Stellungnahmen/Gutachten
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198 Stellungnahmen/Gutachten (SG)
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Gefundene Stellungnahmen/Gutachten (198)
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Zu Regelungsvorhaben:
Schriftformerleichterung im Gesellschaftsrecht
Wir sprechen uns bei § 108 Abs. 3 AktG und § 35 Abs. 1, 2 SEAG für eine Formerleichterung von der Schriftform auf die Textform im Sinne von § 126b BGB aus. Das Formerfordernis sollte jedoch nicht ganz aufgegeben werden. Ferner regen wir an, weitere Schriftformerfordernisse zu prüfen. Das Schriftformerfordernis im Rahmen des § 122 AktG sollte dagegen aus unser Sicht erhalten bleiben.
- Bereitgestellt von: Deutsches Aktieninstitut e. V. am 19.08.2024
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Adressatenkreis:
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19.08.2024
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (2):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...erfordert gemäß § 108 Abs. 3 AktG eine schriftliche Stimmabgabe..., ...Schriftformerfordernis des § 108 Abs. 3 AktG ist mit der fortschreitenden..., ...Stimmabgabe gemäß § 108 Abs. 3 AktG der Fall sein soll. So ..., ...unter anderem § 108 Abs. 4 AktG fernmündliche oder andere..., ...verweist § 108 Abs. 3 S. 3 AktG auf § 109 Abs. 3 AktG, ..., ...Sinne des § 108 Abs. 3 S. 1 AktG ebenfalls abgesehen werden..., ...ist die dem § 108 Abs. 3 AktG entsprechende Vorschrift..., ...Aktionärsverlangen nach § 122 AktG Im Rahmen des Einberufungsverlangens..., ...gemäß § 122 Abs. 1 S. 1 AktG und des Antrags auf Ergänzung..., ... nach § 122 Abs. 2 S. 1 AktG sollte vom bestehenden ..., ...gemäß § 122 Abs. 1 S. 2 AktG möglich. Im Falle einer..., ...Rahmen von § 122 Abs. 1 S. 1 AktG würde die Gesellschaft ..., ...Sinne von § 107 Abs. 2 S. 1 AktG. Dies entspräche mit fortwährendem...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Vorschläge für Anpassungen im Gesetzesentwurf für die Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung
Unser Ziel ist es, eine gerechte und gesetzeskonforme Vergütungslogik für Aufwendungen der Intermediäre zu etablieren, welche die Interessen der Gesellschaften und der Intermediäre bei der Weitergabe von Aktionärsinformationen und Mitteilungen zu gleichen Teilen und im Einklang mit § 67f AktG berücksichtigt. Zu diesem Zweck werden Vorschläge für eine praxisgerechte Ausgestaltung der Kostentragungspflicht, u.a. durch die punktuelle Verwendung weiterer "Pauschbeträge", die abhängig vom Umfang der erbrachten Leistung in der Höhe auch variieren können, gemacht.
