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19 Stellungnahmen/Gutachten (SG) zur Suche nach »"VDuG"« gefunden

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Gefundene Stellungnahmen/⁠Gutachten (19)

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Insbesondere mittelständische Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilungen dürfen durch Neuregelungen im AGG und den damit verbundenen Rechtsunsicherheiten nicht belastet werden. Der Rechtsschutz der Betroffenen sollte nicht mit weitere Beweiserleichterungen und verlängerten Fristen zur Geltendmachung etwaiger Ansprüche erweitert werden. Die mittelständische Wirtschaft darf nicht durch weitere bürokratische Vorgaben (z. B. durch eine Verpflichtung zur Gewährleistung angemessener Vorkehrungen im Hinblick auf die Barrierefreiheit) belastet werden. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs durch neue Diskriminierungsmerkmale wird abgelehnt. Der Gesetzgeber sollte sich – wenn überhaupt – auf klarstellende Regelungen beschränken.

    • Bereitgestellt von: Handelsverband Deutschland - HDE - e. V. am 28.06.2024
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...für 2028 vorgesehen (§ 50 VDuG). Daher erscheint es geboten..., ...Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) abzuwarten, bevor neue..., ...ermöglichen, deutlich über die im VdUG vorgesehenen Möglichkeiten..., ...hinaus. Nach § 4 Abs. 1 VDuG ist eine Verbandsklage ...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die mittelständische Wirtschaft bekennt sich ausdrücklich zum verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz und lehnt ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen im Zivilrechtsverkehr ebenso wie Diskriminierungen ab. Sie unterstützt Maßnahmen, welche eine Durchsetzung des Gleichheitsgrundsatzes unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit gewährleisten. Gleichzeitig darf dies berechtigte und rechtlich zulässige Differenzierungen im Zivilrechtsverkehr nicht ausschließen. Die Vorschläge sind insgesamt zu weitgehend. Insbesondere mittelständische Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilungen würden durch die Neuregelungen und die damit verbundenen Rechtsunsicherheiten belastet. Eine Novelle des AGG ist nicht erforderlich. Zu schließende Schutzlücken sind bisher nicht überzeugend dargelegt worden.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Raiffeisenverband e.V. am 25.06.2024
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...für 2028 vorgesehen (§ 50 VDuG). Daher erscheint es geboten..., ...Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) abzuwarten, bevor neue..., ...ermöglichen, deutlich über die im VdUG vorgesehenen Möglichkeiten..., ...hinaus. Nach § 4 Abs. 1 VDuG ist eine Verbandsklage ...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Wir setzen uns dafür ein, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in seiner bisher geltenden Fassung beibehalten wird: - Verzicht auf die Einführung eines neuen Diskriminierungsmerkmals "soziale Herkunft"; - Beibehaltung der abschließenden Aufzählung von Diskriminierungsmerkmalen; - Beibehaltung der Beschränkung der Diskriminierungsmerkmale auf Massengeschäfte. In jedem Falle sollten vor einer Überarbeitung des AGG die Auswirkungen des neuen Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes abgewartet werden.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. am 25.06.2024
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...für 2028 vorgesehen (§ 50 VDuG). Daher erscheint es geboten..., ...Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) abzuwarten, bevor neue..., ...ermöglichen, deutlich über die im VdUG vorgesehenen Möglichkeiten..., ...hinaus. Nach § 4 Abs. 1 VDuG ist eine Verbandsklage ...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Einrichtungen im Sinne des § 2 VDuG erhoben werden dürfen. Wie bereits im VDuG vorgesehen, muss bei Verbandsklagen...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Keine Erweiterung des Katalogs der Diskriminierungsmerkmale gem. § 1 AGG. Streichung der Beschränkung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots auf Massengeschäfte (§ 19 AGG). Keine Einführung von Sondervorschriften zum Schutz vor Diskriminierung durch künstliche Intelligenz (KI) im AGG sowie keine Fristverlängerung zur Geltendmachung von Ansprüchen (§ 21 Abs. 5 AGG). Keine Erweiterung der Beweiserleichterungen für Betroffene nach § 22 AGG. Die Einführung eines Verbandsklagerechts soll vermieden werden.

    • Bereitgestellt von: Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) am 28.06.2024
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...für 2028 vorgesehen (§ 50 VDuG). Daher erscheint es geboten..., ...Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) abzuwarten, bevor neue..., ...ermöglichen, deutlich über die im VdUG vorgesehenen Möglichkeiten..., ...hinaus. Nach § 4 Abs. 1 VDuG ist eine Verbandsklage ...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...für 2028 vorgesehen (§ 50 VDuG). Daher erscheint es geboten..., ...Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) abzuwarten, bevor neue..., ...ermöglichen, deutlich über die im VdUG vorgesehenen Möglichkeiten..., ...hinaus. Nach § 4 Abs. 1 VDuG ist eine Verbandsklage ...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...für 2028 vorgesehen (§ 50 VDuG). Daher erscheint es geboten..., ...Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) abzuwarten, bevor neue..., ...ermöglichen, deutlich über die im VdUG vorgesehenen Möglichkeiten..., ...hinaus. Nach § 4 Abs. 1 VDuG ist eine Verbandsklage ...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...EU, umgesetzt im GWB und VDuG), im materiellen Recht ...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Verbandsklagen nach dem VDuG stehen nach dem RegE-KapMuG...
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