 130a..., ...Absatz 7 Nummer 2 lit. b ZPO-E. 7. Zu § 753 Absatz 8 ZPO-E Bestimmung von Rahmenbedingungen..., ...Zu § 755 Absatz 1 Satz 1 ZPO-E Die (weiteren) unter..., .... 10. Zu § 757 Absatz 3 ZPO-E Wir begrüßen die vorgesehene..., ...obigen Ausführungen zu § 754a ZPO-E. 4. Fazit Der ..., ...Mangel derselben nun in der ZPO geregelt werden soll. ..., ...Änderungen und Ergänzungen der ZPO einen wichtigen Schritt...
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Zu Regelungsvorhaben:
-
-
Zu Regelungsvorhaben:
Digitalisierung der Zwangsvollstreckung weiter voranbringen
Die Anzahl der Vollstreckungsaufträge und Anträge in hybrider Form soll reduziert werden. Durch Änderungen in der Zivilprozessordnung (Paragrafen 754a und 829a) soll es umfangreicher als bisher erlaubt werden, anstatt der vollstreckbaren Ausfertigung und anderer Schriftstücke in Papierform elektronische Kopien davon an das Vollstreckungsorgan zu übermitteln. Der BDIU unterstützt das Ziel der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung und setzt sich für die Einrichtung einer bundesweiten, digitalen Zwangsvollstreckungs-Datenbank ein.
- Bereitgestellt von: Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. am 07.10.2024
-
Zu Regelungsentwurf:
-
BR-Drs. 643/25
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung -
BT-Drs. 20/11310
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
-
BR-Drs. 643/25
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
-
Adressatenkreis:
-
23.09.2024
-
Bundestag:
-
Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin];
-
Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
-
-
Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin]
-
-
-
- Betroffene Bundesgesetze (1):
-
Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...die Änderungen zum § 753a ZPO-E, wonach das Vorliegen..., ...kann. Sowohl der § 754a ZPO-E als auch der § 829a ZPO-E..., ...Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ZPO respektive § 829a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ZPO der aktuellen Gesetzesfassung..., ...bestehenden Schutzrechte in der ZPO sowie die Sanktionierungsmöglichkeiten..., ...heute ermöglichen § 754a ZPO und § 829a ZPO unter Einhaltung..., ...vorgesehenen Änderungen zum § 753a ZPO-E die BGH-Entscheidung ..., ...Mangel derselben nun in der ZPO geregelt werden soll. ..., ...in den § 754a und § 829a ZPO-E wer-den wichtige Forderungen..., ...Änderungen und Ergänzungen der ZPO einen wichtigen Schritt...
-
Zu Regelungsvorhaben:
-
-
Zu Regelungsvorhaben:
Englisch als Gerichtssprache im gesamten Instanzenzug des Schiedsverfahrens
Der DAV kritisiert, dass Schiedsvereinbarungen künftig auch formlos geschlossen werden sollen und fordert die Beibehaltung der bisherigen Formvorgaben. Die Einführung von Englisch als Gerichtssprache wird als längst überfällig beschrieben; jedoch merkt der DAV an, dass noch nicht abgesichert ist, dass der gesamte Instanzenzug in englischer Sprache geführt werden kann aufgrund der Ermessensentscheidung darüber beim BGH und fordert die Änderung dieser Vorgabe. Der DAV meint, dass der Entwurf noch immer in einigen Punkten zurück bleibt, die die Attraktivität des Schiedsstandortes noch weiter steigern könnten, darunter bspw. die Notwendigkeit der materiell-rechtlichen Änderung des AGB-Rechts.
