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42 Stellungnahmen/Gutachten (SG) zur Suche nach »"ZVG"« gefunden

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Gefundene Stellungnahmen/⁠Gutachten (42)

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Elektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt Hinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens Ausreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. am 27.11.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMJV): Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Änderung von § 69 Abs. 2 ZVG: Verrechnungsscheck als..., ...Anpassung von § 69 Abs. 2 ZVG vor. Die Vorschrift betrifft..., ... werden, ob § 67 Abs. 2 ZVG nach 2027 noch Relevanz...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Zentralverband Gartenbau (ZVG) und die Arbeitsgemeinschaft..., ...organisatorischen Möglichkeiten. Der ZVG unterstützt mit aller Kraft..., ...Zusammenarbeit zwischen AdJ, ZVG und dem BMEL schaffen und..., ...Zentralverband Gartenbau e.V. (ZVG) Arbeitsgemeinschaft deutscher...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Elektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt Hinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens Ausreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.

    • Bereitgestellt von: Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) e. V. am 25.07.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMJV): Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
    • Adressatenkreis:
      • 24.07.2025

        • Bundesregierung:

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Änderung von § 69 Abs. 2 ZVG: Verrechnungsscheck als..., ...Anpassung von § 69 Abs. 2 ZVG vor. Die Vorschrift betrifft..., ...aufgenommen werden, ob § 67 Abs. 2 ZVG nach 2027 noch Relevanz...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Änderung von § 69 Abs. 2 ZVG: Verrechnungsscheck als..., ...Anpassung von § 69 Abs. 2 ZVG vor. Die Vorschrift betrifft..., ... werden, ob § 67 Abs. 2 ZVG nach 2027 noch Relevanz...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Änderung von § 69 Abs. 2 ZVG: Verrechnungsscheck als..., ...Anpassung von § 69 Abs. 2 ZVG vor. Die Vorschrift betrifft..., ...aufgenommen werden, ob § 67 Abs. 2 ZVG nach 2027 noch Relevanz...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Änderung von § 69 Abs. 2 ZVG: Verrechnungsscheck als..., ...Anpassung von § 69 Abs. 2 ZVG vor. Die Vorschrift betrifft..., ...aufgenommen werden, ob § 67 Abs. 2 ZVG nach 2027 noch Relevanz...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Änderung von § 69 Abs. 2 ZVG: Verrechnungsscheck als..., ...Anpassung von § 69 Abs. 2 ZVG vor. Die Vorschrift betrifft..., ...aufgenommen werden, ob § 67 Abs. 2 ZVG nach 2027 noch Relevanz...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Elektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt Hinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens Ausreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. am 28.07.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMJV): Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
    • Adressatenkreis:
      • 24.07.2025

        • Bundesregierung:

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Änderung von § 69 Abs. 2 ZVG: Verrechnungsscheck als..., ...Anpassung von § 69 Abs. 2 ZVG vor. Die Vorschrift betrifft..., ...aufgenommen werden, ob § 67 Abs. 2 ZVG nach 2027 noch Relevanz...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Änderung von § 69 Abs. 2 ZVG: Verrechnungsscheck als..., ...Anpassung von § 69 Abs. 2 ZVG vor. Die Vorschrift betrifft..., ...aufgenommen werden, ob § 67 Abs. 2 ZVG nach 2027 noch Relevanz...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Änderung von § 69 Abs. 2 ZVG: Verrechnungsscheck als..., ...Anpassung von § 69 Abs. 2 ZVG vor. Die Vorschrift betrifft..., ...aufgenommen werden, ob § 67 Abs. 2 ZVG nach 2027 noch Relevanz...
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