Stellungnahmen/Gutachten

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Gefundene Stellungnahmen/⁠Gutachten (19.003)

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die vertikale Einkommensanrechnung in der Bedarfsgemeinschaft, verbunden mit einer Fiktionsregelung für dadurch nicht hilfebedürftige Bedarfsgemeinschaftsmitglieder, sollte eingeführt werden. Die Schnittstelle zum Kindergeld ist zu harmonisieren. Es besteht Handlungsbedarf beim Kindergeldübertrag im Grundsicherungsrecht. Die Anrechnung von Erwerbseinkommen sollte vereinfacht werden. Die Freibetragsregeln sollten dabei so gestaltet werden, dass der Anreiz zur Aufnahme von Vollzeitarbeitsverhältnissen gestärkt wird, Einstiegsmöglichkeiten in geringem Beschäftigungsumfang aber erhalten bleiben. Der Gesetzgeber sollte den Begriff der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung mit festen Kriterien hinterlegen. Bedarfe für Seh- und Hörhilfen sollten im SGB V geregelt werden.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. am 03.04.2025
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der Deutsche Verein spricht sich für Regelungen im SGB II aus, die eine verhältnismäßige, individualisierte und rechtssichere Praxis von Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen gewährleisten. Bewertungsmaßstab hierzu sind die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die Aufgaben- und Zielstellung des SGB II sowie die Bewährung der Regelungen in der Praxis. Leistungskürzungen innerhalb eines existenzsichernden Leistungssystems erfordern eine verantwortungsbewusste Handhabung. Individuelles Fördern und Fordern erfordert eine Auseinandersetzung mit Ursachen von Pflichtverletzungen und passgenaue Eingliederungsstrategien. Es ist auch Aufgabe des Gesetzgebers, die gesetzlichen und fiskalischen Rahmenbedingungen hierfür sicherzustellen.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. am 03.04.2025
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Regelungen des Dritten und Vierten Kapitels des SGB XII sollten in ein neues Lebensunterhaltskapitel zusammengeführt werden. Rechtsvereinfachungen im SGB XII sollten erfolgen, z.B. Aufnahme einer Bagatellgrenze ins SGB XII, bis zu der ein Wechsel ins Wohngeld nicht erforderlich wird; Schaffung einer differenzierten Regelung der Inanspruchnahme von vorrangigen Leistungen im SGB XII, um Nachteile für Leistungsbeziehende, z.B. durch Wegfallen von Vergünstigungen bei der Inanspruchnahme von Wohngeld, zu vermeiden; Einführung vereinfachter Antragstellung sowie grundsätzliche Möglichkeit der vorläufigen Leistungsgewährung; Überarbeitung der Regelungen zum Einsatz von Einkommen und Vermögen, insbesondere zur Vereinfachung und Klarstellung bzgl. der Anwendung der Frei- und Absetzbeträge.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. am 03.04.2025
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der Deutsche Verein regt an, Einwanderung zum Zweck der Ausbildung durch einen weiteren Ausbau der Ausbildungskooperationen zur Anwerbung künftiger Auszubildender zu stärken; für den Aufenthalt zu Studienzwecken die Befristung der Aufenthaltserlaubnis an die Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs anzupassen; Zeiten des Studiums und der Ausbildung voll, statt wie bislang nur zur Hälfte, auf die für die Niederlassungserlaubnis – also den unbefristeten Aufenthalt – anzurechnen. Internationale Mobilität von Fachkräften muss mit einer Absicherung der Ansprüche aus sozialen Sicherungssystemen verbunden sein. Neben bestehenden bilateralen völkerrechtlichen Abkommen zur wechselseitigen Übertragbarkeit von Sozialversicherungsansprüchen sollten Abkommen mit weiteren Staaten geschlossen werden.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. am 03.04.2025
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Bundesregierung sollte die Stärkung des sozialen Zusammenhalts in Europa zu einer Zielsetzung erklären und sich im Rat der EU dafür einsetzen, dass die Europäische Säule sozialer Rechte konsequent umgesetzt wird, u.a. im Bereich Armutsbekämpfung, der Stärkung sozialer Sicherungssysteme und der sozialen Infrastruktur; verbindlichen Rahmenregelungen zu Mindestsicherungssystemen sollten geschaffen werden. Die Bundesregierung sollte die Verabschiedung einer übergeordneten Antidiskriminierungsrichtlinie unterstützen. Die Chancengleichheit von mobilen Arbeitnehmer*innen kann durch den Abschluss der Überarbeitung der EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erhöht werden. Klimasozialfonds u. Just Transition Fonds so umsetzen, dass vulnerable Gruppen entlastet werden

    • Bereitgestellt von: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. am 03.04.2025
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der Bedarf an Strom für Haushalte, die Leistungen nach SGB II oder SGB XII beziehen, sollte zukünftig auf der Grundlage von Daten über tatsächliche Stromverbräuche und nicht als bloße bundeseinheitliche Pauschale, wie bislang, bemessen werden. Wie in der Sozialhilfe bereits geregelt, sollten auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende Jobcenter Stromschulden nicht nur als Darlehen, sondern auch als Zuschuss übernehmen können. Der Hinweis des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 23. Juli 2014 – BvL 10, 12/12, 1 BvR 1691/13, Rdnrn. 120 und 121), dass sich bei akut existenznotwendigen, aber langlebigen Konsumgütern (Kühlschrank, Waschmaschine), nach der vorliegenden Berechnungsweise des Regelbedarfs die Gefahr einer Unterdeckung ergibt, sollte beim nächsten RBEG beachtet werden.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. am 03.04.2025
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Chancen für junge Menschen mit Behinderungen beim Übergang von der Schule in die Ausbildung und den Beruf sollten verbessert werden. Unterstützungsangebote der beruflichen Bildung müssen im Sinne einer inklusiven Berufsbildung weiterentwickelt werden, mit dem Ziel, eine bessere Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Berufsbildungssystemen herzustellen, z.B. durch eine stärkere Flexibilisierung von Berufsbildungsangeboten. Der Bund sollte sich zudem verstärkt dafür einsetzen, die Zusammenarbeit der relevanten Akteure der Teilhabe am Arbeitsleben (Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, zuständige Reha-Träger, Integrationsfachdienste) mit Handels- und Handwerkskammern sowie Unternehmen zu fördern.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. am 03.04.2025
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der angekündigte Ausbau des sozialen Wohnungsbaus als wesentlicher Bestandteil der Wohnraumversorgung sollte zügig umgesetzt werden. Zusätzlich zum Neubau öffentlich geförderten Wohnraums muss geprüft werden, inwieweit bestehende Leerstände ertüchtigt werden können. Bauliche und soziale Maßnahmen sollten miteinander verzahnt werden. Zur Verbesserung der Fördermöglichkeiten sollten wohnungspolitische Instrumente und Förderprogramme aus unterschiedlichen Ressorts besser aufeinander abgestimmt werden. Es braucht einen ressortübergreifenden Ansatz mit einer stärkeren Vernetzung von Wohnungs- und Sozialwirtschaft, Kommunen und Freier Wohlfahrtspflege.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. am 03.04.2025
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (3):
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