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Gefundene Regelungsvorhaben (25.408)

    • Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
    • Beschreibung: Wir begrüßen die Ergänzung in Abs. 2 „(Die Satzung kann vorsehen, dass die oberste Vertretung eine Entnahme aus der Verlustrücklage beschließen kann, die zugunsten der Mitglieder oder der Versicherten verwendet wird. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.“), die es VVaG künftig ermöglicht, „einen Teil der Verlustrücklage zugunsten der Mitglieder zu verwenden, wenn die zu verteilenden Mittel mit großer Sicherheit nicht mehr zur Deckung von außergewöhnlichen Verlusten oder zur Sicherstellung der langfristigen Risikotragfähigkeit benötigt werden.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/1859 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
    • Beschreibung: Die aba die Schaffung automatisierter, digitaler Verfahren für den PSVaG (§ 151d SGB VI-E). Wünschenswert wäre auch ein Anschluss von bAV-Trägern. Die Klarstellung in § 187a Abs. 1a SGB VI Klarstellung zur Intention des Gesetzgebers begrüßen wir ausdrücklich. Flankierend dazu sollte eine Änderung des § 69 Abs. 2 SGB X erfolgen, u.a. zu Reduktion von unverhältnismäßigen Aufwänden bei der Abfrage von Sterbedaten bzw. Lebensbescheinigungen. Der Lebensnachweis als digitaler Service steht nur auf tariflicher Grundlage errichteten Versorgungseinrichtungen offen und schließt zu deren Nachteil viele Einrichtungen der bAV von diesem Verfahren aus. Außerdem: AG mit Direktzusagen und Unterstützungskassen sollten am Abfrageverfahren für die Steuer-ID nach § 22a Abs. 2 EStG teilnehmen dürfen.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/1859 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
    • Betroffene Bundesgesetze (3):
    • Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
    • Beschreibung: Der steuerliche Dotierungsrahmen bei Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen von 8% der Beitragsbemessungsgrundlage in der Gesetzlichen Rentenversicherung (BBG der GRV) und die sozialabgabenfreie Dotierung in Höhe von 4% der BBG der GRV fallen weit auseinander. Zur Reduzierung dieser Komplexität, und um dadurch entstehende Fälle der „Doppelverbeitragung“ zu beseitigen, sollten die Dotierungshöchstgrenzen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht zumindest auf dem steuerlichen Niveau vereinheitlicht werden. Um entsprechende Prüfung hatte auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines 2. BRSG in der letzten Legislaturperiode (BR-Drs. 488/24 vom 22.11.2024) gebeten.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/1859 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
    • Beschreibung: Mit dem GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz wurde zum 1.1.2020 ein Freibetrag GKV-Beiträge auf Betriebsrentenleistungen eingeführt, leider nur für Pflichtversicherte. Für den Pflegeversicherungsbeitrag gilt allerdings weiterhin nur eine (gleichhohe) Freigrenze. Wird diese überschritten, müssen von der vollen Betriebsrente Pflegeversicherungsbeiträge abgeführt werden. Das führt zu einer unnötigen Komplexität der Beitragsabrechnung. Auch für die Pflegeversicherung sollte daher ein Freibetrag eingeführt werden. Den Umfang der „Doppelverbeitragung“ könnte man durch eine Anhebung eines solchen Freibetrages reduzieren. Alternativ könnte man den Rechtszustand von vor 2004 wieder herbeiführen.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/1859 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
    • Beschreibung: Wir empfehlen (wie auch der Normenkontrollrat) in bAV-bezogenen Vorschriften, z.B. im Steuerrecht, eine Ersetzung von Schriftform- durch Textformerfordernisse sowie eine erleichterte Einholung von Daten auf digitalem Weg. Gesetzlich sollte klargestellt werden, dass die Anforderungen des NachwG nicht für Entgeltumwandlung gelten. Die geplanten Erleichterungen durch digitale Prozesse für den PSVaG sollten für die bAV aufgenommen werden. Der Aufwand z.B. für die Einholung von Informationen, die an zentraler Stelle bereits vorliegen, führt zu Unverständnis bei Betroffenen und zu hohen Kosten auf Seiten der Einrichtungen. Entbürokratisierung entlastet AG und Versorgungseinrichtungen und senkt die Kosten im Interesse der Begünstigten, außerdem Kosten in Aufsichts- und Verwaltungsbehörden.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/1859 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
    • Beschreibung: Alle Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) sollten in den Datenaustausch mit der DRV einbezogen werden. Diese Möglichkeit könnte EbAV – wie bereits der VBL, den Zusatzversorgungskassen im öffentlichen Dienst und der gemeinsamen Einrichtungen im Sinne von § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes - die Feststellung der Leistungen künftig deutlich erleichtern. Notwendig hierfür wäre ein Auskunftsanspruch bzw. eine Erweiterung des Teilnehmerkreises am automatisierten Datenaustausch mit den Trägern der Rentenversicherung (§ 148 Abs. 3 SGB VI) und damit korrespondierende Datenverarbeitungsbefugnis (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 SGB X). Dies wäre ein zukunftsweisendes Projekt, das ggf. auch aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ unterstützt werden könnte.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/1859 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
    • Beschreibung: Bestandsübertragungen zwischen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung müssen einfacher und damit praxisgerechter ausgestaltet werden. Bestehende Rechtsunsicherheiten müssen beseitigt werden. Außerdem könnte für den Fall der Auslagerung bestehender Zusagen auf einen Pensionsfonds eine Dotierungsmöglichkeit sinnvoll sein, die sich an der Höhe der auszulagernden Versorgungszusagen orientiert. Ferner sollte das Teilwertverfahren in ähnlicher Weise abgewandelt werden, wie dies inzwischen auch gesetzlich in § 5 Abs. 7 S. 4 EStG für den Fall der entgeltlichen Übernahme bestehender Versorgungszusagen geregelt ist.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/1859 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
    • Beschreibung: Für die Beitragszusage mit Mindestleistung sollte ein niedrigeres Garantieniveau als 100% der gezahlten Beiträge von den Beteiligten vereinbart werden können oder vom Gesetzgeber definiert werden. Generell sollten auch für die traditionellen Durchführungsformen der bAV - ähnlich wie bei dem SPM - Zusagen mit abgesenkten Garantien ermöglicht werden, für die Anwartschafts- und die Rentenphase. Auch die Option von Pufferbildungen sollte, wo möglich, geschaffen werden, z.B. bei bestimmten Ausprägungen des Pensionsfonds. Insbesondere mit Blick auf KMU könnten die Berechtigten vermehrt an den Erträgen des Kapitalmarktes partizipieren. Zudem würden Fehlanreize in Form von verbleibenden Haftungsrisiken reduziert, die allein durch die Öffnung von SPM für Dritte nicht überwunden werden können.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/1859 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
    • Beschreibung: EbAV werden regulatorisch häufig so behandelt wie Lebensversicherungen, dabei gibt es deutliche Unterschiede. Viele Regelungen, die für Lebensversicherungen sinnvoll sind, sind nicht für EbAV geeignet. Die Anforderungen an EbAV sind somit unverhältnismäßig und führen zu hohen Aufwänden und Kosten, denen kein entsprechender Nutzen gegenübersteht. Ein aufsichtlicher Rahmen auf europäischer und nationaler Ebene, der den Besonderheiten der bAV Rechnung trägt, ist unbedingt notwendig. Die Erwähnung von Proportionalität in der Regulierung reicht nicht (z.B. DORA-Verordnung). Die Anforderungen müssen eine Anwendung des Proportionalitätsprinzips in der praktischen Umsetzung ermöglichen.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/1859 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
    • Beschreibung: Die aba hat die Änderungen durch die neue AnlV und ihre Veröffentlichung am 6. Febr. 2025 im BGBl. sehr begrüßt. Jetzt bedarf es begleitender Regulierung, u.a. der Anwendungsvorgaben im Kapitalanlage-Rundschreiben und die Umsetzung im BaFin-Berichtswesen (Sammelverfügung) sowie Änderungen bei Stresstestvorgaben und Prognoserechnungen. Nach Einschätzung der aba führt die neue Infrastruktur-Quote eher zu dem politisch gewünschten Mehr an Infrastruktur, wenn diese Quote auch auf Infrastruktur-Investitionen in geschlossenen Fonds bzw. gebündelten Investitionen angewendet werden kann. Da der Ref-E keine Anpassungen der Regelungen für Pensionsfonds vorsieht, für die ebenfalls Mischungsgrenzen für Anlagen nach Nr. 17 sowie Streuungsgrenzen gelten, hält die aba entsprechende Anpassungen für nötig.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/1859 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
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