Regelungsvorhaben
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33 Regelungsvorhaben
zur Suche nach »"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes"« gefunden
Gefundene Regelungsvorhaben (33)
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- Angegeben von: Greenpeace e.V. am 29.09.2026
- Beschreibung: Greenpeace bewertet die vorliegende Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) als in weiten Teilen ungenügend. Wir fordern einen verbindlichen rechtlichen Rahmen für weniger Ressourcenverbrauch, echte Abfallvermeidung und den Ausbau der Kreislaufwirtschaft. Echte Kreislaufwirtschaft bedeutet in erster Linie: Signifikante Reduktion des absoluten Ressourcenverbrauchs und Abfalls, insbesondere durch Stärkung von Wiederverwendung, Langlebigkeit und Reparatur. Um den Ressourcenschutzzielen der NKWS gerecht zu werden, muss das KrWG zu einem Ressourcenschutzgesetz erweitert werden.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMUKN): Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: EPPA Deutschland e.V. am 16.09.2026
- Beschreibung: Im Sinne der Kreislaufführung sollte der Fokus nicht auf einem angestrebten (aus Abfall gewonnenen) Rezyklatanteil liegen, sondern ein maximaler Anteil von Primärmaterial gefordert werden, damit auch die Materialströme, die durch Abfallvermeidung und der innerbetrieblichen Kreislaufführung entstehen, Berücksichtigung finden. Hierfür ist die Definition des Begriffs „sekundäre Rohstoffe“ unter Berücksichtigung der anlageninternen und innerbetrieblichen Kreislaufführung erforderlich. Weiterhin wird die Klärung einzelner Formulierungen zur Vermeidung von Interpretationsspielräumen vorgeschlagen.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMUKN): Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Verband der Humus- und Erdenwirtschaft e.V. (VHE) am 01.09.2026
- Beschreibung: Für qualitätsgesicherte Kompost- und Gärprodukte sollten auf nationaler Ebene einheitliche Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft geschaffen werden. Die anerkannte Gütesicherung nach § 12 KrWG sollte dabei als Grundlage für den Nachweis einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Verwertung berücksichtigt werden.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMUKN): Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Verband der Humus- und Erdenwirtschaft e.V. (VHE) am 01.09.2026
- Beschreibung: Eine Ausnahme von der Überlassungspflicht aufgrund der Eigenverwertung von Bioabfällen sollte nur zulässig sein, wenn die anfallenden Bioabfälle ordnungsgemäß behandelt und der erzeugte Kompost auf geeigneten und ausreichend bemessenen Flächen pflanzenbaulich sinnvoll und schadlos verwertet werden kann. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sollten nähere Anforderungen durch Satzung festlegen können.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMUKN): Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Verband der Humus- und Erdenwirtschaft e.V. (VHE) am 01.09.2026
- Beschreibung: Die Kennzeichnung von Abfallbehältern und die Abfallberatung sollten stärker auf die Vermeidung von Fehlwürfen und die Verbesserung der Sortenreinheit von Bioabfällen ausgerichtet werden. Insbesondere sollten klare Hinweise zu Kunststoffen, Verpackungen und als biologisch abbaubar oder kompostierbar beworbenen Produkten vorgesehen und widersprüchliche Entsorgungshinweise vermieden werden.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMUKN): Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Bundesverband der Tabakwirtschaft und neuartiger Erzeugnisse (BVTE) am 28.08.2026
- Beschreibung: Der Referentenentwurf des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beinhaltet eine Verordnungsermächtigung, die nach der Gesetzesbegründung die Rechtsgrundlage für ein mögliches nationales Verbot von Einweg-E-Zigaretten schaffen soll. Aus Sicht des BVTE bestehen ernsthafte Zweifel an der unionsrechtlichen Zulässigkeit der Verordnungsermächtigung. Zum einen stehen mit dem umfassenden Regelungsansatz der Batterieverordnung sowie den Rücknahmepflichten im ElekroG mildere Mittel zur Verfügung. Zum anderen muss ein nationales Verbot im Verordnungswege auf einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage beruhen.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMUKN): Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (2):
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- Angegeben von: Deutscher Anwaltverein e.V. am 05.08.2026
- Beschreibung: Der DAV sieht hinsichtlich der Vollzugstauglichkeit Verbesserungsmöglichkeiten: Die neuen Begriffsdefinitionen (u. a. Rohstoffsouveränität, Abfallintensität, Produktverantwortung) hält der DAV für unverständlich oder systematisch unzweckmäßig. Er empfiehlt eine klarere Ausgestaltung der materiellen Regelungen Die vorgesehenen Ziele zur Abfallvermeidung sollten stärker in die bestehenden Programme integriert werden. Der DAV bewertet die neuen Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger –etwa zur Wiederverwendung gebrauchsfähiger Gegenstände– kritisch Die Regelung zum Wertausgleich hält der DAV für entbehrlich und verfassungsrechtlich problematisch. Nach Auffassung des DAV bestehen ausreichend Instrumente zur Inanspruchnahme der Verantwortlichen illegaler Abfallablagerungen.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMUKN): Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: ITAD - Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland e.V. am 16.07.2026
- Beschreibung: CO2 muss, unabhängig davon, ob biogen/fossil oder für die anschließende Nutzung/Sequestrierung, am Ende des Prozesses bei der TAB seine Abfalleigenschaft verlieren. Das Chemische Recycling (CR) wird mit der werkstofflichen Verwertung auf eine Stufe gestellt, ohne weitere Bedingungen hinsichtlich Ausbeute, Effizienz und Umweltrelevanz. Es sollte eine eigene CR-Verordnung erlassen werden. CR und CCU sollten gleichgestellt werden. Öffentliche Auftraggeber müssen stärker zum Einsatz von Rezyklaten und Ersatzbaustoffen verpflichtet werden. § 45 KrWG muss daher um eine drittschützende Regelung ergänzt werden, die auch gerichtlich einklagbar ist - insbesondere wenn Primärbaustoffe in öffentlichen Ausschreibungen den Sekundärbaustoffen ohne Begründung vorgezogen werden.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMUKN): Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Aluminium Deutschland e.V. am 05.10.2026
- Beschreibung: Aluminium Deutschland setzt sich dafür ein, die Rohstoffversorgungssicherheit im Kreislaufwirtschaftsgesetz so auszugestalten, dass strategische Sekundärrohstoffe wie Aluminiumschrott für die industrielle Verarbeitung in Deutschland und Europa verfügbar bleiben. Aus dem Ziel zur Senkung der Abfallintensität sollen keine absoluten oder sektorspezifischen Vorgaben für Materialeinsatz oder Produktionsmenge abgeleitet werden. Werkstoffliches und chemisches Recycling sollen differenziert bewertet werden.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMUKN): Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) am 30.09.2026
- Beschreibung: 1:1-Umsetzung des EU-Rechts ohne nationale Übererfüllung, Wettbewerbsneutralität der neuen kommunalen Aufgaben sicherstellen, Neue Abfallvermeidungsziele (§ 7b KrWg-E) und Kontrollmechanismen (§ 10 KrWG) dürfen nicht zu mittelbaren Berichts- und Nachweispflichten für KMU führen – „Fördern vor Fordern" als Grundsatz. Klarstellung, dass Rohstoffsouveränität und Rohstoffversorgungssicherheit nicht auf kritische Rohstoffe verengt werden und bei der Auslegung und Anwendung der materiellen Vorschriften des KrWG angemessen berücksichtigt werden. Das Handwerk ist zudem als Umsetzungsakteur der Wiederverwendung und Reparatur strukturell zu verankern, d. h., Reparatur-, Aufbereitungs- und Sortierbetriebe sind explizit in der Ausgestaltungsverordnung zu § 20a KrWG-E zu berücksichtigen.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMUKN): Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):