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186 Regelungsvorhaben zur Suche nach »"GDNG"« gefunden

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Gefundene Regelungsvorhaben (186)

    • Angegeben von: Medizinischer Fakultätentag der Bundesrepublik Deutschland e.V. am 11.12.2025
    • Beschreibung: Bessere Nutzung von Daten für die wissenschaftliche Forschung, die bisher nicht über das GDNG abgedeckt sind. Wir setzen uns insbesondere für eine gute Verzahnung zwischen Gesundheitsdaten (die primär über das GDNG geregelt sind) und anderen Daten ein. Wichtig ist außerdem eine gute Verzahnung zwischen GDNG und dem Forschungsdatengesetz. Wichtig sind hier insbesondere Vereinheitlichungen, um die praktische Umsetzung und Rechtssicherheit zu erhöhen.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMFTR): Referentenentwur eines Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Daten für die Forschung
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ... GeDIG – Neufassung des GDNG, Abschnitt 2 (Durchführung..., ...insbesondere §§ 11 und 15 GDNG-E Sehr geehrter Herr..., ...Bereitstellungspflicht (§ 11 GDNG-E) und die Gebühren- und..., ...Kostenausgleichsregelung (§ 15 GDNG-E). In ihrem Zusammenwirken..., ...Statusrollen nach §§ 8, 13 und 14 GDNG-E hin. 2. Ausgangslage..., ...nicht die Erzeugung § 15 GDNG-E („Gebühren") regelt in..., ...Zugleich verpflichtet § 11 GDNG-E den Gesundheitsdateninhaber..., ... Standortziel Nach § 1 GDNG-E dient die Weiternutzung..., ...erweitern – primär über § 15 GDNG-E Problem: Der Verweis..., ... (Ergänzung § 15 Abs. 1 GDNG-E – Streichung von „etwaigen..., ... (Ergänzung § 15 GDNG-E): „Die Festsetzung ist..., ...Veredelung klarstellen (§ 11 GDNG-E) Normtext-Vorschlag:..., ...“ Problem: § 15 Abs. 2 GDNG-E ermächtigt das BMG, „..., ...(Synopse zu § 15 Abs. 1 GDNG-E – Streichung „etwaigen..., ...(Synopse zu § 15 Abs. 2 GDNG-E – Kostendeckungsmaßstab..., ...Pflichten nach §§ 11 und 15 GDNG-E gelten ab Verkündung;..., ...Gebührenverordnung (§ 15 Abs. 2 GDNG-E). 3. Standardisierte..., ...den Kostenausgleich (§ 15 GDNG-E / Art. 62 EHDS). 5. ..., ...Dateninhaber (§§ 8, 13, 14 GDNG-E). 6. Klarstellung, dass..., ...vorsehen (§ 15 Abs. 1 und 2 GDNG-E). Für Rückfragen und...
    • Angegeben von: Deutsche Hochschulmedizin (DHM) am 16.03.2026
    • Beschreibung: Bessere Nutzung von Daten für die wissenschaftliche Forschung, die bisher nicht über das GDNG abgedeckt sind. Wir setzen uns insbesondere für eine gute Verzahnung zwischen Gesundheitsdaten (die primär über das GDNG geregelt sind) und anderen Daten ein. Wichtig ist außerdem eine gute Verzahnung zwischen GDNG und dem Forschungsdatengesetz. Wichtig sind hier insbesondere Vereinheitlichungen, um die praktische Umsetzung und Rechtssicherheit zu erhöhen.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMFTR): Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Daten für die Forschung
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Angegeben von: Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. am 30.03.2026
    • Beschreibung: Aus Sicht des BDI muss der Entwurf zum vorgeschlagenen Forschungsdatengesetz zur Verbesserung für öffentliche und industrielle Forschung beitragen. Insbesondere muss sich dieser in das regulatorische Geflecht, vor allem mit Blick auf das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) und die SGB-V-Strukturen, nahtlos einfügen und Doppelregulierungen vermeiden. Eine klare gesetzliche Abgrenzung in Form einer Priorisierung des GDNG bei Gesundheitsdaten sowie eine verbindliche Koordinierung zwischen dem vorgeschlagenen Deutschen Zentrum für Mikrodaten (DZM) und den Strukturen des GDNG ist daher erforderlich.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMFTR): Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Daten für die Forschung
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) und die SGB-V-Strukturen..., ...einer Prio- risierung des GDNG bei Gesundheitsdaten sowie..., ... und den Strukturen des GDNG ist daher er- forderlich..., ...Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) und den Forschungsklauseln...
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) in einem Verhältnis funktionaler Ergänzung: Während das GDNG als sektorspezifisches ..., ...bei Gesundheitsdaten das GDNG Vorrang hat und eine verbindliche..., ... und den Strukturen des GDNG erfolgt. Ziel des FDG ..., ...gegenüber den Strukturen des GDNG. Für gesundheitsbezogene Daten muss das GDNG als Spezialgesetz Vorrang..., ...Parallelstrukturen zwischen GDNG und DZM würden zu doppelten...
    • Angegeben von: Pharma Deutschland e.V. am 03.07.2024
    • Beschreibung: Mit dem GDNG wird das Ziel verfolgt, qualitativ hochwertige Daten für eine verbesserte und qualitätsgesicherte Versorgung verfügbar zu machen. Insbesondere die zukünftigen Zugangsmöglichkeiten zu Gesundheitsdaten durch Arzneimittel-Hersteller, für die sich Pharma Deutschland stark macht, sind positiv zu bewerten. Die Möglichkeit, Gesundheitsdaten des Forschungsdatenzentrums (FDZ) im Rahmen der Arzneimittel- und DiGA-Versorgung allgemein zugänglich zu machen, eröffnet dabei die Chance, bestehende Datenungleichgewichte innerhalb der Vertragspartner der Selbstverwaltung aufzulösen.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/9046 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten - (Gesundheitsdatennutzungsgesetz - GDNG)
    • Betroffene Bundesgesetze (3):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Nutzung von Gesundheitsdaten(GDNG)). Eine parallele Infrastruktur..., ...Vertrauensstellen gemäß § 4 GDNG vorrangig zu nutzen, um..., ... Daten bereits über das GDNG oder das Registerwesen ...
    • Angegeben von: Bitkom e.V. am 04.04.2026
    • Beschreibung: Der Bitkom setzt sich für die Einführung von Regelungen zur Verbesserung der Datenverfügbarkeit und Datennutzung für Forschung und Innovation in Deutschland ein. Hierfür ist ein klarer Rechtsrahmen essenziell. Ein etwaiges Forschungsdatengesetz muss insbesondere mit dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) in Einklang gebracht werden, ohne dessen Unklarheiten und Regelungslücken zu wiederholen. Auch müssen Datensilos aufgebrochen und Daten stärker zugänglich gemacht werden.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMFTR): Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Daten für die Forschung
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG), ohne dessen Unklarheiten..., ... FDG – anders als das GDNG – keine Beschränkung auf..., ...der Entwurf – analog zum GDNG – eine federführende ..., ...herstellen. Verhältnis zum GDNG und zum Europäischen Gesundheitsdatenraum Im Unterschied zum GDNG, dass sich in seiner aktuellen..., ...Schnittstellen zwischen FDG, GDNG und sonstigen Stellen...
    • Angegeben von: Roche Pharma AG am 25.06.2024
    • Beschreibung: - Standardisierte Befüllung der Metadatenkataloge - Effiziente Verfahren, um Datenanfragen des BfArms an industrielle Akteure zu befriedigen - Rahmenbedingungen für sichere Arbeitsumgebung für den Umgang mit sensiblen Datensätzen - Verbesserte Standortbedingungen für klinische Studien - Einheitliche Bereitstellung Industriedaten für das BfArm etwa im Kontext von Arzneimittelengpassvermeidung - Einheitliche Lösungen für die Verknüpfbarkeit von Datensätzen unterschiedlicher Datenhalter - Verfahren zur Konvergenz von Forschungsdatenmodelle und -schnittstellen - Erfüllung von einheitlichen Datenqualitätsstandards - Mehrwertdienste und neue Möglichkeiten rund um die ePA - Einheitliches Einwilligungsmanagement, um Mehrfachabfragen zu vermeiden
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/9046 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten - (Gesundheitsdatennutzungsgesetz - GDNG)
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Angegeben von: CompuGroup Medical SE & Co. KGaA am 17.12.2025
    • Beschreibung: Ziel der Interessenvertretung ist es, im Rahmen der Umsetzung des EHDS sowie der Weiterentwicklung nationaler datenschutzrechtlicher Regelungen Rechtssicherheit für die Nutzung pseudonymisierter Gesundheitsdaten zu schaffen. Angestrebt wird die Erweiterung bestehender Rechtsgrundlagen für die Nutzung von Gesundheitsdaten für Forschung, Produktentwicklung und KI-Training, eine Klarstellung des Anonymisierungsbegriffs sowie eine innovationsfördernde Ausgestaltung der Datenschutzaufsicht im Gesundheitsbereich.
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Akteure. Hierfür müssen § 6 GDNG auf privatwirtschaftliche..., ...EHDS-Regulierung und das GDNG betonen den gesellschaftlichen..., ...Darüber hinaus sieht das GDNG bislang vornehmlich Rechtsgrundlagen..., ... Gesetzgeber sollte § 6 GDNG für private eHealth-Unternehmen..., ...Modelltraining einfließen kann. Das GDNG erkennt diese Problematik..., ...Nutzungszwecke nach § 6 GDNG darf nicht allein öffentlichen..., ...Gesundheitswesen entstehen können. § 6 GDNG beschränkt die Nutzung ..., ...BDSG berufen dürften – das GDNG also für eine Einschränkung..., ...eHealth-Unternehmen mit Einführung des GDNG unverändert geblieben sind..., ... sein, wie dies etwa im GDNG bzw. hinsichtlich der elektronischen...
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