Regelungsvorhaben
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Gefundene Regelungsvorhaben (45)
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- Angegeben von: Volkswagen Financial Services AG am 26.06.2024
- Beschreibung: Ein Darlehensvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zu Stande. Für die Willenserklärung des Verbrauchers ist gem. § 492 Abs. 1 i.V.m. § 126a BGB die elektronische Form zugelassen. Gleichwohl muss die Annahmeerklärung des Darlehensgebers nach aktueller Rechtslage aber „papierhaft“ erfolgen, d.h. ausgedruckt werden, denn § 492 Abs. 1 Satz 3 BGB befreit den Darlehensgeber nur von dem Erfordernis der Unterschrift. Die reine Textform ist demnach nicht zulässig. Wir regen daher an, dass die Annahmeerklärung des Darlehensgebers in Textform erfolgen kann. Es wird daher eine entsprechende Änderung des BGB angestrebt.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1851
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
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BT-Drs. 21/1851
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Die Deutsche Kreditwirtschaft am 25.06.2024
- Beschreibung: Kein Gold-Plating - Anwendungsbereich auf 100.00 EUR beschränken - Kreditkarten vom Anwendungsbereich ausnehmen - Keine Kreditwürdigkeitsprüfung bei geduldeter Überziehung - Restschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft Praxistauglicher AGB Änderungsmechanismus Widerrufsrecht muss ohne besondere Formalien an Widerrufsinformation erlöschen Beibehaltung der Widerrufsinformationsmuster Entfall Schriftformerfordernis für Änderungen von Altverträgen und Immobiliar-Verbraucherdarlehen Konkretisierung bei Kopplungsverbot zu Wertpapierkrediten Einheitliche Auswahl von „dauerhaften Datenträgern“ für gesamte Kundenkommunikation Konkretisierung des Diskriminierungsverbotes im Gesetzestext Konkretisierung zur Verwendung von Daten bei Kreditwürdigkeitsprüfung
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1851
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
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BT-Drs. 21/1851
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (2):
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Angemessene Regulierung des Verbraucherkreditrechts bei Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie
- Angegeben von: Otto GmbH & Co. KGaA am 24.06.2024
- Beschreibung: Bei Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie sollten insbesondere das Privileg der Absatzfinanzierung weitestmöglich aufrechterhalten werden, der Rechnungs- und Ratenkauf erhalten bleiben sowie die Besonderheiten des E-Commerce berücksichtigt werden.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1851
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
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BT-Drs. 21/1851
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (4):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) am 24.06.2024
- Beschreibung: Kein Gold-Plating - Anwendungsbereich auf 100.00 EUR beschränken - Kreditkarten vom Anwendungsbereich ausnehmen - Keine Kreditwürdigkeitsprüfung bei geduldeter Überziehung - Restschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft Praxistauglicher AGB Änderungsmechanismus Widerrufsrecht muss ohne besondere Formalien an Widerrufsinformation erlöschen Beibehaltung der Widerrufsinformationsmuster Entfall Schriftformerfordernis für Änderungen von Altverträgen und Immobiliar-Verbraucherdarlehen Konkretisierung bei Kopplungsverbot zu Wertpapierkrediten Einheitliche Auswahl von „dauerhaften Datenträgern“ für gesamte Kundenkommunikation Konkretisierung des Diskriminierungsverbotes im Gesetzestext Konkretisierung zur Verwendung von Daten bei Kreditwürdigkeitsprüfung
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1851
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
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BT-Drs. 21/1851
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (2):
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- Angegeben von: Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. am 17.06.2024
- Beschreibung: Bei der anstehenden Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes sollen die Interessen der Inkassodienstleister berücksichtigt werden: Anschriftendaten sollen weiterhin für das Erstellen von Wahrscheinlichkeitswerten im Sinne von § 37a Abs. 1 BDSG-RegE verwendet werden dürfen.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/10859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes -
BT-Drs. 21/1851
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
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BT-Drs. 20/10859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Verbraucherschutz im Bereich der Allgemein-Verbraucherdarlehen stärken
Aktiv vom 23.02.2026 bis 17.03.2026
- Angegeben von: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V. am 23.02.2026
- Beschreibung: Verbraucher sollen bereits im Vorfed der Kreditaufnahme durch verschiedene Maßnahmen vor Überschuldung geschützt werden. Dazu gehören auch "Buy now, pay later"-Konstellationen. Bei finanziellen Schweirigkeiten soll die Zwangsvollstreckung und nachfolgende Überschuldung vermieden werden, u. a. durch frühzeitigen – verpflichtenden – Verweis an unabhängige Schuldnerberatungsdienste.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1851
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
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BT-Drs. 21/1851
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: Deutsche Kreditbank AG am 26.11.2025
- Beschreibung: Wir setzen uns im Rahmen der nationalen Umsetzung der Richtlinie für innovative, praxisnahe und digitale Lösungen ein. Dabei soll die Umsetzung wirksamen Verbraucherschutz gewährleisten und unnötige Hürden beim Produktabschluss vermeiden. Von der Möglichkeit der Ausnahmeregelung für klassische Kreditkarten mit Zahlungsaufschub sollte Gebrauch gemacht werden. Ebenso sollte die Ausnahmeregelung für die Kreditwürdigkeitsprüfung bei geduldeten Überziehungen angewendet werden. Darüber hinaus sollte, wie in der Richtlinie vorgesehen, die freiwillige Produktbündelung bei Restschuldversicherungen ermöglicht werden.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1851
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
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BT-Drs. 21/1851
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Bürgerbewegung Finanzwende e. V. am 24.10.2025
- Beschreibung: Die seit Januar 2025 geltende gesetzliche Wartefrist von sieben Tagen zwischen dem Abschluss eines Verbraucherkreditvertrags und dem Abschluss einer Restschuldversicherung war ein wichtiger Schritt für den finanziellen Verbraucherschutz und muss erhalten bleiben. Wer einen Verbraucherkredit aufnimmt, bekommt oft eine Restschuldversicherung angeboten. Diese Versicherung ist häufig überteuert und lückenhaft. Für Banken und Versicherer war sie lange ein sehr profitables Geschäft. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der EU Verbraucherkreditrichtlinie wird das Thema erneut diskutiert, einige Stimmen fordern die Aufweichung der 7-tägigen Wartefrist. Diese Aufweichung wollen wir verhindern.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1851
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
-
BT-Drs. 21/1851
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Enpal B.V. am 25.08.2025
- Beschreibung: Anpassung des regulatorischen Rahmens mit dem Ziel, bei der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie in deutsches Recht zwischen einer Konsumfinanzierung und einer Absatzfinanzierung von nachhaltigen Verbraucherinvestitionen zu differenzieren.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1851
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
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BT-Drs. 21/1851
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Deutscher Anwaltverein e.V. am 28.07.2025
- Beschreibung: Der DAV begrüßt ausdrücklich einige gesetzgeberischen Maßnahmen zur Verbesserung des Verbraucherschutzes und der Anpassung des Verbraucherdarlehensrechts an die Marktrealitäten. Gleichzeitig fordert er, folgende im Referentenentwurf vorgesehene Regelungen zu streichen bzw. zu überarbeiten: die geplante Aufgabe des Schriftformerfordernisses (§ 492 Abs. 1 BGB n.F.), die das Missbrauchs- und Betrugsrisikos weiter steigern dürfte; die Schaffung eines (unnötigen) Spezialfalls des § 138 BGB (§ 492 Abs. 9 BGB n.F.) und die missglückte Regelungstechnik in § 497a Abs. 2 BGB n.F., die der Systematik von Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren widerspräche.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1851
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
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BT-Drs. 21/1851
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):