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Gefundene Regelungsvorhaben (28.536)

    • Angegeben von: Allianz Lebensversicherungs-AG am 08.07.2025
    • Beschreibung: Die EU-Richtlinie für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen (Insurance Recovery & Resolution Directive – IRRD) ist bis zum 29. Januar 2027 in das nationale Recht der Mitgliedstaaten umzusetzen und anzuwenden. Die Allianz Lebensversicherungs-AG setzt sich dafür ein, dass die Umsetzung möglichst bürokratiearm unter Berücksichtigung bestehender Rahmenbedingungen erfolgt. Dieser Rahmen hat zusammen mit dem in Deutschland für die Lebensversicherungswirtschaft bestehenden Sicherungssystem erfolgreich zur Wahrung der Finanzstabilität beigetragen.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/6561 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen sowie zur Änderung des Aufsichtsrahmens für Versicherungsunternehmen - (Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz - VSAAG)
    • Betroffene Bundesgesetze (4):
    • Angegeben von: Allianz Lebensversicherungs-AG am 08.07.2025
    • Beschreibung: Wir setzen uns für eine europarechtskonforme Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie ein. Die im Zukunftsfinanzierungsgesetz geregelte 7-tägige Wartefrist in der Restkreditversicherung ist aus unserer Sicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie unvereinbar. Bei der Regelung des Rechts auf Vergessenwerden für ehemalige Krebspatienten bei Versicherungsverträgen zur Absicherung von Verbraucherkrediten ist eine evidenzbasierte Ausgestaltung der Fristen wichtig. Nur so kann ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Versichertengemeinschaft und den Interessen ehemaliger Krebspatienten gelingen.
    • Angegeben von: Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) am 08.07.2025
    • Beschreibung: Die Initiative verfolgt das Ziel, dass sich die Bundesregierung bei Verhandlungen auf EU-Ebene dafür einsetzt, dass die Erhöhung der zulässigen Gewichte von Lkw im Straßengüterverkehr abgelehnt wird. Andernfalls ist zu befürchten, dass die angestrebte und weitere Verlagerung des Güterverkehrs auf die Schiene erheblich beeinträchtigt wird.
    • Stellungnahmen/Gutachten (2):
    • Angegeben von: E.ON SE am 08.07.2025
    • Beschreibung: Durch die Umstellung auf eine klimaneutrale Wärmeversorgung, im Wesentlichen mit Wärmepumpen und Fernwärme, wird der Bedarf an Gasverteilernetzen in Zukunft erheblich sinken. Mit KANU 2.0 hat der geordnete, kaufmännische Rückzug begonnen – den es konsequent fortzusetzen gilt. Der gesetzliche sowie regulatorische Ordnungsrahmen muss hinsichtlich des Umgangs mit Kosten für Betrieb und Instandhaltung bei einer sinkenden Anzahl an Anschlussnehmern und -nutzern, mit Konzessionsausschreibungen und mit der perspektivischen Stilllegung zeitnah unter Beteiligung der Stakeholder festgelegt werden. Eine Stilllegung soll in der Regel keinen Rückbau des Gasnetzes zur Folge haben. Sofern erforderlich, sollte eine Freistellung der Netzbetreiber von Rückbaukosten kurzfristig gesetzlich geregelt werden.
    • Angegeben von: E.ON SE am 08.07.2025
    • Beschreibung: Der Rechtsrahmen und die Berechnung der Fernwärmepreise müssen sich an den aktuellen energie- und klimapolitischen Zielen ausrichten. Es braucht Verlässlichkeit für Wärmeversorger und mehr Transparenz für Wärmekunden, um letztlich auch die Akzeptanz zu stärken. Eine Reform der AVBFernwärmeV ist dringend geboten. Die Kopplung über ein Marktelement in der Preisklausel an den allgemeinen Wärmemarkt ist nicht mehr tragfähig. Für einen wachsenden Anteil der Fernwärmeerzeugung gibt es keine geeignete Preisreferenz, weder als Großhandelspreis noch als Index des Statistischen Bundesamtes. In der Vergangenheit führte das Element insbesondere in Zeiten volatiler Energiepreise zu Unklarheiten, Missverständnissen und barg die Gefahr von Übergewinnen oder -verlusten beim Wärmeversorger.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Angegeben von: E.ON SE am 08.07.2025
    • Beschreibung: Viele Vermieter würden ihre Bestandsgebäude gerne auf eine Versorgung mit Fern- oder Nahwärme umstellen. Allerdings erschwert die Regelung des § 556c Abs. 1 Nr. 2 BGB die Umlage der Wärmelieferkosten als Betriebskosten auf die Mieter, da die erforderliche Betriebskostenneutralität nicht immer gewahrt werden kann. In der Folge bleibt der Anschluss von Bestandsobjekten an Wärmenetze durch die Eigentümer oft aus. Eine rückwirkende Betrachtung der Wärmevergleichspreise gemäß Verordnung über die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum (WärmeLV) ist weder sachgerecht noch zukunftsorientiert.
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Angegeben von: E.ON SE am 08.07.2025
    • Beschreibung: Die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) sollte von einem reinen Förderprogramm auf eine gesetzliche Grundlage gestellt, entfristet und deutlich aufgestockt werden. Hochrechnungen auf Basis der Förderbescheide zu Transformationsplänen und Machbarkeitsstudien zeigen, dass die vorgesehenen Fördermittel nicht ausreichen werden. Durch die Schaffung eines gesetzlichen Anspruchs, inkl. des bei großen Investitionsvorhaben wichtigen Vorbescheides, ähnlich dem des KWKGs, wird Investitionssicherheit geschaffen. Auf mittlere Sicht sind rund 3,5 Milliarden Euro pro Jahr für die Förderung notwendig, welche mit einer Verlängerung der Förderrichtlinie über 2028 hinaus einhergehen müssen.
    • Angegeben von: E.ON SE am 08.07.2025
    • Beschreibung: Die unterschiedlichen Ansätze zur Berechnung der CO2-Emissionen müssen harmonisiert werden. n den unterschiedlichen Gesetzen zu Wärmeversorgung und Gebäudeeffizienz sollte nicht mit unterschiedlichem Maß gemessen werden.
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