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97 Stellungnahmen/Gutachten (SG) zur Suche nach »"VAG"« gefunden

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Gefundene Stellungnahmen/⁠Gutachten (97)

    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG) oder der Pensionsfonds..., ...1b Abs. 3 BetrAVG, § 236 VAG) in Betracht. Gesetz...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Hierfür wird auf § 330a Abs. 6 VAG (i.d.F. von Art. 50 ZuFinG..., ...soll. Nach § 330a Abs. 6 VAG ist u.a. der vollständige..., ...anonymer Basis. § 330a Abs. 6 VAG entspricht jedoch wörtlich...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Bürokratieabbau ist eine Daueraufgabe sowohl für den Gesetzgeber als auch für die ausführenden Behörden. Die Versicherer setzen sich daher für gesetzliche Klarstellungen sowie eine möglichst bürokratiearme Umsetzung im konkreten Verwaltungsverfahren ein. So sollten etwa Umfang, Häufigkeit, Anlassbezogenheit oder Dopplungen bei Berichtspflichten oder (aufsichtsrechtlichen) Prüfvorgängen reduziert werden, sofern dies ohne Einschränkungen des Schutzzwecks möglich ist.

    • Bereitgestellt von: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. am 14.07.2025
    • Adressatenkreis:
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 VAG die Jahresabschlussprüfung..., ...sicherungsholdinggesellschaften in § 293 Abs. 5 VAG ausgeweitet, obwohl diese..., ...nationaler Umsetzung im VAG hinaus. Demnach bleibt ..., ... der Richtlinie in das VAG die Auswirkungen dieser..., ...beaufsichtigt (§§ 48 Abs. 2 VAG, 34d Abs. 7 GewO). →...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Umsetzung der Richtlinie hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen sollte 1:1 erfolgen und Rechtsklarheit beim Begriff "Umweltaussage" schaffen. Zudem sollte, soweit der von den Anbietern zu entwickelnde Umsetzungsplan für beworbene Umweltleistungen von einem unabhängigen externen Sachverständigen zu überprüfen sind, klargestellt werden, dass diese Prüfung auch durch die Abschlussprüfer erfolgen kann.

    • Bereitgestellt von: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. am 13.11.2024
    • Adressatenkreis:
      • 11.10.2024

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin];

          • Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP) [alle SG dorthin]

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 VAG mit Bezug auf die Offenlegungsverordnung...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ... bereits heute durch die VAG-InfoV vorgegeben sind. ...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Bürokratieabbau ist eine Daueraufgabe sowohl für den Gesetzgeber als auch für die ausführenden Behörden. Die Versicherer setzen sich daher für gesetzliche Klarstellungen sowie eine möglichst bürokratiearme Umsetzung im konkreten Verwaltungsverfahren ein. So sollten etwa Umfang, Häufigkeit, Anlassbezogenheit oder Dopplungen bei Berichtspflichten oder (aufsichtsrechtlichen) Prüfvorgängen reduziert werden, sofern dies ohne Einschränkungen des Schutzzwecks möglich ist.

    • Bereitgestellt von: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. am 07.05.2026
    • Adressatenkreis:
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Prüfungsinhalten nach § 35a Abs. 1 VAG Die Vorgabe von Prüfungsinhalten..., ...Geschäftsorganisation aus dem VAG und der Delegierten Verordnung..., ...beaufsichtigt (§ 48 Abs. 2 VAG, § 34d Abs. 7 GewO). ..., ...meinen Sanierungsplans nach VAG obsolet. Vermeidung des..., ...verbunden. Mit dem neuen § 35a VAG steht der Aufsicht bereits..., ...Solvency-II-Änderungsrichtlinie im VAG: Bei der nationalen Umsetzung...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Umsetzung der Richtlinie hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen sollte 1:1 erfolgen und Rechtsklarheit beim Begriff "Umweltaussage" schaffen. Zudem sollte, soweit der von den Anbietern zu entwickelnde Umsetzungsplan für beworbene Umweltleistungen von einem unabhängigen externen Sachverständigen zu überprüfen sind, klargestellt werden, dass diese Prüfung auch durch die Abschlussprüfer erfolgen kann.

    • Bereitgestellt von: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. am 05.03.2025
    • Adressatenkreis:
      • 26.02.2025

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 VAG mit Bezug auf die Offenlegungsverordnung...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der Deutsche Notarverein begrüßt den Vorstoß des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesministeriums der Finanzen, mit der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV) eine neue Rechtsform für Unternehmen mit dauerhafter Vermögensbindung zu schaffen. Da die GmgV im Rechtsverkehr für eine besondere Form unternehmerischen Handelns mit dauerhafter Vermögensbindung stehen soll, müssen Mitglieder, Organpersonen und die jeweils aktuelle Satzung öffentlich nachvollziehbar sein. Ergänzend fordert der DNotV jährliche Vermögensbindungsberichte, damit die Einhaltung der Vermögensbindung offengelegt und überprüfbar wird. Auch die erb-, familien-, sozial- und insolvenzrechtlichen Folgen müssten ausdrücklich geklärt werden.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Notarverein am 07.08.2026
    • Adressatenkreis:
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ... und § 196 Abs. 1 Satz 3 VAG - sichergestellt werden..., ... und § 196 Abs. 1 Satz 3 VAG – sicher gewährleistet ...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Verweis auf § 124 Abs. 1 VAG als zulässige Anlage ..., ... diese Versicherungen im VAG geregelten Anlagen explizit..., ...Verweis auf § 124 Abs. 2 VAG in § 1 Abs. 1b AltZertG..., ...Verweis auf § 124 Abs. 2 VAG in § 1 Abs. 1b AltZertG...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der Verband der Firmenpensionskassen e.V. (VFPK) setzt sich dafür ein, dass die Reform der privaten Altersvorsorge (pAV) die bewährten Strukturen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) nicht beeinträchtigt. Neue Fördermöglichkeiten sollen auf bestehende und zukünftige zulagengeförderte bAV-Verträge ausgeweitet werden, ohne zusätzliche regulatorische Belastungen oder Komplexitäten zu schaffen. Zudem müssen die Schnittstellen zwischen bAV und pAV klar geregelt werden, um Konflikte zu vermeiden. Arbeits- und steuerrechtliche Rahmenbedingungen für neue Produktvarianten wie Beitragsgarantien und Übertragungsmöglichkeiten sollen präzise und praktikabel definiert werden.

    • Bereitgestellt von: komm.passion GmbH am 18.12.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/14027 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge und zur Einführung eines Altersvorsorgedepots (Altersvorsorgedepotgesetz)
    • Adressatenkreis:
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ... bereits heute durch die VAG-InfoV vorgegeben sind. ...
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