Regelungsvorhaben
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Gefundene Regelungsvorhaben (28.563)
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- Angegeben von: Intervet Deutschland GmbH am 08.07.2025
- Beschreibung: Kennzeichnung individueller Tiere durch elektronische Lösungen
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/327
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
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BT-Drs. 21/327
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Intervet Deutschland GmbH am 08.07.2025
- Beschreibung: Werbung zu immunologischen Wirkstoffen an professionelle Tierhalter, e-Leaflet für Packungsbeilagen
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 359/25
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes -
BT-Drs. 21/1938
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothengesetzes
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BR-Drs. 359/25
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Die weitgehende Stilllegung der Gasverteilernetze braucht einen Ordnungsrahmen
Aktiv vom 08.07.2025 bis 05.03.2026
- Angegeben von: E.ON SE am 08.07.2025
- Beschreibung: Durch die Umstellung auf eine klimaneutrale Wärmeversorgung, im Wesentlichen mit Wärmepumpen und Fernwärme, wird der Bedarf an Gasverteilernetzen in Zukunft erheblich sinken. Mit KANU 2.0 hat der geordnete, kaufmännische Rückzug begonnen – den es konsequent fortzusetzen gilt. Der gesetzliche sowie regulatorische Ordnungsrahmen muss hinsichtlich des Umgangs mit Kosten für Betrieb und Instandhaltung bei einer sinkenden Anzahl an Anschlussnehmern und -nutzern, mit Konzessionsausschreibungen und mit der perspektivischen Stilllegung zeitnah unter Beteiligung der Stakeholder festgelegt werden. Eine Stilllegung soll in der Regel keinen Rückbau des Gasnetzes zur Folge haben. Sofern erforderlich, sollte eine Freistellung der Netzbetreiber von Rückbaukosten kurzfristig gesetzlich geregelt werden.
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- Angegeben von: E.ON SE am 08.07.2025
- Beschreibung: Der Rechtsrahmen und die Berechnung der Fernwärmepreise müssen sich an den aktuellen energie- und klimapolitischen Zielen ausrichten. Es braucht Verlässlichkeit für Wärmeversorger und mehr Transparenz für Wärmekunden, um letztlich auch die Akzeptanz zu stärken. Eine Reform der AVBFernwärmeV ist dringend geboten. Die Kopplung über ein Marktelement in der Preisklausel an den allgemeinen Wärmemarkt ist nicht mehr tragfähig. Für einen wachsenden Anteil der Fernwärmeerzeugung gibt es keine geeignete Preisreferenz, weder als Großhandelspreis noch als Index des Statistischen Bundesamtes. In der Vergangenheit führte das Element insbesondere in Zeiten volatiler Energiepreise zu Unklarheiten, Missverständnissen und barg die Gefahr von Übergewinnen oder -verlusten beim Wärmeversorger.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: E.ON SE am 08.07.2025
- Beschreibung: Viele Vermieter würden ihre Bestandsgebäude gerne auf eine Versorgung mit Fern- oder Nahwärme umstellen. Allerdings erschwert die Regelung des § 556c Abs. 1 Nr. 2 BGB die Umlage der Wärmelieferkosten als Betriebskosten auf die Mieter, da die erforderliche Betriebskostenneutralität nicht immer gewahrt werden kann. In der Folge bleibt der Anschluss von Bestandsobjekten an Wärmenetze durch die Eigentümer oft aus. Eine rückwirkende Betrachtung der Wärmevergleichspreise gemäß Verordnung über die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum (WärmeLV) ist weder sachgerecht noch zukunftsorientiert.
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: E.ON SE am 08.07.2025
- Beschreibung: Die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) sollte von einem reinen Förderprogramm auf eine gesetzliche Grundlage gestellt, entfristet und deutlich aufgestockt werden. Hochrechnungen auf Basis der Förderbescheide zu Transformationsplänen und Machbarkeitsstudien zeigen, dass die vorgesehenen Fördermittel nicht ausreichen werden. Durch die Schaffung eines gesetzlichen Anspruchs, inkl. des bei großen Investitionsvorhaben wichtigen Vorbescheides, ähnlich dem des KWKGs, wird Investitionssicherheit geschaffen. Auf mittlere Sicht sind rund 3,5 Milliarden Euro pro Jahr für die Förderung notwendig, welche mit einer Verlängerung der Förderrichtlinie über 2028 hinaus einhergehen müssen.
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- Angegeben von: E.ON SE am 08.07.2025
- Beschreibung: Die unterschiedlichen Ansätze zur Berechnung der CO2-Emissionen müssen harmonisiert werden. n den unterschiedlichen Gesetzen zu Wärmeversorgung und Gebäudeeffizienz sollte nicht mit unterschiedlichem Maß gemessen werden.
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- Angegeben von: E.ON SE am 08.07.2025
- Beschreibung: Die Preistransparenzplattform ist geeignet, um das zentrale Instrument der Preisregulierung zu werden - verpflichtend für alle Betreiber. Dazu bedarf es einer Weiterentwicklung, um den Marktbedingungen und Verbraucherbedürfnissen gerecht zu werden. Die Idee einer Universalschlichtungsstelle für Fernwärme ist richtig. Auch wenn dies voraussetzt, dass es klare Regelungen für Preise und Preisbestimmungen sowie deren Änderungen gibt.
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- Angegeben von: E.ON SE am 08.07.2025
- Beschreibung: E.ON begrüßt das Ziel des Gebäudemodernisierungsgesetzes, die Wärmewende verständlicher, praxisnäher und rechtssicher auszugestalten. Entscheidend ist ein verlässlicher, investitionssicherer Rahmen, der Klimaneutralität bis 2045, kommunale Wärmeplanung und Infrastrukturentwicklung zusammenführt. Strom ist der Energieträger der Zukunft; Wärmepumpen und Wärmenetze werden zentrale Leistungsträger der Wärmewende sein. Die Novelle sollte den Kurs rechtssicher weiterentwickeln, ohne Fadenriss, Fehlanreize oder Fehlinvestitionen auszulösen. Knappes Biomethan sollte gezielt dort eingesetzt werden, wo Elektrifizierung nicht effizient möglich ist.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/6278
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
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BT-Drs. 21/6278
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (2):
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- Angegeben von: Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. am 08.07.2025
- Beschreibung: Gegenstand der Interessenvertretung ist die gezielte Bewertung der Verordnung (EU) 2017/746 über In-vitro-Diagnostika gemäß Artikel 111 IVDR und Verordnung (EU) 2024/1860. Ziel der Einflussnahme ist die Anpassung von Artikel 5 der IVDR hinsichtlich der Inhouse-Herstellung von Diagnostika in ärztlich geleiteten Laboratorien. Insbesondere soll erreicht werden, dass die Nutzung solcher Produkte nicht durch ein Industrieprivileg beschränkt wird und die nationale Regelungskompetenz für ärztlich verantwortete Laborprozesse gewahrt bleibt.