Regelungsvorhaben
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Gefundene Regelungsvorhaben (205)
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- Angegeben von: GASCADE Gastransport GmbH am 06.08.2025
- Beschreibung: Derzeit erlaubt das Windenergie-auf-See-Gesetz nur begrenzt die Nutzung von Offshore-Windenergie zur Wasserstoffproduktion. Studien zeigen jedoch, dass in entfernten Zonen der AWZ ein kombinierter Strom- und Wasserstoffanschluss volkswirtschaftlich vorteilhafter ist. Ein Vorschlag zur Novellierung des Gesetzes schafft die rechtlichen Grundlagen für solche kombinierten Anschlusslösungen. So wird die Offshore-Wasserstoffproduktion gefördert, wie im Koalitionsvertrag vorgesehen. Zudem wird mit dem Vorschlag ein effizienter, integrierter Rechtsrahmen für eine nationale und grenzüberschreitende Wasserstoffinfrastruktur geschaffen.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Verein zur Förderung des Clusters Erneuerbare Energien Hamburg e.V. am 27.05.2025
- Beschreibung: Beim WindSeeGesetz wird darauf hingewirkt, das Auktionsdesign für die Ausschreibung von Windparkflächen auf See so zu ändern, dass künftig nach dem sog. "Contract for Differences" Modell ausgeschrieben wird.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: EnBW Energie Baden-Württemberg AG am 14.10.2024
- Beschreibung: Verlängerung der Realisierungsfrist für Offshore-Windparks nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WindSeeG von 6 auf 12 Monate.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/11226
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze und zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
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BT-Drs. 20/11226
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Grundsätzlich stellen das WindSeeG und das EnWG einen guten..., ...Gleichwohl erfolgte die letzte WindSeeG-Novelle unter Voraussetzungen..., ...zu werden, sollte das WindSeeG daher nicht als statisch..., ...81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WindSeeG von 6 auf 12 Monate. ..., .... Begründung In der WindSeeG-Novelle von 2020 wurde..., ...81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WindSeeG 2023 für die Fertigstellung..., ...81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WindSeeG wäre wie folgt vorzunehmen...
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- Angegeben von: Evonik Industries AG am 30.09.2024
- Beschreibung: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz will „systemdienliche Elektrolyseure“ auf Basis §96 Nr. 9 WindSeeG fördern. Gemäß des Haushaltsentwurfs ist die Umsetzung vorgesehen. Der Förderrahmen ist jedoch noch nicht konkretisiert. >> Die schnelle Vorlage und Umsetzung des Förderprogramms “systemdienliche Elektrolyseure” auf Basis §96 Nr. 9 WindSeeG für nationale Wasserstoffziele ist unerlässlich. >> Elektrolyseure im Süden Deutschlands müssen als systemdienlich und damit förderfähig anerkannt werden. >> Eine zum Elektrolyserförderprogramm kombinierbare OPEX Förderung wäre notwendig.
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 82/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Erfahrungsbericht der Bundesregierung zum Erneuerbare-Energien-Gesetz und zum Windenergie-auf-See-Gesetz - Berichtszeitraum 2018 - 2022/2023 -
BT-Drs. 20/10296
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Erfahrungsbericht der Bundesregierung zum Erneuerbare-Energien-Gesetz und zum Windenergie-auf-See-Gesetz - Berichtszeitraum 2018 - 2022/2023
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BR-Drs. 82/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...“ auf Basis §96 Nr. 9 WindSeeG fördern. Gemäß des Haushaltsentwurfs..., ...” auf Basis §96 Nr. 9 WindSeeG für nationale Wasserstoffziele...
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- Angegeben von: BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. am 16.01.2025
- Beschreibung: Der Gesetzgeber hat mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des WindSeeG 2023 und anderer Vorschriften vom 20.07.2022 (BGBl. I S. 1325) u. a. die Ausbauziele für die Offshore-Windenergie erhöht, das Ausschreibungsdesign für Offshore-Flächen geändert und die Regelungen bezüglich der Realisierungsfristen überarbeitet. Um die ambitionierten Offshore-Ausbauziele erreichen zu können, besteht dringender Anpassungsbedarf an den gesetzlichen Vorgaben zu den Realisierungsfristen nach § 81 WindSeeG und § 17d EnWG.
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (2):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...wichtigen Ausbauziele im WindSeeG sollten die Flächen noch..., ...Offshore-Elektrolyse-Projekte im WindSeeG unbedingt ermöglicht ..., ... die Zielvorgaben des WindSeeG prüfen. Ko-Nutzungsflächen..., ...Windenergie-auf-SeeGesetz (WindSeeG). Bis 2030 sollen hierdurch..., ...Klimaschutz (BMWK) aus dem WindSeeG ist festgehalten, dass..., ...Ausschreibungen nach § 96 Nr. 9 im WindSeeG sollen auf Kriterien ..., ...Ausschreibungen nach § 96 WindSeeG hat der BDEW bereits ..., ... werden, die dem § 96 WindSeeG gerecht wird. In den ..., ... an anderer Stelle im WindSeeG verankert. 3 Kriterien..., ...Ausschreibungen nach § 96 Nr. 9 im WindSeeG nach Kriterien verläuft..., ...Ausschreibungsrunde nach § 96 Nr. 9 des WindSeeG eine solche Analyse durchgeführt...
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- Angegeben von: WWF Deutschland am 28.06.2024
- Beschreibung: Anpassung des Ausschreibungsdesigns, Erhalt der Meeresschutzkomponente
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: TotalEnergies Renewables Deutschland GmbH am 30.12.2024
- Beschreibung: Die Konsequenzen aus der Nicht-Einhaltung der letzten Realisierungsfrist (Nachweis der technischen Betriebsbereitschaft von 95 % der bezuschlagten Gebotsmenge) führt nicht nur zur Zahlung von Pönalen, sondern es droht auch der Zuschlagsentzug (WindSeeG §82 Absatz 3 Nr. 5). Das WindSeeG lässt der BNetzA diesbezüglich im Wortlaut keinen Spielraum. Die BNetzA ist verpflichtet bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen den Zuschlag zu entziehen. Wir empfehlen stattdessen eine „Kann“-Lösung.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: AquaVentus Förderverein e.V. am 20.03.2024
- Beschreibung: Der AquaVentus Förderverein e.V. begrüßt den vorliegenden Gesetzesentwurf, mit dem eine Beschleunigung des Wasserstoff-Markthochlaufes ermöglicht wird. Weiterhin ist es zu befürworten, dass die Errichtung von Anlagen für die Wasserstofferzeugung auf See mit Blick auf das zukünftige Energiegesamtsystem im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Das passende Auktionsdesign, das den erheblichen Risiken der ersten Projekte Rechnung trägt, ist eine entscheidende Voraussetzung für den erfolgreichen Hochlauf dieser Technologie. Damit ist die Realisierung der Projekte auf den SEN-1 Flächen und der Abtransport der Mengen über eine europäisch angebundene nationale Sammelpipeline sicherzustellen.
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 157/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze und zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
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BR-Drs. 157/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (5):
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- Angegeben von: AquaVentus Förderverein e.V. am 16.04.2024
- Beschreibung: Schaffung eines passenden Auktionsdesign, das den erheblichen Risiken der ersten Projekte Rechnung trägt und somit eine entscheidende Voraussetzung für den erfolgreichen Hochlauf dieser Technologie bildet. Es ist die Realisierung der Projekte auf den SEN-1 Flächen und der Abtransport der Mengen über eine europäisch angebundene nationale Sammelpipeline sicherzustellen. Daneben braucht es für den Aufbau der Lieferkette einen verbindlichen Ausbaupfad. Dieser beginnt mit einem verlässlichen Zeitplan für die anstehenden SEN-1 Auktionen und reicht bis zur Optionierung weiterer Flächen in der AWZ von 10 Gigawatt für die Offshore-Elektrolyse im „AquaVentus- Zielgebiet“, dem Entenschnabel.
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Verschiedene Änderungen im Wind-auf-See-Gesetz
Aktiv vom 28.06.2024 bis 21.08.2025
- Angegeben von: BP Europa SE am 28.06.2024
- Beschreibung: Anpassungen des WindSeeG zur Stärkung der Realisierbarkeit von Projekten: - Bindung der Frist zur Einreichung der Genehmigungsunterlagen an den Fertigstellungstermin der Netzanbindung und nicht an den Zeitpunkt des Zuschlages - Frist zur Herstellung technischer Betriebsbereitschaft auf mind. 12 Monate anheben (vgl WindSeeG, §81, Absatz 2, Nr. 5.) - Verpflichtende Zuschlagsentzug durch die BNetzA soll in „Kann“ Option umgewandelt werden. - Faire Risikoverteilung auf Betreiber und ÜNB herstellen - Bei Verzögerungen des Netzanschlusses von mehr als einem Jahr sollte sich die Zahlung der 10% der zweiten Gebotskomponente um die Zeitspanne der Verzögerung verschieben. - Im Fall von wesentlichen Verspätungen von Netzanbindungen risikominimierende Maßnahmen für Windparkentwickler
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Artikels 15c RED III (§8a im WindSeeG) erklärt sind. § 72a ..., ...ungleich. Während das WindSeeG für die Entwickler verbindliche..., ...des Zuschlages (vgl.: WindSeeG, §81, Absatz 2, Nr. 1..., ... Satz 1 Nr. 1 lit. b) WindSeeG (Einreichung der zur ..., ...12 Monate anheben (vgl WindSeeG, §81, Absatz 2, Nr. 5..., ...gemäß §81 Absatz 2 Nr. 5 WindSeeG von 6 auf mindestens ..., ... der Zuschlagsentzug (WindSeeG §82 Absatz 3 Nr. 5). Das WindSeeG lässt der BNetzA diesbezüglich..., ...Problem: Nach § 58 Abs. 3 WindSeeG i. V. m. § 23 Abs. 1a WindSeeG sind Entwickler verpflichtet...