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1.158 Stellungnahmen/Gutachten (SG) zur Suche nach »"GG"« gefunden

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Gefundene Stellungnahmen/⁠Gutachten (1.158)

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Frauen mit Migrations- und Fluchtgeschichte sind auf der Flucht und im Aufnahmestaat, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus, geschlechtsspezifischer, darunter partnerschaftlicher Gewalt, in besonderem Maße ausgesetzt. Prekäre Lebensumstände und/oder die erschwerte soziale Teilhabe erhöhen ihre Vulnerabilität und begünstigen Isolation und missbräuchliche Abhängigkeitsverhältnisse, auch zu gewaltausübenden Partner*innen. Trotz klarer Vorgaben der Istanbul-Konvention fehlt dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ein umfassendes Regelungskonzept, welches Betroffene von häuslicher Gewalt ganzheitlich schützt.Es besteht Reformbedarf.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Juristinnenbund e.V. am 21.06.2024
    • Adressatenkreis:
      • 04.06.2024

        • Bundesregierung:

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ... und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Die Aufenthaltserlaubnis..., ...Lebensgemein-schaft mit Blick auf Art. 6 GG nach § 60a Abs. 2 Satz 1..., ...Auf-enthG mit Blick auf Art. 6 GG in Betracht. Kommt es zu..., ... AufenthG, Art. 2 Abs. 2 GG). Auch die humanitären...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Umgehung des nach Art. 16a GG vorgeschriebenen demokratischen..., .... 2 S. 2 und Abs. 3 S. 1 GG). Doch genau diese Zustimmungspflichtigkeit..., ...Hierfür ist das von Art. 16a GG vorgegebene Gesetzgebungsverfahren..., ... Anspruchs nach Art. 16a GG ein anderer Prüfrahmen gelten..., ...Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG), Art. 5 der Europäischen..., ...Rechtsstaatsprinzips gemäß Art. 19 Abs. 4 GG sowie der Vorgaben aus Art...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Landschaftsagentur Plus GmbH setzt sich gegenüber Bundestag und Bundesregierung dafür ein, dass die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach §§ 13 ff. und 15 BNatSchG sowie die Bundeskompensationsverordnung (BKompV) so beibehalten werden, dass Realkompensation auf geeigneten Flächen als vorrangiges Instrument zur Bewältigung von Eingriffen in Natur und Landschaft erhalten bleibt – insbesondere bei Vorhaben der Energie- und Verkehrsinfrastruktur. Ziel der Interessenvertretung ist, gesetzliche Änderungen zu vermeiden, die den Vorrang flächenbezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen abschwächen oder durch eine Ausweitung rein monetärer Ersatzzahlungen ersetzen würden.

    • Bereitgestellt von: Landschaftsagentur Plus GmbH am 02.07.2026
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Flächenagenturen) • Art. 83 GG–Probleme: Zentralisierung...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Bundesländer nach Artikel 72 GG im Naturschutzrecht und ...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...dem in Artikel 104a Abs. 1 GG verankerten Konnexitätsgrundsatz...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ... 2 TierSchG und Art. 20a GG. Des Weiteren scheint es...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Erlassung einer neuen Verordnung zur Durchführung des TierSchG ist erforderlich, um die Umsetzung der Änderungen des TierSchG aus 2014 für alle rechtssicher zu regeln. Dabei ist sicherzustellen, dass eine Ungleichbehandlung der Betroffenen durch eindeutige rechtliche Vorgaben, die nicht nur auf „eine entsprechende Regelung” oder Beratungsprotokolle von nicht rechtlich legitimierten Gremien zurückgreifen, vermieden wird.

    • Bereitgestellt von: ProHunde - Berufsverband für professionelles Hundetraining, Verhaltensberatung, Dienstleistungen e. V. am 25.07.2024
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ... 2 TierSchG und Art. 20a GG. Des Weiteren scheint es...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...839 BGB i. V. m. Art. 34 GG) sowie aus unionsrechtlicher...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Durch das sog. "Herrenberg-Urteil" des BSG (B 12 R 3/20 R) werden nach Ansicht der Sozialversicherungsträger die Rahmenbedingungen für Lehrbeauftrage an Hochschulen grundlegend geändert. Sollten diese Änderungen Bestand haben, hätte dies gravierende Änderungen im Verhältnis zweier Vertragspartner (Lehrbeauftragter und Hochschule) zur Folge. Das Ziel ist, dass für bereits nachweisbar anderweitig sozial abgesicherte Lehrbeauftragte keine weitere Prüfung durch die Sozialversicherungsträger in diesem Auftragsverhältnis durchgeführt werden.

    • Bereitgestellt von: Verband der Privaten Hochschulen e.V. am 03.07.2025
    • Adressatenkreis:
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Lehre aus Art. 5 Abs. (3) GG bewegen, mit in die Gesamtbetrachtung..., ...Berücksichtigung des Art. 31 GG dem Landesrecht als bundesgesetzliche..., ... in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Grundrecht der..., ...nach Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG der Treue zur Verfassung..., ...Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) auch die Entscheidung des..., ...aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG folgende..., ...von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG teil. Sollen Lehrfreiheit..., ...Jarass in Jarass/Pieroth, GG 18. Aufl. 2024, Art. 5 Rn..., ...Gesetzesvorbehalts in Art. 5 Abs. 3 GG auch hier nur zulässig, ..., ...Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG nicht, weil sie keine objektiv..., ...Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) schließen deren Einbeziehung..., ...von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgend, die Bindung des..., ...um eine aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuleitende Freiheit von..., ...Lehrfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG geprägten und durch die..., ...Bildungswesen gem. Art. 30,70 GG. Die Regelungen im SGB ...
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