Regelungsvorhaben
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Gefundene Regelungsvorhaben (18)
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- Angegeben von: Deutsche Gesellschaft für Psychologie e. V. am 08.07.2026
- Beschreibung: Die Deutsche Gesellschaft für Psychologie (DGPs) begrüßt den am 26.05.2026 vorgelegten Referentenentwurf zur Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) und des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärztinnen und Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG). Der Entwurf verfolgt das wichtige Ziel, wissenschaftliche Karrierewege verlässlicher, planbarer und familienfreundlicher zu gestalten und damit die Attraktivität wissenschaftlicher Laufbahnen nachhaltig zu stärken.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMFTR): Entwurf eines Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) Psychologische Perspektiven..., ...in der Weiterbildung (ÄArbVtrG). Der Entwurf verfolgt..., ...vorgesehenen Änderungen des ÄArbVtrG. Diese stellen einen ..., ...in der Weiterbildung (ÄArbVtrG). Die geplanten Regelungen...
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- Angegeben von: Bundespsychotherapeutenkammer am 29.06.2026
- Beschreibung: Mit dem Gesetzesvorschlag soll die Vereinbarkeit von ärztlicher bzw. psychotherapeutischer Weiterbildung und wissenschaftlicher Qualifizierung verbessert werden, indem befristete Arbeitsverträge mit Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen auch an Hochschulen und Forschungseinrichtungen nach dem ÄArbVtrG zulässig werden. Die BPtK begrüßt die dazu vorgeschlagenen Änderungen. Die Vermeidung des Begriffs „Fachpsychotherapeut“ durch Änderung in § 1 Absatz 6 ÄArbVtrG sieht die BPtK kritisch und fordert, den Begriff „Fachpsychotherapeut“ zu erhalten. Das vermeidet Missverständnisse insbesondere bezüglich der rechtlichen Grundlage der Anerkennung der Bezeichnungen.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMFTR): Entwurf eines Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...in der Weiterbildung (ÄArbVtrG), die die Vereinbarkeit..., ...vereinbaren. 2 Änderungen des ÄArbVtrG tragen zur Vereinbarkeit..., ... (WissZeitVG) vor dem ÄArbVtrG sowie den Einbezug einer..., ...Ergänzung in § 1 Absatz 1 ÄArbVtrG). Befristete Arbeits-verträge..., ...psychotherapeutischem Personal nach dem ÄArbVtrG sind damit auch an Hochschulen..., ...Anwendungsbereich des ÄArbVtrG nicht auf die ärztliche..., ...Befristung nach § 1 Absatz 3 ÄArbVtrG um maxi-mal zwei Jahre..., ...Änderungsbedarf in § 1 Absatz 6 neu ÄArbVtrG Die Erweiterung des Anwendungsbereichs des ÄArbVtrG auf Psychotherapeut*innen..., ...Facharzt“ in § 1 Absatz 1 ÄArbVtrG genutzt. Bei Psycho-therapeut..., ...dagegen in § 1 Absatz 6 ÄArbVtrG auf die Bezeichnung „..., ...die Anwendbarkeit des ÄArbVtrG auch auf Psychotherapeut..., ...Psychotherapeut*innen im ÄArbVtrG und vermeidet Missver-ständnisse...
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- Angegeben von: Medizinischer Fakultätentag der Bundesrepublik Deutschland e.V. am 26.06.2024
- Beschreibung: Anpassung des ÄArbVtrG auf Grund der Änderungen im WissZeitVG. Die bessere Ermöglichung von wissenschaftlicher Tätigkeit während der ärztlichen Weiterbildung. Eine Klarstellung, dass Wissenschaft als eine wichtige ärztliche Tätigkeit auch in der klinischen Weiterbildung betrieben werden kann. Eine längere Befristungsdauer, wenn Wissenschaft während der Facharztweiterbildung betrieben wird.
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 156/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Befristungsrechts für die Wissenschaft
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BR-Drs. 156/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Fakultätentag Psychologie (FTPs) am 08.07.2026
- Beschreibung: Es wird Stellung zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich (WissZeitVG) genommen. Der Fakultätentag Psychologie begrüßt, dass der aktuelle Referentenentwurf gegenüber früheren Regelungsvorhaben verschiedene Verbesserungen enthält. Insbesondere begrüßen wir die wissenschaftskomptible Regelung der Befristung in er psyhotherapeutischen Weiterbildung im Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG). Zugleich wird jedoch weiterer Änderungsbedarf gesehen, insbesondere hinsichtlich der fehlenden Berücksichtigung der Promotionszeit bei den Postdoc-Befristungszeiten.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMFTR): Entwurf eines Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) kommentieren zu können..., ...vorgesehenen Änderungen des ÄArbVtrG uneingeschränkt positiv..., ...Artikel 2 Änderung des ÄArbVtrG • Einbezug einer gleichzeitigen..., ...des WissZeitVG vor dem ÄArbVtrG §1 (6), die Psychothera-peutinnen..., ...Jahren, die sich nach dem ÄArbVtrG auf regelhaft acht plus..., ...wir die Änderungen des ÄArbVtrG durchweg sehr begrüßen...
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- Angegeben von: Deutsche Gesellschaft für Kardiologie - Herz- und Kreislaufforschung e.V. am 16.06.2026
- Beschreibung: Die Zielsetzung des Referentenentwurfs, die Beschäftigungsbedingungen für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in frühen Karrierephasen zu verbessern, wird ausdrücklich begrüßt. Besonderen Diskussionsbedarf sehen wir hinsichtlich der vorgesehenen Neuregelungen für die Universitätsmedizin. Die Abschaffung der bisherigen medizinischen Sonderregelung im WissZeitVG und die stärkere Verlagerung ärztlicher Qualifizierungswege in das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten und Ärztinnen in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) bedürfen einer besonderen Prüfung. Die Karrierewege in der Universitätsmedizin unterscheiden sich wesentlich von denen anderer Fachgebiete. Eine Sonderregelung die dem Rechnung trägt ist uns wichtig.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMFTR): Entwurf eines Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) (Vorgang) [alle RV hierzu]
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- Angegeben von: Bundespsychotherapeutenkammer am 28.06.2024
- Beschreibung: Die BPtK wirbt dafür, dass in den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Befristungsrechts für die Wissenschaft eine Ergänzung aufgenommen wird, um eine Harmonisierung der Vorschriften hinsichtlich aller für Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen zu erwerbenden Qualifikationen zu erreichen.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/11559
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Befristungsrechts für die Wissenschaft
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BT-Drs. 20/11559
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Anstellungsverträgen gemäß ÄArbVtrG macht es dem wissenschaftlichen..., ...Ergänzung in § 1 Absatz 6 ÄArbVtrG NEU erforderlich. Denn..., ...in der Weiterbil-dung (ÄArbVtrG), die die Vereinbarkeit..., ... (WissZeitVG) vor dem ÄArbVtrG sowie den Einbezug einer..., ...Ergänzung in Absatz 1 ÄArbVtrG) werden befristete Arbeitsverträge..., ...psychotherapeutischem Personal nach dem ÄArbVtrG damit auch an Hochschulen..., ...Anwendungsbereich des ÄArbVtrG nicht auf die ärztliche..., ...Befristung nach § 1 Absatz 4 ÄArbVtrG um maxi-mal zwei Jahre..., ...eingefügten Absatz 4a ÄArbVtrG macht es dem wissen-schaftlichen..., ...Harmonisierung des § 1 Absatz 1 ÄArbVtrG und des § 1 Absatz 6 ÄArbVtrG NEU hinsichtlich aller...
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- Angegeben von: Bundesärztekammer - Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern am 12.06.2026
- Beschreibung: Die Bundesärztekammer setzt sich für sinnvolle Rahmenbedingungen für befristete Arbeitsverträge für Ärztinnen und Ärzte in der Weiterbildung ein, insbesondere für sinnvolle Verlängerungsmöglichkeiten bei wissenschaftlicher Tätigkeit während der Weiterbildung.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMFTR): Entwurf eines Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Nummer 3 (§ 1 Abs. 4a ÄArbVtrG) ......................., ...in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) vor. Die Bundesärztekammer..., ...WissZeitVG gegenüber dem ÄArbVtrG, da dies für die ärztliche..., ...Härtefallregelung in § 1 Absatz 4a ÄArbVtrG, die eine Verlängerung..., ...Nummer 3 (§ 1 Abs. 4a ÄArbVtrG) A) Beabsichtigte Neuregelung..., ...Regelung in § 1 Absatz 4a ÄArbVtrG ermöglicht unter bestimmten...
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- Angegeben von: Deutsche Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie e.V. am 24.06.2026
- Beschreibung: Es mögen die Besonderheiten der doppelapprobierten MKG-Chirurgen bei den Vorgaben zur Befristungsmöglichkeit von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie in der Weiterbildung berücksichtigt werden.
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Zu Regelungsentwurf:
- Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMFTR): Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
... § 1 Absatz 1 Satz 2 ÄArbVtrG stellte künftig klar,..., ...Arbeitsvertrages nach dem ÄArbVtrG zum Zwecke der Weiterbildung..., ...des Wiss-ZeitVG vor dem ÄArbVtrG. Damit würde gewährleistet..., ...Anwendungsbereich des ÄArbVtrG nicht auf die ärztliche..., ...ärztlichem Personal nach dem ÄArbVtrG wären da-mit auch an ...
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- Angegeben von: RA Sascha Milkereit – Rechtsanwalt am 18.06.2026
- Beschreibung: Es mögen die Besonderheiten der doppelapprobierten MKG-Chirurgen bei den Vorgaben zur Befristungsmöglichkeit von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie in der Weiterbildung berücksichtigt werden.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMFTR): Entwurf eines Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Auftraggeber/-innen zu diesem Regelungsvorhaben (1):
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Unterauftragnehmer/-innen zu diesem Regelungsvorhaben (3):
- Berufsverband Deutscher Oralchirurgen BDO e.V.
- Deutsche Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie e.V.
- RA Sascha Milkereit - Rechtsanwalt
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
... § 1 Absatz 1 Satz 2 ÄArbVtrG stellte künftig klar,..., ...Arbeitsvertrages nach dem ÄArbVtrG zum Zwecke der Weiterbildung..., ... Wiss ZeitVG vor dem ÄArbVtrG. Damit würde gewährleistet..., ...Anwendungsbereich des ÄArbVtrG nicht auf die ärztliche..., ...ärztlichem Personal nach dem ÄArbVtrG wären da mit auch an...
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- Angegeben von: Fakultätentag Psychologie (FTPs) am 29.05.2024
- Beschreibung: Es wird Stellung zur Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) und des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVrtG) genommen. Zwar wird eine verbesserte Planbarkeit von Karrieren im wissenschaftlichen Bereich begrüßt, aber ohne die Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel für die Einrichtung von mehr unbefristeten Stellen für den wissenschaftlichen Nachwuchs wird jegliche Verkürzung der Befristungshöchstgrenzen für Postdocs die Situation des wissenschaftlichen Nachwuchses und die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Wissenschaftsstandorts weiter verschlechtern statt verbessern. Als wichtig wird die Vereinbarkeit von wissenschaftlicher Qualifikation und Weiterbildung für Psychotherapeuten gesehen. (Siehe auch aktuelle Stellungnahme)
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 156/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Befristungsrechts für die Wissenschaft -
BT-Drs. 20/11559
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Befristungsrechts für die Wissenschaft
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BR-Drs. 156/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Regelungen zur Änderung des ÄArbVtrG, verbessern die Vereinbarkeit..., ...Artikel 2 Änderung des ÄArbVtrG • Einbezug einer gleichzeitigen..., ...Vorrangs des WissZeitVG vor ÄArbVtrG §1 (6), die Psychotherapeuten..., ...Harmonisierung des § 1 Absatz 1 ÄArbVtrG und des § 1 Absatz 6 ÄArbVtrG NEU hinsichtlich aller..., ...wir die Änderungen des ÄArbVtrG durchweg begrüßen, jedoch...