Stellungnahmen/Gutachten
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2 Stellungnahmen/Gutachten (SG)
zur Suche nach »"BrKrFrühErkV"« gefunden
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Gefundene Stellungnahmen/Gutachten (2)
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Zu Regelungsvorhaben:
Sinnvoller Einsatz des Assistenzpersonals bei Brustkrebs-Früherkennungen
Ziel der Verordnung ist die Änderung der bestehenden Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung, damit künftig auch Frauen zwischen 45 bis 49 Jahren die Früherkennungsuntersuchung wahrnehmen können, gestützt auf eine Bewertung des Bundesamts für Strahlenschutz, wonach diese Maßnahme mehr Nutzen als Risiken beinhalte. Die Bundesärztekammer stellt diese Bewertung nicht in Frage. Problematisch ist aus Sicht der Bundesärztekammer der absehbaren Mangel an Assistenzpersonal, welches die Mammografien durchführen soll, und die damit verbundene Absicht, bedarfsweise auf durch ihre Ausbildung qualifizierte MTR zu verzichten und durch MFA zu ersetzen, die mittlerweile gleichfalls als Mangelberuf gelten können.
- Bereitgestellt von: Bundesärztekammer - Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern am 03.12.2025
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMUKN): Referentenentwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung (Vorgang) [alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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26.11.2025
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Bundesregierung:
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Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung
Der DVTA befürwortet nicht die Neuregelung in Artikel 1 Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung, insbesondere in § 2 Abs. 3 n.F., da die in § 145 Abs. 2 Satz 1 Nummer 5 StrlSchV benannten Personen genauso vom Fachkräftemangel betroffen sind, wie die MTR und die fachkundigen ärztlichen Personen. Zudem besteht eine klare teleradiologische Regelung, die sich in der Praxis bewährt hat und auch für das Mammographie Screening zur Anwendung kommen kann. Ein qualitätsgesichertes und den Patientenschutz wahrendes Mammographie Screening kann nur durch MTR oder fachkundige ärztliche Personen, die die „ständige Aufsicht und Verantwortung“ über Personen nach § 145 Abs. 2 Satz 1 Nummer 5 StrlSchV haben, gewährleistet werden.
- Bereitgestellt von: Dachverband für Technologen/-innen und Analytiker/-innen in der Medizin Deutschland e.V. DVTA am 27.11.2025
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMUKN): Referentenentwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung (Vorgang) [alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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14.11.2025
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Bundesregierung:
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Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (3):
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Zu Regelungsvorhaben: