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Gefundene Stellungnahmen/⁠Gutachten (18.954)

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der Aktionsplan, ergänzt den Clean Industrial Deal und den Action Plan for Affordable Energy mit spezifischen Maßnahmen zur Unterstützung der Stahl- und Metallindustrie bei der Dekarbonisierung. Wir wirken auf die außenhandelspolitischen Vorschläge der Europäischen Kommission hin, die den Forderungen der Stahlindustrie entgegenkommen. Die Ankündigungen zur Energiepreisentlastung sind derzeit vage und unzureichend. Die geplanten Leitmärkte sind zu abstrakt und es mangelt an verbindlichen Labels für grüne Produkte, während der Low Emission Steel Standard (LESS) nicht ausreichend berücksichtigt wird.

    • Bereitgestellt von: Wirtschaftsvereinigung Stahl (WV Stahl) am 26.03.2025
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Artikel 2 (5) der CRA enthält eine Öffnungsklausel, die eine Beschränkung oder einen Ausschluss für Produkte zulässt, „die unter andere Unionsvorschriften mit Anforderungen fallen, die alle oder einige der Risiken abdecken, die von den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I abgedeckt werden“, wenn dies mit dem für diese Produkte geltenden allgemeinen Rechtsrahmen vereinbar ist und die sektoralen Vorschriften das gleiche oder ein höheres Schutzniveau erreichen als das in dieser Verordnung vorgesehene. EU-weit durch den Finanzsektor vertriebene digitalisierte Finanzprodukte kommen für eine solche Beschränkung oder einen solchen Ausschluss gemäß Artikel 2 (5) in Frage und damit auch für einen entsprechenden delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission.

    • Bereitgestellt von: Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) e. V. am 26.03.2025
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Artikel 2 (5) der CRA enthält eine Öffnungsklausel, die eine Beschränkung oder einen Ausschluss für Produkte zulässt, „die unter andere Unionsvorschriften mit Anforderungen fallen, die alle oder einige der Risiken abdecken, die von den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I abgedeckt werden“, wenn dies mit dem für diese Produkte geltenden allgemeinen Rechtsrahmen vereinbar ist und die sektoralen Vorschriften das gleiche oder ein höheres Schutzniveau erreichen als das in dieser Verordnung vorgesehene. EU-weit durch den Finanzsektor vertriebene digitalisierte Finanzprodukte kommen für eine solche Beschränkung oder einen solchen Ausschluss gemäß Artikel 2 (5) in Frage und damit auch für einen entsprechenden delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. am 26.03.2025
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Artikel 2 (5) der CRA enthält eine Öffnungsklausel, die eine Beschränkung oder einen Ausschluss für Produkte zulässt, „die unter andere Unionsvorschriften mit Anforderungen fallen, die alle oder einige der Risiken abdecken, die von den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I abgedeckt werden“, wenn dies mit dem für diese Produkte geltenden allgemeinen Rechtsrahmen vereinbar ist und die sektoralen Vorschriften das gleiche oder ein höheres Schutzniveau erreichen als das in dieser Verordnung vorgesehene. EU-weit durch den Finanzsektor vertriebene digitalisierte Finanzprodukte kommen für eine solche Beschränkung oder einen solchen Ausschluss gemäß Artikel 2 (5) in Frage und damit auch für einen entsprechenden delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission.

    • Bereitgestellt von: Bundesverband deutscher Banken e.V. am 26.03.2025
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Artikel 2 (5) der CRA enthält eine Öffnungsklausel, die eine Beschränkung oder einen Ausschluss für Produkte zulässt, „die unter andere Unionsvorschriften mit Anforderungen fallen, die alle oder einige der Risiken abdecken, die von den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I abgedeckt werden“, wenn dies mit dem für diese Produkte geltenden allgemeinen Rechtsrahmen vereinbar ist und die sektoralen Vorschriften das gleiche oder ein höheres Schutzniveau erreichen als das in dieser Verordnung vorgesehene. EU-weit durch den Finanzsektor vertriebene digitalisierte Finanzprodukte kommen für eine solche Beschränkung oder einen solchen Ausschluss gemäß Artikel 2 (5) in Frage und damit auch für einen entsprechenden delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission.

    • Bereitgestellt von: Die Deutsche Kreditwirtschaft am 26.03.2025
    • Adressatenkreis:
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