- Bereitgestellt von: Bundesverband deutscher Banken e.V. am 19.06.2024
- Zu Regelungsentwurf:
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Adressatenkreis:
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14.06.2024
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Ermächtigung in § 67f Abs. 3 AktG Gebrauch macht und eine..., ... Abs. 1 Satz 1 AktG hat die Gesellschaft auch..., ... (§ 67a Abs. 1 AktG) in die Intermediärskette..., ...z. B. § 67a Abs. 3, 67b AktG, Art. 2 und Art. 9 DFVO..., ...im Widerspruch zu § 67f AktG Gemäß § 67f AktG steht..., ... § 125 AktG, weil dies dem in Art...., ... § 67a Abs. 1 und § 125 AktG jeweils in Verbindung ..., ... DFVO. Der § 67f Abs. 1 AktG gilt daher auch für die..., ... (§ 125 AktG) gemäß seiner gesetzlichen..., ... in § 67f Abs. 1 Satz 1 AktG wird ausschließlich im ..., ... Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG an, dass die Aufwendungen..., ...zu der in § 67f Abs. 1 AktG gesetzlichen angeordneten..., ...gibt (§§ 67a Abs. 1, 125 AktG). Der § 67f Abs. 2 AktG..., ... § 67a Abs. 1 und § 125 AktG jeweils in Verbindung ..., ...67f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG. Dazu gehört neben der ..., ... (§ 67f Absatz 1 Satz 2 AktG) nicht erstattungsfähig..., ...aus § 67a Abs. 1 Satz 1 AktG wird klargestellt, dass..., ...67f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG nicht. Dies setzt unter..., ...Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AktG kein Aufwendungsersatz ..., ...aus § 67d Abs. 4 Satz 1 AktG nicht nach.11 Zudem ist...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre gemäß § 67f III AktG
Das Deutsche Aktieninstitut setzt sich für den Erlass einer neuen Kostenverordnung ein, die die Aufwendungen der Intermediäre über die Aktionärskommunikation und -identifikation angemessen regelt. Das Ziel einer verbesserten Aktionärskommunikation kann nur durch effiziente Kommunikation erreicht werden. Die Kostentragung darf daher nicht über die tatsächlich anfallenden Aufwendungen hinaus gehen und sollte für Intermediäre ein Anreiz sein, die Kommunikation zu den Aktionären zu verbessern. Nur so kann den Zielen der zweiten Aktionärsrechterichtlinie entsprochen werden.
- Bereitgestellt von: Deutsches Aktieninstitut e. V. am 18.12.2024
- Zu Regelungsentwurf:
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Adressatenkreis:
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13.12.2024
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin]
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Zusatzaufwände sind nicht von § 67f AktG erfasst. Nur hilfsweise..., ...Kostentragung nach § 67f AktG kommt nur in Betracht, ..., ...Intermediär nach § 67a bzw. § 67b AktG von der Gesellschaft veranlasst..., ...Intermediär nach § 67a bzw. § 67b AktG bewusst initiiert haben..., ...gemäß § 67a Absatz 1 Satz 1 AktG nicht zur Übermittlung ..., ... § 125 Absatz 5 Satz 3 AktG, den die Verordnung selbst..., ...Auslegung von § 67b Absatz 1 AktG unterbleiben. …insbesondere..., ...Regelung des § 67 Absatz 4 AktG) aus Aktienregistern ausgetragen...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Vorschläge für Anpassungen im Gesetzesentwurf für die Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung
Unser Ziel ist es, eine gerechte und gesetzeskonforme Vergütungslogik für Aufwendungen der Intermediäre zu etablieren, welche die Interessen der Gesellschaften und der Intermediäre bei der Weitergabe von Aktionärsinformationen und Mitteilungen zu gleichen Teilen und im Einklang mit § 67f AktG berücksichtigt. Zu diesem Zweck werden Vorschläge für eine praxisgerechte Ausgestaltung der Kostentragungspflicht, u.a. durch die punktuelle Verwendung weiterer "Pauschbeträge", die abhängig vom Umfang der erbrachten Leistung in der Höhe auch variieren können, gemacht.
- Bereitgestellt von: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. am 28.06.2024
- Zu Regelungsentwurf:
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Adressatenkreis:
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14.06.2024
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin]
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Ermächtigung in § 67f Abs. 3 AktG Gebrauch macht und eine..., ...zuweist (§ 67f Abs. 1 Satz 1 AktG). Damit wird die Chance..., ... Abs. 1 Satz 1 AktG hat die Gesellschaft auch..., ... (§ 67a Abs. 1 AktG) in die Intermediärskette..., ...z. B. § 67a Abs. 3, 67b AktG, Art. 2 und Art. 9 DFVO..., ...im Widerspruch zu § 67f AktG Gemäß § 67f AktG steht..., ... § 125 AktG, weil dies dem in Art. ..., ... § 67a Abs. 1 und § 125 AktG jeweils in Verbindung mit..., ... DFVO. Der § 67f Abs. 1 AktG gilt daher auch für die..., ... (§ 125 AktG) ge-mäß seiner gesetzlichen..., ... in § 67f Abs. 1 Satz 1 AktG wird ausschließlich im ..., ... Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG an, dass die Aufwendungen..., ...gibt (§§ 67a Abs. 1, 125 AktG). Der § 67f Abs. 2 AktG..., ... § 67a Abs. 1 und § 125 AktG jeweils in Verbin-dung ..., ...67f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG. Dazu gehört neben der ..., ... (§ 67f Absatz 1 Satz 2 AktG) nicht erstattungsfähig..., ...aus § 67a Abs. 1 Satz 1 AktG wird klargestellt, dass..., ... (§ 67a Abs. 3 AktG) erhalten, an den Aktionär..., ...67f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG nicht. Es wird daher..., ...67f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG nicht. Dies setzt unter...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Vorschläge für Anpassungen im Gesetzesentwurf für die Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung
Unser Ziel ist es, eine gerechte und gesetzeskonforme Vergütungslogik für Aufwendungen der Intermediäre zu etablieren, welche die Interessen der Gesellschaften und der Intermediäre bei der Weitergabe von Aktionärsinformationen und Mitteilungen zu gleichen Teilen und im Einklang mit § 67f AktG berücksichtigt. Zu diesem Zweck werden Vorschläge für eine praxisgerechte Ausgestaltung der Kostentragungspflicht, u.a. durch die punktuelle Verwendung weiterer "Pauschbeträge", die abhängig vom Umfang der erbrachten Leistung in der Höhe auch variieren können, gemacht.
- Bereitgestellt von: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. am 25.06.2024
- Zu Regelungsentwurf:
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Adressatenkreis:
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14.06.2024
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin]
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
... Abs. 1 Satz 1 AktG hat die Gesellschaft auch..., ... (§ 67a Abs. 1 AktG) in die Intermediärskette..., ...z. B. § 67a Abs. 3, 67b AktG, Art. 2 und Art. 9 DFVO..., ...Wi- derspruch zu § 67f AktG Gemäß § 67f AktG steht..., ... § 125 AktG, weil dies dem in Art..., ... § 67a Abs. 1 und § 125 AktG jeweils in Verbin- dung..., ... DFVO. Der § 67f Abs. 1 AktG gilt daher auch für die..., ... (§ 125 AktG) gemäß seiner gesetzlichen..., ... in § 67f Abs. 1 Satz 1 AktG wird ausschließlich im ..., ... trifft bereits § 67f AktG selbst. So ordnet § 67f Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG an, dass die Aufwendungen..., ...gibt (§§ 67a Abs. 1, 125 AktG). Der § 67f Abs. 2 AktG..., ... § 67a Abs. 1 und § 125 AktG jeweils in Verbindung..., ...67f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG. Dazu gehört neben der ..., ... (§ 67f Absatz 1 Satz 2 AktG) nicht erstattungsfähig..., ...aus § 67a Abs. 1 Satz 1 AktG wird klargestellt, dass..., ...67f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG nicht. Es wird..., ...67f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG nicht. Dies setzt unter..., ... (§ 67c Absatz 1 Satz 1 AktG) an die Gesellschaft ..., ...aus § 67d Abs. 4 Satz 1 AktG nicht nach.11 Zudem ist...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Vorschläge für Anpassungen im Gesetzesentwurf für die Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung
Unser Ziel ist es, eine gerechte und gesetzeskonforme Vergütungslogik für Aufwendungen der Intermediäre zu etablieren, welche die Interessen der Gesellschaften und der Intermediäre bei der Weitergabe von Aktionärsinformationen und Mitteilungen zu gleichen Teilen und im Einklang mit § 67f AktG berücksichtigt. Zu diesem Zweck werden Vorschläge für eine praxisgerechte Ausgestaltung der Kostentragungspflicht, u.a. durch die punktuelle Verwendung weiterer "Pauschbeträge", die abhängig vom Umfang der erbrachten Leistung in der Höhe auch variieren können, gemacht.
- Bereitgestellt von: Die Deutsche Kreditwirtschaft am 25.06.2024
- Zu Regelungsentwurf:
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Adressatenkreis:
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14.06.2024
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin]
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
... Abs. 1 Satz 1 AktG hat die Gesellschaft auch..., ... (§ 67a Abs. 1 AktG) in die Intermediärskette..., ...z. B. § 67a Abs. 3, 67b AktG, Art. 2 und Art. 9 DFVO..., ...Wi- derspruch zu § 67f AktG Gemäß § 67f AktG steht..., ... § 125 AktG, weil dies dem in Art..., ... § 67a Abs. 1 und § 125 AktG jeweils in Verbin- dung..., ... DFVO. Der § 67f Abs. 1 AktG gilt daher auch für die..., ... (§ 125 AktG) gemäß seiner gesetzlichen..., ... in § 67f Abs. 1 Satz 1 AktG wird ausschließlich im ..., ... trifft bereits § 67f AktG selbst. So ordnet § 67f Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG an, dass die Aufwendungen..., ...gibt (§§ 67a Abs. 1, 125 AktG). Der § 67f Abs. 2 AktG..., ... § 67a Abs. 1 und § 125 AktG jeweils in Verbindung..., ...67f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG. Dazu gehört neben der ..., ... (§ 67f Absatz 1 Satz 2 AktG) nicht erstattungsfähig..., ...aus § 67a Abs. 1 Satz 1 AktG wird klargestellt, dass..., ...67f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG nicht. Es wird..., ...67f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG nicht. Dies setzt unter..., ... (§ 67c Absatz 1 Satz 1 AktG) an die Gesellschaft ..., ...aus § 67d Abs. 4 Satz 1 AktG nicht nach.11 Zudem ist...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)
Vorschlag zur Entschlackung der Unterlagen bei der Einberufung von Hauptversammlungen börsennotierter Gesellschaften: Veröffentlichung der Vergütungsunterlagen nur noch auf der Internetseite der Gesellschaft, statt wie bisher im Bundesanzeiger.
- Bereitgestellt von: Verband der Chemischen Industrie e.V. am 27.06.2024
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 129/24
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) -
BT-Drs. 20/11306
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie - (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)
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BR-Drs. 129/24
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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15.05.2024
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
... Nach § 124 Abs. 2 S. 3 AktG sind bei börsennotierten..., ... nach § 113 Abs. 3 AktG und der Vergütungs¬bericht..., ...richts (vgl. § 162 Abs. 3 AktG) in der Einberufung der..., ...Abs. 4 S. 1 i. V. m. 25 AktG). Gleiches gilt nach § 124 Abs. 2 S. 4 AktG für den Fall, dass ein ..., ... § 124 Abs. 2 S. 3 AktG gibt dabei vor, dass bei..., ...§ 124 Abs. 2 S. 3 und 4 AktG europarechtlich gar nicht..., ...lung nach 124 Abs. 2 S. 3 AktG sollte - als Ersatz für..., ... nach § 162 Abs. 4 AktG auf ihrer Internetseite..., ...lassen (vgl. § 175 Abs. 2 AktG sowie die weiteren, oben..., ...im Fall des § 175 Abs. 2 AktG wird vorgeschlagen, die..., ...120a Abs. 1 Sätze 5 und 6 AktG-neu zu regeln, der das ..., ...an, §120a Abs. 1 Satz 5 AktG-neu: „von der Einberufung..., ...nach § 120a Abs. 5 S. 2 AktG-neu auch in dem Fall, dass..., ...bis 7 des § 120a Abs. 1 AktG gilt das gleiche Prozedere..., ... 5 bis 7 AktG-neu. Nach § 121 Abs. 3 S. 3 Nr. 4 AktG hat schließlich die börsennotierte..., ...124 Abs. 2 Satz 3 und 4 AktG-neu sind Folgeänderungen..., ...Satz 4 des § 124 Abs. 2 AktG geht in § 120a Abs. 5 S. 2 AktG-neu auf. Ansprechpartner...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Vorschläge für Anpassungen im Gesetzesentwurf für die Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung
Unser Ziel ist es, eine gerechte und gesetzeskonforme Vergütungslogik für Aufwendungen der Intermediäre zu etablieren, welche die Interessen der Gesellschaften und der Intermediäre bei der Weitergabe von Aktionärsinformationen und Mitteilungen zu gleichen Teilen und im Einklang mit § 67f AktG berücksichtigt. Zu diesem Zweck werden Vorschläge für eine praxisgerechte Ausgestaltung der Kostentragungspflicht, u.a. durch die punktuelle Verwendung weiterer "Pauschbeträge", die abhängig vom Umfang der erbrachten Leistung in der Höhe auch variieren können, gemacht.
- Bereitgestellt von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) am 24.06.2024
- Zu Regelungsentwurf:
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Adressatenkreis:
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14.06.2024
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin]
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Ermächtigung in § 67f Abs. 3 AktG Gebrauch macht und eine..., ...zuweist (§ 67f Abs. 1 Satz 1 AktG). Damit wird die Chance..., ...Aktionärsabfragen nach § 67d AktG beantworten. Gemäß § 67f Abs. 1 Satz 1 AktG hat die Gesellschaft auch..., ... (§ 67a Abs. 1 AktG) in die Intermediärskette..., ...z. B. § 67a Abs. 3, 67b AktG, Art. 2 und Art. 9 DFVO..., ...im Wi-derspruch zu § 67f AktG Gemäß § 67f AktG steht..., ... § 125 AktG, weil dies dem in Art. ..., ... § 67a Abs. 1 und § 125 AktG jeweils in Verbin-dung ..., ... DFVO. Der § 67f Abs. 1 AktG gilt daher auch für die..., ... (§ 125 AktG) gemäß seiner gesetzlichen..., ... in § 67f Abs. 1 Satz 1 AktG wird ausschließlich im ..., ... Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG an, dass die Aufwendungen..., ...gibt (§§ 67a Abs. 1, 125 AktG). Der § 67f Abs. 2 AktG..., ...67f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG. Dazu gehört neben der ..., ... (§ 67f Absatz 1 Satz 2 AktG) nicht erstattungsfähig..., ...aus § 67a Abs. 1 Satz 1 AktG wird klargestellt, dass..., ...67f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG nicht. Dies setzt unter..., ...jede Abfrage nach § 67d AktG 5 Euro als Kostenersatz..., ...aus § 67d Abs. 4 Satz 1 AktG nicht nach.11 Zudem ist...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Vorschläge für Anpassungen im Gesetzesentwurf für die Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung
Unser Ziel ist es, eine gerechte und gesetzeskonforme Vergütungslogik für Aufwendungen der Intermediäre zu etablieren, welche die Interessen der Gesellschaften und der Intermediäre bei der Weitergabe von Aktionärsinformationen und Mitteilungen zu gleichen Teilen und im Einklang mit § 67f AktG berücksichtigt. Zu diesem Zweck werden Vorschläge für eine praxisgerechte Ausgestaltung der Kostentragungspflicht, u.a. durch die punktuelle Verwendung weiterer "Pauschbeträge", die abhängig vom Umfang der erbrachten Leistung in der Höhe auch variieren können, gemacht.
- Bereitgestellt von: Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) e. V. am 18.06.2024
- Zu Regelungsentwurf:
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Adressatenkreis:
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14.06.2024
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Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin]
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-
Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Ermächtigung in § 67f Abs. 3 AktG Gebrauch macht und eine..., ...zuweist (§ 67f Abs. 1 Satz 1 AktG). Damit wird die Chance..., ...Aktionärsabfragen nach § 67d AktG beantworten. Gemäß § 67f Abs. 1 Satz 1 AktG hat die Gesellschaft auch..., ... (§ 67a Abs. 1 AktG) in die Intermediärskette..., ...z. B. § 67a Abs. 3, 67b AktG, Art. 2 und Art. 9 DFVO..., ...im Wi-derspruch zu § 67f AktG Gemäß § 67f AktG steht..., ... § 125 AktG, weil dies dem in Art. ..., ... § 67a Abs. 1 und § 125 AktG jeweils in Verbin-dung ..., ... DFVO. Der § 67f Abs. 1 AktG gilt daher auch für die..., ... (§ 125 AktG) gemäß seiner gesetzlichen..., ... in § 67f Abs. 1 Satz 1 AktG wird ausschließlich im ..., ... Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG an, dass die Aufwendungen..., ...gibt (§§ 67a Abs. 1, 125 AktG). Der § 67f Abs. 2 AktG..., ...67f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG. Dazu gehört neben der ..., ... (§ 67f Absatz 1 Satz 2 AktG) nicht erstattungsfähig..., ...aus § 67a Abs. 1 Satz 1 AktG wird klargestellt, dass..., ...67f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG nicht. Dies setzt unter..., ...jede Abfrage nach § 67d AktG 5 Euro als Kostenersatz..., ...aus § 67d Abs. 4 Satz 1 AktG nicht nach.11 Zudem ist...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Modernisierung der Hauptversammlung (u.a. Reform des Beschlussmängelrechts, Antragsrechts)
Die Hauptversammlung der deutschen Aktiengesellschaften ist sehr formalistisch, wenig attraktiv für Aktionäre und belastet die Unternehmen. Sie soll durch einen offeneren und lebendigeren Austausch zwischen Vorstand und Aktionären attraktiver werden. Vor allem das Beschlussmängelrecht sorgt für eine Verrechtlichung der Hauptversammlung, die u.a. einer freieren Debatte zwischen Verwaltung und Aktionären im Weg steht. Es werden daneben weitere Reformvorschläge z.B. zur Vorabeinreichung von Anträgen und Fragen unterbreitet.
- Bereitgestellt von: Deutsches Aktieninstitut e. V. am 12.09.2024
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Adressatenkreis:
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11.09.2024
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...auch Decher in Großkomm/AktG, 5. Aufl. 2020, § 131 AktG..., .../ AktG, 5. Aufl. 2017, § 118 AktG..., ... 12 Kubis in MünchKomm/AktG, 5. Aufl. 2022, § 118 AktG..., ...80; Mülbert in Großkomm/AktG, 5. Aufl. 2017, § 129 AktG..., ...350; Decher in Großkomm/AktG, 5. Aufl. 2020, § 131 AktG..., .../AktG, 5. Aufl. 2020, § 131 AktG..., .../ AktG, 5. Aufl. 2022, § 121 AktG..., .../AktG, 5. Aufl. 2022, § 123 AktG..., .../AktG, 5. Aufl. 2017, § 126 AktG..., ..., 18. Aufl. 2024, § 126 AktG Rz. 2 sowie § 118a AktG..., .../AktG, 5. Aufl. 2017, § 130 AktG..., .../AktG, 5. Aufl. 2022, § 119 AktG..., .../AktG, 5. Aufl. 2017, § 129 AktG..., ...- Komm/AktG, 5. Aufl. 2021, § 243 AktG..., .../AktG, 5. Aufl. 2022, § 119 AktG..., .../AktG, 4. Aufl. 2023, § 118 AktG..., .../AktG, 5. Aufl. 2017, § 129 AktG..., ... Großkomm/AktG, 5. Aufl. 2020, § 131 AktG..., ... in KölnKomm/AktG, 4. Aufl. 2023, § 131 AktG..., .../AktG, 5. Aufl. 2021, § 241 AktG...
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Zu Regelungsvorhaben: