Regelungsvorhaben
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Gefundene Regelungsvorhaben (28.778)
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- Angegeben von: Stadtwerke München GmbH am 16.03.2026
- Beschreibung: - Keine verpflichtende zentrale Anbindung der SzA-Systeme an das BSI ohne klare gesetzliche Vorgaben zu Art, Zweck und Umfang der Datenübermittlung. - Präzise gesetzliche Festlegung der übertragenen Daten statt nachgelagerter BSI‑Spezifikationen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. - Eingriffsbefugnisse von Bundesbehörden begrenzen: nur bei klar definierten Gefahrenstufen, nach Ultima‑Ratio‑Prinzip und immer unter Einbindung der Betreiber. - Keine aktiven Eingriffe in KRITIS‑Systeme über unklare oder zusätzliche Zugriffspfade; Wahrung der etablierten Sicherheitsprinzipien (Betreiberhoheit, Protokollierung, kontrollierte Fernzugriffe). - Threat Hunting nur freiwillig, kooperativ und transparent; Offenlegung der Indikatoren und enge Abstimmung mit bestehenden SzA‑Systemen.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/6585
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Cybersicherheit
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BT-Drs. 21/6585
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (2):
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- Angegeben von: Buchner & Partner GmbH am 16.03.2026
- Beschreibung: Gesetzliche Verankerung der Abrechnungsfähigkeit elektronischer Verordnungen (Heil-/Hilfsmittel, HKP) zum Ausstellungszeitpunkt durch: (1) harmonisierte KBV-Zertifizierung in Abstimmung mit GKV-SV, (2) verbindliche Bindung aller Kassen an einheitliche GKV-SV-Vorgaben, (3) zentrale fachliche Validierung durch Fachdienste, (4) Orientierung am gematik-Fachkonzept HKP, (5) durchgängig digitale Prozesskette. Erforderlich sind Anpassungen im SGB V, in G-BA-Heilmittelrichtlinien und gematik-Spezifikationen.
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- Angegeben von: Buchner & Partner GmbH am 16.03.2026
- Beschreibung: Angestrebt wird die gesetzliche Verankerung der Abrechnungsfähigkeit elektronischer Verordnungen (Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege) zum Ausstellungszeitpunkt. Dies erfordert: (1) Harmonisierte KBV-Zertifizierung von Praxisverwaltungssystemen in Abstimmung mit dem GKV-Spitzenverband, (2) verbindliche Bindung aller Krankenkassen an einheitliche GKV-SV-Vorgaben, (3) zentrale fachliche Validierung durch Fachdienste, (4) Orientierung am gematik-Fachkonzept HKP, (5) durchgängig digitale Prozesskette von Verordnung bis Abrechnung. Angestrebt werden Anpassungen im SGB V, in Heilmittelrichtlinien des G-BA sowie in gematik-Spezifikationen.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Deutsche Hochschulmedizin (DHM) am 16.03.2026
- Beschreibung: Die Beschleunigungsmaßnahmen dürfen nicht zu Lasten der inhaltlichen Qualität und Sorgfalt der Prüfung gehen. Die Qualitätsstandards des (Zahn-)Medizinstudiums und der Staatsexamina dürfen dabei nicht unterlaufen werden und die Sicherheit der Patientinnen und Patienten muss als höchste Priorität gewährleistet bleiben. Es dürfen keine neuen bürokratischen Hürden und Verwaltungsaufwände generiert werden.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/3207
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen
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BT-Drs. 21/3207
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):
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- Angegeben von: Deutsche Hochschulmedizin (DHM) am 16.03.2026
- Beschreibung: Im Rahmen der stärkeren Koordination der beiden Bundesoberbehörden ist dabei sicherzustellen, dass das Modell aus forschungsnaher Beratung und Regulierung, wie es vorbildhaft im PEI stattfindet, dauerhaft sichergestellt und auf die gesamte regulatorische Beratung, auch die im Aufgabenbereich des BfArM, ausgerollt werden.
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Zu Regelungsentwurf:
- Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMG): Verordnung zur Stärkung der nach dem Arzneimittelgesetz zuständigen Bundesoberbehörden
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Deutsche Hochschulmedizin (DHM) am 16.03.2026
- Beschreibung: Wir setzen uns insbesondere für die Qualitätssicherung, Transparenz und die Schaffung eines übergreifenden Rechtsrahmens für die medizinischen Register ein. Gesichert werden muss auch die Grundfinanzierungen der medizinischen Register, die sich oft an Standorten der Hochschulmedizin befinden.
- Zu Regelungsentwurf:
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: Deutsche Hochschulmedizin (DHM) am 16.03.2026
- Beschreibung: Bessere Nutzung von Daten für die wissenschaftliche Forschung, die bisher nicht über das GDNG abgedeckt sind. Wir setzen uns insbesondere für eine gute Verzahnung zwischen Gesundheitsdaten (die primär über das GDNG geregelt sind) und anderen Daten ein. Wichtig ist außerdem eine gute Verzahnung zwischen GDNG und dem Forschungsdatengesetz. Wichtig sind hier insbesondere Vereinheitlichungen, um die praktische Umsetzung und Rechtssicherheit zu erhöhen.
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Zu Regelungsentwurf:
- Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMFTR): Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Daten für die Forschung
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: Bundesverband Paket- und Expresslogistik e. V. (BPEX) am 16.03.2026
- Beschreibung: Der Entwurf enthält Maßnahmen wie die Digitalisierung des Theorieunterrichts und Erleichterungen für die praktische Fahrausbildung. Er setzt Impulse zur Fachkräftesicherung, Modernisierung und Entbürokratisierung im gewerblichen Güterverkehr.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: SEFE Securing Energy for Europe am 16.03.2026
- Beschreibung: Die Integration hochwertiger internationaler CO2-Zertifikate nach Art. 6.4 des Pariser Abkommens in das EU-ETS I und II ist angeraten, um die Zielstellung des ETS zu unterstützen - ökologisch glaubwürdig, ökonomisch effizient und sozial ausgewogen. Art. 6.4 bietet einen robusten Qualitätsstandard, der den Einsatz solcher Zertifikate verlässlich absichern kann. Derzeit ist die Nutzung hochwertiger CO2-Zertifikate im EU-ETS jedoch ausgeschlossen, obwohl eine Verbindung zwischen dem freiwilligen Kohlenstoffmarkt und dem EU-Emissionshandel politisch gewollt ist.
- Stellungnahmen/Gutachten (2):
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- Angegeben von: HOCHTIEF PPP Solutions GmbH am 16.03.2026
- Beschreibung: Zerlegung der Gewerbesteuer auf Basis des § 33 Abs. 1 Satz 1 GewStG aus Billigkeit zu 10 Prozent nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne und zu 90 Prozent nach dem Verhältnis der Stromverbräuche der jeweiligen Betriebsstätten.
- Betroffene Bundesgesetze (1):