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36 Stellungnahmen/Gutachten (SG) zur Suche nach »"ZVG"« gefunden

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Gefundene Stellungnahmen/⁠Gutachten (36)

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Elektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt Hinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens Ausreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. am 27.11.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMJV): Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Änderung von § 69 Abs. 2 ZVG: Verrechnungsscheck als..., ...Anpassung von § 69 Abs. 2 ZVG vor. Die Vorschrift betrifft..., ... werden, ob § 67 Abs. 2 ZVG nach 2027 noch Relevanz...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Elektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt Hinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens Ausreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.

    • Bereitgestellt von: Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) e. V. am 25.07.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMJV): Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
    • Adressatenkreis:
      • 24.07.2025

        • Bundesregierung:

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Änderung von § 69 Abs. 2 ZVG: Verrechnungsscheck als..., ...Anpassung von § 69 Abs. 2 ZVG vor. Die Vorschrift betrifft..., ...aufgenommen werden, ob § 67 Abs. 2 ZVG nach 2027 noch Relevanz...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Änderung von § 69 Abs. 2 ZVG: Verrechnungsscheck als..., ...Anpassung von § 69 Abs. 2 ZVG vor. Die Vorschrift betrifft..., ... werden, ob § 67 Abs. 2 ZVG nach 2027 noch Relevanz...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Änderung von § 69 Abs. 2 ZVG: Verrechnungsscheck als..., ...Anpassung von § 69 Abs. 2 ZVG vor. Die Vorschrift betrifft..., ...aufgenommen werden, ob § 67 Abs. 2 ZVG nach 2027 noch Relevanz...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Änderung von § 69 Abs. 2 ZVG: Verrechnungsscheck als..., ...Anpassung von § 69 Abs. 2 ZVG vor. Die Vorschrift betrifft..., ...aufgenommen werden, ob § 67 Abs. 2 ZVG nach 2027 noch Relevanz...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Änderung von § 69 Abs. 2 ZVG: Verrechnungsscheck als..., ...Anpassung von § 69 Abs. 2 ZVG vor. Die Vorschrift betrifft..., ...aufgenommen werden, ob § 67 Abs. 2 ZVG nach 2027 noch Relevanz...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Elektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt Hinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens Ausreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. am 28.07.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMJV): Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
    • Adressatenkreis:
      • 24.07.2025

        • Bundesregierung:

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Änderung von § 69 Abs. 2 ZVG: Verrechnungsscheck als..., ...Anpassung von § 69 Abs. 2 ZVG vor. Die Vorschrift betrifft..., ...aufgenommen werden, ob § 67 Abs. 2 ZVG nach 2027 noch Relevanz...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Änderung von § 69 Abs. 2 ZVG: Verrechnungsscheck als..., ...Anpassung von § 69 Abs. 2 ZVG vor. Die Vorschrift betrifft..., ...aufgenommen werden, ob § 67 Abs. 2 ZVG nach 2027 noch Relevanz...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Änderung von § 69 Abs. 2 ZVG: Verrechnungsscheck als..., ...Anpassung von § 69 Abs. 2 ZVG vor. Die Vorschrift betrifft..., ...aufgenommen werden, ob § 67 Abs. 2 ZVG nach 2027 noch Relevanz...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Zentralverband Gartenbau e. V. (ZVG) vertritt als Berufs- und..., ...Nachwuchsförderung. Der ZVG begrüßt die Erhaltung der..., ... Stadtnähe liegen. Dem ZVG ist bewusst, dass aufgrund..., ...mehr fortgeführt wird. Der ZVG unterstützt grundsätzlich...
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