- Bereitgestellt von: Deutscher Anwaltverein e.V. am 19.06.2024
-
Zu Regelungsentwurf:
-
BR-Drs. 386/24
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts -
BT-Drs. 20/13257
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts
-
BR-Drs. 386/24
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
-
Adressatenkreis:
-
14.03.2024
-
Bundestag:
-
Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin];
-
Gremien [alle SG dorthin];
-
Organe [alle SG dorthin];
-
-
Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin]
-
-
-
- Betroffene Bundesgesetze (2):
-
Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...soll gemäß § 1031 Abs. 4 ZPO-E künftig entbehrlich sein..., ...Vorbild des § 1027 Abs. 2 ZPO a.F. zurück. Ein praktisches..., ...Regelung des § 1031 Abs. 4 ZPO-E spricht vor allem, dass..., ...Detailregelungen des § 1034 Abs. 4 ZPO-E überzeugen nicht. Bei..., ...nach § 1034 Abs. 4 Satz 2 ZPO-E verlangen können, dass..., ...sonst gemäß § 1031 Abs. 2 ZPO erforderlichen Form unterscheiden..., ...lässt § 1034 Abs. 4 Satz 2 ZPO-E offen, ob der betreffende..., ...Neuregelung in § 1034 Abs. 4 ZPO-E wirft somit zahlreiche..., .... Wenn § 1034 Abs. 4 ZPO-E so wie vorgeschlagen ..., ...sowohl im Rahmen von § 1032 ZPO vor den staatlichen Gerichten..., ...verständlich und das 10. Buch der ZPO ohne Rückgriff auf das ..., ...1041 Abs. 2 bis 4 Satz 1 ZPO-E soll dies auch dann gelten..., ... Sinne von § 1025 Abs. 1 ZPO ist. Auch soll das Gericht..., ...können (vgl. § 1025 Abs. 2 ZPO-E i.V.m. § 1041 Abs. 4 ZPO). Dieser Vorschlag ..., ...sollen nach § 1062 Abs. 5 ZPO-E vor den neu einzurichtenden..., ...vgl. § 1063 Abs. 1 Nr. 2 ZPO-E). Selbst wenn das Verfahren..., ...vorgelegt werden können (§ 1063b ZPO-E). Diese Pläne sind..., ...können. § 1062 Abs. 2 ZPO-E sieht vor, dass die Parteien..., ...Eilschiedsrichter in der ZPO • Zuständigkeitskonzentration...
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Zu Regelungsvorhaben:
-
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Zu Regelungsvorhaben:
Gesetzes zur Zuständigkeitskonzentration der zivilrechtlichen Mobiliarvollstreckung
Der Entwurf verfolgt das Ziel einer Effizienzsteigerung und Ressourceneinsparung bei der Mobiliarzwangsvollstreckung. Zukünftig sollen die Gerichtsvollzieherinnen und die Gerichtsvollzieher neben der Vollstreckung in körperliche Sachen auch die Vollstreckung in Geldforderungen, die die Masse der Vollstreckungsverfahren der Vollstreckungsgerichte ausmachen, übernehmen. Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher erhalten mit diesem Schritt die ihnen von der Zivilprozessordnung (ZPO) zugedachte zentrale Rolle in der Mobiliarzwangsvollstreckung zurück und das Verfahren wird in der Hand der Gerichtsvollzieherin und des Gerichtsvollziehers als zentrales Vollstreckungsorgan gebündelt.
- Bereitgestellt von: Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. (BFIF e.V.) am 20.11.2024
- Zu Regelungsentwurf:
-
Adressatenkreis:
-
08.11.2024
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Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin]
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Geldforderungen, die bisher nach § 828 ZPO bei den Vollstreckungsgerichten..., ...Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 ZPO-E neu aufgenommene Befugnis..., ...Vollstreckungsauftrag nach § 753 ZPO kombiniert nunmehr nicht..., ...Forderungen bislang durch § 828 ZPO den Vollstreckungsgerichten..., ...Gerichtsvollzieher. § 828 ZPO-E soll zukünftig Regelungen..., ...beinhalten. In § 829 Abs. 1 ZPO-E (Arrestatorium, Inhibitorium..., ...Vollstreckungserinnerung in § 766 ZPO wird angepasst. Neu eingeführt..., ... § 766 Absatz 2 Nummer 2 ZPO-E, in der ausdrücklich ..., ...wird nun in § 766 Abs. 3 ZPO-E ausdrücklich normiert...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Nationale Umsetzung der europäischen Anti-SLAPP-Richtlinie
Wirksamer Schutz von Journalist*innen und Medienschaffenden vor Einschüchterungsklagen bei der Umsetzung der europäischen Richtlinie 2024/1069 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“) in nationales Recht.
- Bereitgestellt von: Reporter ohne Grenzen (RSF Germany; RSF Deutschland) am 20.06.2025
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 8529/22
[alle SG hierzu]
-
BR-Drs. 8529/22
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
-
13.01.2025
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Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (2):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...unterliegenden Partei formuliert § 93 ZPO: § 93 ZPO Hat der Beklagte..., ... greift § 93 ZPO entsprechend § 301 ZPO ..., .... Nuancierung sieht § 96 ZPO vor: § 96 ZPO Die Kosten..., ...Ausnahmeregelung zu §§ 91 ff. ZPO ist § 96 ZPO eng auszulegen..., ...ZPO/Jaspersen, 54. Ed. 1.9.2024..., .../Göertz, 82. Aufl. 2024, ZPO § 96 Rn. 1; BeckOK ZPO/..., ..., ZPO § 96 Rn. 18 42 BeckOK ..., ..., ZPO § 114 Rn. 41 ff.; Mann,..., ..., ZPO § 91 Rn. 166 53 BeckOK..., ...Verfügungsverfahrens gem. § 936 ZPO möglich. Nach § 936 ZPO..., ...Prozesskostensicherheit im Sinne des § 110 ZPO regelt § 112 ZPO. Nach ..., ..., ZPO § 921 Rn 1 62 BeckOK ZPO..., ...ZPO/Mayer, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 945 Rn. 35 64 BeckOK..., ..., ZPO § 111 Rn. 3 65 Musielak..., ..., ZPO § 112 Rn. 14 67 BeckOK..., ..., ZPO § 112 Rn. 3 19 die der..., ...hätte ergehen dürfen: § 945 ZPO 68 BeckOK ZPO/Jaspersen..., ...Auslegung und Anwendung der § 93 ZPO und § 96 ZPO bereits sichergestellt..., ... ZPO im Ermessen des Gerichts...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Zuständigkeitserweiterung auf die Gerichtsvollzieher ist grds. begrüßenswert, darf aber nicht zu einer Überlastung der Gerichtsvollzieher führen - dies gilt es zu vermeiden; Verbleib der Zuständigkeit für die Vollstreckung von Herausgabeansprüchen und in andere Vermögensgegenstände und für die Erteilung von Testamentsvollstreckererzeugnissen bei den Vollstreckungsgerichten
- Bereitgestellt von: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. am 19.11.2024
- Zu Regelungsentwurf:
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Adressatenkreis:
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12.11.2024
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (2):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Nummer 6 (§ 828 Absatz 1 ZPO-E) 1 Artikel 3 Nummer 12 (§ 846 Absatz 1 ZPO-E) 1 Artikel 3 Nummer 23 (§ 857 ZPO-E) 1 Stimmen Sie den vorgeschlagenen..., ...Nummer 6 (§ 828 Absatz 1 ZPO- E) zu?* * Pflichtfeld..., ...Nummer 6 (§ 828 Absatz 1 ZPO-E):* * Pflichtfeld ..., ... 3 und § 828 Abs. 1 S. 1 ZPO-E ist nicht treffend bzw..., ...Pflichtfeld Nach den §§ 828 ff. ZPO-E soll die Zuständigkeit..., ...Zahlungsverboten nach § 845 ZPO anzusehen. Aufgrund des..., ...Nummer 12 (§ 846 Absatz 1 ZPO- E) zu?* * Pflichtfeld..., ...Nummer 12 (§ 846 Absatz 1 ZPO-E):* * Pflichtfeld ..., ...Vermögensgegenstände nach den §§ 846, 857 ZPO-E wegen der erhöhten rechtlichen..., ...Artikel 3 Nummer 23 (§ 857 ZPO-E) zu?* * Pflichtfeld ..., ...Artikel 3 Nummer 23 (§ 857 ZPO-E):* * Pflichtfeld ..., ...Vermögensgegenstände nach den §§ 846, 857 ZPO-E wegen der erhöhten rechtlichen...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Zuständigkeitserweiterung auf die Gerichtsvollzieher ist grds. begrüßenswert, darf aber nicht zu einer Überlastung der Gerichtsvollzieher führen - dies gilt es zu vermeiden; Verbleib der Zuständigkeit für die Vollstreckung von Herausgabeansprüchen und in andere Vermögensgegenstände und für die Erteilung von Testamentsvollstreckererzeugnissen bei den Vollstreckungsgerichten
- Bereitgestellt von: Die Deutsche Kreditwirtschaft am 19.11.2024
- Zu Regelungsentwurf:
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Adressatenkreis:
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12.11.2024
-
Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin]
-
-
-
- Betroffene Bundesgesetze (2):
-
Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Nummer 6 (§ 828 Absatz 1 ZPO-E) 1 Artikel 3 Nummer 12 (§ 846 Absatz 1 ZPO-E) 1 Artikel 3 Nummer 23 (§ 857 ZPO-E) 1 Stimmen Sie den vorgeschlagenen..., ...Nummer 6 (§ 828 Absatz 1 ZPO- E) zu?* * Pflichtfeld..., ...Nummer 6 (§ 828 Absatz 1 ZPO-E):* * Pflichtfeld ..., ... 3 und § 828 Abs. 1 S. 1 ZPO-E ist nicht treffend bzw..., ...Pflichtfeld Nach den §§ 828 ff. ZPO-E soll die Zuständigkeit..., ...Zahlungsverboten nach § 845 ZPO anzusehen. Aufgrund des..., ...Nummer 12 (§ 846 Absatz 1 ZPO- E) zu?* * Pflichtfeld..., ...Nummer 12 (§ 846 Absatz 1 ZPO-E):* * Pflichtfeld ..., ...Vermögensgegenstände nach den §§ 846, 857 ZPO-E wegen der erhöhten rechtlichen..., ...Artikel 3 Nummer 23 (§ 857 ZPO-E) zu?* * Pflichtfeld ..., ...Artikel 3 Nummer 23 (§ 857 ZPO-E):* * Pflichtfeld ..., ...Vermögensgegenstände nach den §§ 846, 857 ZPO-E wegen der erhöhten rechtlichen...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Zuständigkeitserweiterung auf die Gerichtsvollzieher ist grds. begrüßenswert, darf aber nicht zu einer Überlastung der Gerichtsvollzieher führen - dies gilt es zu vermeiden; Verbleib der Zuständigkeit für die Vollstreckung von Herausgabeansprüchen und in andere Vermögensgegenstände und für die Erteilung von Testamentsvollstreckererzeugnissen bei den Vollstreckungsgerichten
- Bereitgestellt von: Die Deutsche Kreditwirtschaft am 19.11.2024
- Zu Regelungsentwurf:
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Adressatenkreis:
-
12.11.2024
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Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (2):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Nummer 6 (§ 828 Absatz 1 ZPO-E) 1 Artikel 3 Nummer 12 (§ 846 Absatz 1 ZPO-E) 1 Artikel 3 Nummer 23 (§ 857 ZPO-E) 1 Stimmen Sie den vorgeschlagenen..., ...Nummer 6 (§ 828 Absatz 1 ZPO- E) zu?* * Pflichtfeld..., ...Nummer 6 (§ 828 Absatz 1 ZPO-E):* * Pflichtfeld ..., ... 3 und § 828 Abs. 1 S. 1 ZPO-E ist nicht treffend bzw..., ...Pflichtfeld Nach den §§ 828 ff. ZPO-E soll die Zuständigkeit..., ...Zahlungsverboten nach § 845 ZPO anzusehen. Aufgrund des..., ...Nummer 12 (§ 846 Absatz 1 ZPO- E) zu?* * Pflichtfeld..., ...Nummer 12 (§ 846 Absatz 1 ZPO-E):* * Pflichtfeld ..., ...Vermögensgegenstände nach den §§ 846, 857 ZPO-E wegen der erhöhten rechtlichen..., ...Artikel 3 Nummer 23 (§ 857 ZPO-E) zu?* * Pflichtfeld ..., ...Artikel 3 Nummer 23 (§ 857 ZPO-E):* * Pflichtfeld ..., ...Vermögensgegenstände nach den §§ 846, 857 ZPO-E wegen der erhöhten rechtlichen...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Der DAV begrüßt in seiner Stellungnahme Nr. 44/25 die Ziele der Richtlinie (EU) 2024/1069 zum Schutz vor strategischen Klagen gegen öffentliche Beteiligung (sog. Anti-SLAPP-Richtlinie) und des Referentenentwurfs zu ihrer Umsetzung. Bei Letzterem sieht der DAV jedoch Nachbesserungsbedarf: Es mangelt an subsumtionsfähigen Tatbestandsvoraussetzungen, insbesondere bleibt unklar ab wann eine Klage als „missbräuchlich“ einzustufen ist. Die vorgesehenen Regelbeispiele tragen noch nicht hinreichend zur praktikablen Anwendung bei und das Fehlen trennscharfer Kriterien, könnte zu Mehrbelastungen der Gerichte führen.
- Bereitgestellt von: Deutscher Anwaltverein e.V. am 20.08.2025
- Zu Regelungsentwurf:
-
Adressatenkreis:
-
07.08.2025
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Bundestag:
-
Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin];
-
-
Bundesregierung:
-
Bundeskanzleramt (BKAmt) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium des Innern (BMI) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) [alle SG dorthin]
-
-
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...der Zivilprozessordnung (ZPO) („Weitere besondere Verfahren..., ...neuen Abschnitt (§§ 615 ff. ZPO-E) soll insbesondere ein..., ...Anwendungsbereich der neuen ZPO-Vorschriften nicht nur ..., ...das in § 615 Abs. 2 Nr. 1 ZPO-E genannte Ziel, eine öffentliche..., ...Kriterien von § 615 Abs. 2 ZPO-E sind nicht deutlich genug..., ...derzeitige Formulierung von § 615 ZPO-E aber noch nicht gerecht..., ...verlangt § 615 Abs. 2 Nr. 2 ZPO-E sodann, dass mit einem..., ...Anti-SLAPP-RL noch § 615 ZPO-E ab. Vielmehr sieht..., ...Auch die in § 615 Abs. 3 ZPO-E genannten Regelbeispiele..., ... der Streitwert gem. § 3 ZPO vom Gericht nach freiem..., ...Die von § 253 Abs. 3 Nr. 2 ZPO geforderte Angabe eines..., ...SLAPP-Klage genannt, die in § 615 ZPO-E noch nicht adressiert..., ... Formulierungen in § 615 ZPO-E würden zu Mehrbelastungen..., ...hat“. In § 618 Abs. 2 ZPO-E wird geregelt, dass das..., ... nunmehr in § 618 Abs. 3 ZPO-E geregelt werden, dass..., ...prüfen, ob in § 618 Abs. 3 ZPO-E die Formulierung aus ..., ...sind überhöht. 8. § 619 ZPO-E ist inkonsequent § 619 ZPO-E soll Art. 15 und 19 Abs..., ...“ erfolgen. Nach § 619 ZPO-E haben das Berufungs-,..., ...aber die von § 618 Abs. 1 ZPO-E intendierte Prangerwirkung...
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Zu Regelungsvorhaben: