Regelungsvorhaben
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Gefundene Regelungsvorhaben (39)
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- Angegeben von: VDMA e.V. am 12.12.2025
- Beschreibung: Streichung des Regelungsvorschlag § 18 Absatz 6a Ziffer 1 AWG-Neu
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/2508
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union
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BT-Drs. 21/2508
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) am 17.09.2025
- Beschreibung: Die in der EU-Richtlinie 2024/1226 vorgesehene Strafbefreiung für Taten unter einem Gegenwert von EUR 10.000 soll auch in der nationalen Umsetzung berücksichtigt werden. Die in § 18 Abs. 11 AWG a.F. vorgesehene Schonfrist von 2 Tagen sollte beibehalten und die Möglichkeit einer umfassenden strafbefreienden Selbstanzeige sollte eingeführt werden.
- Zu Regelungsentwurf:
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V. am 19.12.2024
- Beschreibung: Fraunhofer setzt sich für die Industrieintegration, Standardisierung und langfristige Förderung von Quantentechnologien ein. Reallabore und internationale Kooperationen sind maßgeblich, ebenso Normen und Standards, um das Thema langfristig entscheidend mitzugestalten.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/14198
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens (Reallabore-Gesetz - ReallaboreG)
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BT-Drs. 20/14198
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie e.V. am 30.09.2024
- Beschreibung: Der Referentenentwurf sieht konkret vor, dass künftig sämtliche Verstöße gegen Investitionsverbote der EU-Sanktionsverordnungen strafbewehrt sein sollen. Nach bislang geltendem Recht sind Investitionsverbote nur teilweise straf- und teils bußgeldbewährt (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG, § 82 Abs. 9 Nr. 3 und 5 der Außenwirtschaftsverordnung/AWV). Die Bußgeldbewehrungen in § 82 AWV sollen laut Referentenentwurf ganz gestrichen werden.
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Zu Regelungsentwurf:
- Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMWK) (20. WP): Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Deutscher Anwaltverein e.V. am 24.09.2024
- Beschreibung: Der DAV kritisiert die im Entwurf vorgesehenen Änderungen als über das notwendige Maß hinausgehend. Insbesondere die geplante Ausweitung der Strafbarkeit von Bagatelldelikten, die unklare Definition von Tatbeständen wie der „Rechtsberatung“ und der Wegfall von Strafausschließungsgründen könnten zu einer unangemessenen Überlastung der Justiz führen. Zudem werden verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich unbestimmter Gesetzesformulierungen geäußert.
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Zu Regelungsentwurf:
- Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMWK) (20. WP): Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) e. V. am 20.09.2024
- Beschreibung: Die in der EU-Richtlinie 2024/1226 vorgesehene Strafbefreiung für Taten unter einem Gegenwert von EUR 10.000 soll auch in der nationalen Umsetzung berücksichtigt werden. Die in § 18 Abs. 11 AWG a.F. vorgesehene Schonfrist von 2 Tagen sollte beibehalten werden.Ferner sollten Erleichterungen für Handlungen von Compliance-Officers eingeführt und die Strafbefreiung für selbst angezeigte Taten beibehalten werden.
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Zu Regelungsentwurf:
- Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMWK) (20. WP): Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (3):
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Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU Richtlinie 2024/1226 (Richtlinie Sanktionsstrafrecht)
Aktiv vom 20.09.2024 bis 17.09.2025
- Angegeben von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) am 20.09.2024
- Beschreibung: Die in der EU-Richtlinie 2024/1226 vorgesehene Strafbefreiung für Taten unter einem Gegenwert von EUR 10.000 soll auch in der nationalen Umsetzung berücksichtigt werden. Die in § 18 Abs. 11 AWG a.F. vorgesehene Schonfrist von 2 Tagen sollte beibehalten werden. Ferner sollten Erleichterungen für Handlungen von Compliance-Officers eingeführt und die Strafbefreiung für selbst angezeigte Taten beibehalten werden.
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 498/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften
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BR-Drs. 498/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Bundesverband der Deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie e.V. am 28.06.2024
- Beschreibung: Für die deutsche Investitionsprüfung sind die maßgeblichen Rechtsgrundlagen das Außenwirtschaftsgesetz („AWG“) und die Außenwirtschaftsverordnung („AWV“). Wir halten es im Bereich der sektorspezifischen Prüfung gem. §§ 60 ff. AWV seitens des BMWK für geboten, den Zusammenhang zwischen dem Strategiepapier vom 12.Februar 2020 und der aktuellen Rechtslage bei der Investitionsprüfung auch unter dem Gesichtspunkt der Eingriffe in das Grundrecht gemäß Art. 14 GG und der daran anknüpfenden Verhältnismäßigkeits-Prüfung nochmals zu betrachten. Hierbei regen wir an, den Katalog der Schlüsseltechnologien gemäß dem Strategiepapier zu Stärkung der nationalen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie im Hinblick auf das Investitionsschutzinteresse entsprechend zu erweitern.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Rheinmetall AG am 24.06.2024
- Beschreibung: Ein neues Rüstungsexportkontrollgesetz soll die restriktive Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung erstmals gesetzlich festschreiben. Bei seiner Erarbeitung setzt das BMWK auf frühzeitigen Austausch mit Unternehmen, Zivilgesellschaft und Wissenschaft. Auf Grundlage des Koalitionsvertrages erarbeitet die Bundesregierung unter Federführung des BMWK ein Rüstungsexportkontrollgesetz (REKG). Erstmalig in der deutschen Geschichte soll damit die restriktive Rüstungsexportkontrolle der Bundesregierung ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben werden.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Dynamit Nobel Defence GmbH am 17.06.2024
- Beschreibung: Basierend auf dem Koalitionsvertrag wird im Auftrag der Bundesregierung durch das BMWK ein Rüstungskontrollgesetz erarbeitet. Ziel dieses Gesetzgebungsverfahrens ist, Regelungen für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern sowie für die Ausfuhr von kleinen und leichten Waffen gesetzlich zu verankern.
- Betroffene Bundesgesetze (1):