Stellungnahme/Gutachten

Details zu Stellungnahme/Gutachten
SG2511250010 (PDF)

Zu Regelungsvorhaben:
Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung

Der DVTA befürwortet nicht die Neuregelung in Artikel 1 Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung, insbesondere in § 2 Abs. 3 n.F., da die in § 145 Abs. 2 Satz 1 Nummer 5 StrlSchV benannten Personen genauso vom Fachkräftemangel betroffen sind, wie die MTR und die fachkundigen ärztlichen Personen. Zudem besteht eine klare teleradiologische Regelung, die sich in der Praxis bewährt hat und auch für das Mammographie Screening zur Anwendung kommen kann. Ein qualitätsgesichertes und den Patientenschutz wahrendes Mammographie Screening kann nur durch MTR oder fachkundige ärztliche Personen, die die „ständige Aufsicht und Verantwortung“ über Personen nach § 145 Abs. 2 Satz 1 Nummer 5 StrlSchV haben, gewährleistet werden.

Bereitgestellt von:
Dachverband für Technologen/-innen und Analytiker/-innen in der Medizin Deutschland e.V. DVTA (R000250) am 27.11.2025

Adressatenkreis:

  • Versendet am 14.11.2025 an:

    • Bundesregierung

      • Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin]

Zu Regelungsentwurf

  1. Referentenentwurf:
    Referentenentwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung (Vorgang) [alle SG hierzu] Datum der Veröffentlichung: 05.11.2025 Federführendes Ministerium: BMUKN [alle SG hierzu]

Betroffene Interessenbereiche (1)

Betroffene Bundesgesetze (3)

Nach oben blättern