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117 Stellungnahmen/Gutachten (SG)
zur Suche nach »"KStG 1977"« gefunden
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Gefundene Stellungnahmen/Gutachten (117)
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Zu Regelungsvorhaben:
Steuerreform für die Wirtschaftswende
Anforderungen der deutschen Wirtschaft an ein wettbewerbsfähiges und modernes Unternehmensteuerrecht
- Bereitgestellt von: Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. (BGA) am 30.06.2025
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Adressatenkreis:
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05.03.2025
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Bundestag:
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Gremien [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (3):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Das Netzwerk Steuergerechtigkeit spricht sich gegen diesen Gesetzesentwurf aus, da durch diesen nicht Zukunftsinvestitionen gestärkt, sondern große und profitable Unternehmen gefördert werden.
- Bereitgestellt von: Verein zur Förderung der Steuergerechtigkeit e. V. am 25.06.2025
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/323
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland
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BT-Drs. 21/323
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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20.06.2025
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Bundestag:
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Gremien [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (3):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz
Die Haltefrist in Paragraph 6 b Absatz 4 Nummer 2 EStG von 6 auf 3 Jahre verkürzen. Die Vorschrift auch für Privatpersonen anzuwenden. § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG streichen. Erhalt von Verlustvorträgen bei Kapitalrücklagen im Falle desMehrrheitswechsels (§ 8d KStG).
- Bereitgestellt von: Business Angels Deutschland e.V. (BAND) am 06.03.2025
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/14513
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG II)
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BT-Drs. 20/14513
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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06.09.2024
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (3):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts II
Die Bundesregierung hat Anfang Juni 2024 angekündigt, die im Koalitionsvertrag vereinbarte Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts mit einem zweiten Jahressteuergesetz 2024 umzusetzen. Unser Ziel ist, dass die Vereinbarungen gut umgesetzt werden, insbesondere auch die ergebnisoffene Prüfung, ob weitere gemeinnützige Zwecke bzw. Ergänzungen von Zwecken notwendig sind, sowie Klarstellungen zu politischen Mitteln. Das Gemeinnützigkeitsrecht soll die Funktion zivilgesellschaftlicher Organisationen in der politischen Willensbildung angemessen absichern. Es geht vor allem um die Funktionen als Wächter von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie als Themenanwälte. Hierbei sind gemeinnützige Organisationen von Parteien zu unterscheiden und nicht gegenüber Berufsverbänden zu benachteiligen.
- Bereitgestellt von: Allianz "Rechtssicherheit für politische Willensbildung" am 01.11.2024
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/12778
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz - SteFeG)
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BT-Drs. 20/12778
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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06.10.2024
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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16.10.2024
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Bundestag:
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Gremien [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (3):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts II
Die Bundesregierung hat Anfang Juni 2024 angekündigt, die im Koalitionsvertrag vereinbarte Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts mit einem zweiten Jahressteuergesetz 2024 umzusetzen. Unser Ziel ist, dass die Vereinbarungen gut umgesetzt werden, insbesondere auch die ergebnisoffene Prüfung, ob weitere gemeinnützige Zwecke bzw. Ergänzungen von Zwecken notwendig sind, sowie Klarstellungen zu politischen Mitteln. Das Gemeinnützigkeitsrecht soll die Funktion zivilgesellschaftlicher Organisationen in der politischen Willensbildung angemessen absichern. Es geht vor allem um die Funktionen als Wächter von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie als Themenanwälte. Hierbei sind gemeinnützige Organisationen von Parteien zu unterscheiden und nicht gegenüber Berufsverbänden zu benachteiligen.
- Bereitgestellt von: Allianz "Rechtssicherheit für politische Willensbildung" am 01.11.2024
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/12778
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz - SteFeG)
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BT-Drs. 20/12778
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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24.10.2024
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (3):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts II
Die Bundesregierung hat Anfang Juni 2024 angekündigt, die im Koalitionsvertrag vereinbarte Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts mit einem zweiten Jahressteuergesetz 2024 umzusetzen. Unser Ziel ist, dass die Vereinbarungen gut umgesetzt werden, insbesondere auch die ergebnisoffene Prüfung, ob weitere gemeinnützige Zwecke bzw. Ergänzungen von Zwecken notwendig sind, sowie Klarstellungen zu politischen Mitteln. Das Gemeinnützigkeitsrecht soll die Funktion zivilgesellschaftlicher Organisationen in der politischen Willensbildung angemessen absichern. Es geht vor allem um die Funktionen als Wächter von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie als Themenanwälte. Hierbei sind gemeinnützige Organisationen von Parteien zu unterscheiden und nicht gegenüber Berufsverbänden zu benachteiligen.
- Bereitgestellt von: Allianz "Rechtssicherheit für politische Willensbildung" am 01.11.2024
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/12778
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz - SteFeG)
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BT-Drs. 20/12778
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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24.10.2024
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (3):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts II
Die Bundesregierung hat Anfang Juni 2024 angekündigt, die im Koalitionsvertrag vereinbarte Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts mit einem zweiten Jahressteuergesetz 2024 umzusetzen. Unser Ziel ist, dass die Vereinbarungen gut umgesetzt werden, insbesondere auch die ergebnisoffene Prüfung, ob weitere gemeinnützige Zwecke bzw. Ergänzungen von Zwecken notwendig sind, sowie Klarstellungen zu politischen Mitteln. Das Gemeinnützigkeitsrecht soll die Funktion zivilgesellschaftlicher Organisationen in der politischen Willensbildung angemessen absichern. Es geht vor allem um die Funktionen als Wächter von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie als Themenanwälte. Hierbei sind gemeinnützige Organisationen von Parteien zu unterscheiden und nicht gegenüber Berufsverbänden zu benachteiligen.
- Bereitgestellt von: Allianz "Rechtssicherheit für politische Willensbildung" am 01.11.2024
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/12778
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz - SteFeG)
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BT-Drs. 20/12778
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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10.10.2024
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (3):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts I
Die Bundesregierung hatte angekündigt, mit dem Jahressteuergesetz 2023 die im Koalitionsvertrag vereinbarte Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts umzusetzen. Daraus wurde das Jahressteuergesetz 2024. Im vom Kabinett beschlossenen Entwurf ist dies noch nicht enthalten. Ein weiterer Regierungsentwurf ist angekündigt. (Siehe: Steuerfortentwicklungsgesetz - STeFeG) Unser Ziel ist, dass ein geändertes Gemeinnützigkeitsrecht die Funktion zivilgesellschaftlicher Organisationen in der politischen Willensbildung angemessen absichert, insbesondere durch zusätzliche Zwecke und Klarstellungen zu politischen Mitteln. Hierbei sind gemeinnützige Organisationen von Parteien und Wahlgemeinschaften zu unterscheiden, aber nicht etwa gegenüber Berufsverbänden zu benachteiligen.
- Bereitgestellt von: Allianz "Rechtssicherheit für politische Willensbildung" am 28.06.2024
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 369/24
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024) -
BT-Drs. 20/12780
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)
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BR-Drs. 369/24
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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11.03.2024
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (3):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Einkommensteuerreform: Erhalt und Verbesserung der transparenten Besteuerung für Personenunternehmen
Personenunternehmen müssen ein wirkungsgleiches steuerliches Entlastungssignal wie Kapitalgesellschaften bei der Körperschaftsteuersenkung erhalten. Konkret sollen die Besteuerung nicht entnommener Gewinne (§ 34a EStG) nachgebessert und das Optionsmodell (§ 1a KStG) praxisgerecht verbessert werden. Ziel ist die Stärkung der Belastungsneutralität zwischen transparenter Besteuerung von Personenunternehmen und der Körperschaftsbesteuerung von Kapitalgesellschaften. Darüber hinaus sollen bestehende steuerliche Nachteile der Option (z. B. Wegfall der Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG, Lock-in-Effekte, eingeschränkte Verlustverrechnung und Aufdeckung stiller Reserven) beseitigt bzw. deutlich reduziert werden.
- Bereitgestellt von: Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) am 30.06.2026
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Adressatenkreis:
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26.06.2026
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Bundestag:
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Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin];
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
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Bundeskanzleramt (BKAmt) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium des Innern (BMI) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (3):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Sachgerechte Besteuerung der individuellen Mobilität (Firmenwagenbesteuerung und Kfz-Steuer)
Die geltende 1%-Methode zur Besteuerung der Privatnutzung von Firmenwagen ist sachgerecht, verfassungsgemäß und praxisbewährt. Die steuerlichen Vergünstigungen für BEV und PHEV fördern wirksam die E-Mobilität und damit den Klimaschutz. Der VDA setzt sich für den Erhalt und die Weiterentwicklung dieser Regelungen zur Stärkung der Elektromobilität ein. Auch bei der Kfz-Steuer befürwortet der VDA den Fortbestand der bestehenden Systematik und lehnt ein Bonus-Malus-System oder eine Zulassungssteuer ab. Zudem fordert er die Verlängerung der Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis Ende 2034 sowie die steuerliche Gleichstellung von Nullemissionsfahrzeugen mit vollelektrischen Fahrzeugen.
- Bereitgestellt von: Verband der Automobilindustrie e.V. am 06.10.2025
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Adressatenkreis:
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18.09.2025
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Bundestag:
-
Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Verkehr (BMV) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (3):
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Zu Regelungsvorhaben: