Regelungsvorhaben
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Gefundene Regelungsvorhaben (6)
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- Angegeben von: Hologic Deutschland GmbH am 11.06.2024
- Beschreibung: Tomosynthese und DXA-Knochendichtemessung sollen in den Rechtsverordnungen des BMUV als Methoden zur Früherkennung von Brustkrebs bzw. von Osteoporose aufgenommen werden. Derzeit wird in der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung nur die Mammographie für das Brustkrebs-Screening zugelassen. Neue Studienergebnisse, wie die ToSyMa-Studie aus Deutschland, liefern Evidenz, dass die Tomosynthese als Weiterentwicklung der Mammographie die Früherkennung von Brustkrebs verbessern kann. Ein Berücksichtigung dieser Erkenntnisse in der Rechtsverordnung soll durch Kontaktaufnahme mit entsprechenden Entscheidern im Gesundheitswesen (z.B. im Rahmen eines parlamentarischen Frühstücks) sichergestellt werden. Eine Rechtsverordnung Früherkennung Osteoporose existiert noch nicht und wird vorgeschlagen.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Berufsverband der Niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte für Hämatologie und Medizinische Onkologie in Deutschland e.V. am 26.11.2025
- Beschreibung: Befürwortung der geplanten Absenkung der Altersgrenze für das Mammographie-Screening auf 45 Jahre sowie Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung zur Sicherstellung der Qualität bei der Durchführung von Mammografien durch beaufsichtigte Personen mit sonstiger medizinischer Ausbildung, einschließlich der Spezifizierung der maximalen Anzahl fernbeaufsichtigter Personen pro Ärztin/Arzt sowie der regelmäßigen Überprüfung einer spezifizierten Anzahl selbstständig durchgeführter Mammographien durch beaufsichtigte Personen pro Zeitraum.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMUKN): Referentenentwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Bundesärztekammer - Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern am 25.11.2025
- Beschreibung: Ziel der Verordnung ist die Änderung der bestehenden Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung, damit künftig auch Frauen zwischen 45 bis 49 Jahren die Früherkennungsuntersuchung wahrnehmen können, gestützt auf eine Bewertung des Bundesamts für Strahlenschutz, wonach diese Maßnahme mehr Nutzen als Risiken beinhalte. Die Bundesärztekammer stellt diese Bewertung nicht in Frage. Problematisch ist aus Sicht der Bundesärztekammer der absehbaren Mangel an Assistenzpersonal, welches die Mammografien durchführen soll, und die damit verbundene Absicht, bedarfsweise auf durch ihre Ausbildung qualifizierte MTR zu verzichten und durch MFA zu ersetzen, die mittlerweile gleichfalls als Mangelberuf gelten können.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMUKN): Referentenentwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Pathways Public Health GmbH am 28.06.2024
- Beschreibung: Verbesserung der Früherkennungsprogramme durch Aufnahme der Tomosynthese für die Brustkrebsfrüherkennung und Knochendichtemessung für die Osteoporose-Früherkennung als Methoden in den Rechtsverordnungen. Für die Brustkrebsfrüherkennung existiert bereits eine Rechtsverordnung, für die Osteoporose noch nicht.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Auftraggeber/-innen zu diesem Regelungsvorhaben (1):
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- Angegeben von: Dachverband für Technologen/-innen und Analytiker/-innen in der Medizin Deutschland e.V. DVTA am 27.11.2025
- Beschreibung: Der DVTA befürwortet nicht die Neuregelung in Artikel 1 Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung, insbesondere in § 2 Abs. 3 n.F., da die in § 145 Abs. 2 Satz 1 Nummer 5 StrlSchV benannten Personen genauso vom Fachkräftemangel betroffen sind, wie die MTR und die fachkundigen ärztlichen Personen. Zudem besteht eine klare teleradiologische Regelung, die sich in der Praxis bewährt hat und auch für das Mammographie Screening zur Anwendung kommen kann. Ein qualitätsgesichertes und den Patientenschutz wahrendes Mammographie Screening kann nur durch MTR oder fachkundige ärztliche Personen, die die „ständige Aufsicht und Verantwortung“ über Personen nach § 145 Abs. 2 Satz 1 Nummer 5 StrlSchV haben, gewährleistet werden.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMUKN): Referentenentwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: TÜV-Verband e.V. am 25.06.2025
- Beschreibung: Angekündigte Überarbeitung der Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) und Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sowie dem untergeordneten Regelwerk. Ziel der Interessensvertretung ist es, dass zukünftig eine Sachverständigenprüfung auch bei Genehmigunsverfahren als Vorraussetzung zu erwähnen ist. Weiterhin soll darauf hingeweisen werden, dass bei der geplanten Vereinfachung des Fachkundeerwerbs für Prüfung von IGRT/OBI-Einrichtungen durch Sachverständige aus dem Bereich Strahlenschutz die Ausbildung nur durch Sachverständige mit vollwertiger Fachkunde für Geräte nach Anlage 19 StrlSchV Gruppe A2.1 erfolgen darf.
- Betroffene Bundesgesetze (4):