Regelungsvorhaben
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Gefundene Regelungsvorhaben (67)
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- Angegeben von: Visa Europe Management Services Limited, German Branch am 24.09.2024
- Beschreibung: Wir begleiten die Überarbeitung der PSD und die Einführung der Payment Services Regulation auf deutscher Ebene. Hierbei liegt unser Fokus insbesondere auf der geplanten Ausweitung der Vorgaben zu Open Banking. Zusätzlich beobachten wir die geplanten Anpassungen der Sicherheitsvorgaben bei Betrugsprävention und Secure Customer Authentication (SCA).
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) am 24.06.2024
- Beschreibung: Kunden sollen die Möglichkeit haben, mit ihrer bankeigenen Bezahlanwendung mit dem NFC-Industriestandard bei Gatekeepern bezahlen zu können.
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- Angegeben von: Bundesverband der Zahlungs- und E-Geld-Institute (BVZI) e.V. am 24.05.2024
- Beschreibung: Im Rahmen der Konsultation des Referentenentwurfs erfolgt eine Stellungnahme, die auf die Anpassung von § 17 Abs. 1 ZAG abzielt. Mit dem Regelungsvorhaben soll die europarechtliche Vorgabe aus der Richtlinie (EU) 2015/2366 zur insolvenzsicheren Verwahrung von Geldbeträgen für Zahlungsvorgänge im Kontext der nationalen Regelung im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und des Insolvenzrechts erreicht werden. Die bestehende Regelung begründet mit Blick auf die insolvenzrechtlichen Grundsätze im Kontext der Unmittelbarkeit von Treuhandvermögen ein Rechtsrisiko, dass eine Beeinträchtigung des Schutzes der Interessen der Zahlungsdienstnutzer zur Folge haben kann.
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 369/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024) -
BT-Drs. 20/12780
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)
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BR-Drs. 369/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) regen wir dringend die..., ...Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. c ZAG beinhaltet. Formulierungsvorschlag..., ...neuer § 17 Abs. 1 Satz 4 ZAG und § 17 Abs. 1 Satz 5 ZAG aufgenommen werden (Änderungen..., ...Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. c ZAG fallen sämtliche Geldbeträge..., ...§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZAG vorgesehen. Allerdings ...
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- Angegeben von: Bundesverband der Zahlungs- und E-Geld-Institute (BVZI) e.V. am 14.09.2024
- Beschreibung: Im Rahmen der Konsultation des Referentenentwurfs erfolgt eine Stellungnahme, die auf die Anpassung verschiedener Regelungen im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz abzielt. Mit dem Regelungsvorhaben sollen unter anderem die europarechtlichen Vorgaben der Vorordnung (EU) 2024/886 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen für Zahlungs- und E-Geld-Institute sowie eine Anpassung der insolvenzsicheren Verwahrung von Geldbeträgen für Zahlungsvorgänge im Kontext der nationalen Regelung im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und des Insolvenzrechts erreicht werden. Es sollen eine konforme Umsetzung der Vorordnung (EU) 2024/886 und die Sicherstellung der Insolvenzsicherheit der Geldbeträge für Zahlungsvorgänge erreicht werden.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/14513
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG II)
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BT-Drs. 20/14513
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
... einem Zahlungskonto des ZAG-Instituts mit Eigenmitteln..., ...das bisherige Dilemma für ZAG-Institute, dass die vor..., ... der Zahlungssysteme den ZAG-Instituten die für die ..., ...Unterdeckung, auf die das ZAG-Institut keinen Einfluss..., ...internen Buchhaltung der ZAG-Institute gewährleistet..., ...E-Geld-Inhaber in § 17 Abs. 1 Satz 4 ZAG-neu den ZAG-Instituten ..., ...(vgl. § 17 Abs. 1 Satz 4 ZAG-neu). Richtig müsste ..., ...§ 35 ZAG eine weitere Klarstellung..., ...§ 21 Abs. 2 ZAG enthaltenen Tatbestände..., ... Caspar/ Terlau/ Walter, ZAG, 3. Auflage, § 27 ZAG, ..., ...das Risikomanagement von ZAG-Instituten – ZAG-MaRisk..., ... § 57a Abs. 1 ZAG-neu nicht als Anzeigepflicht des ZAG-Instituts gegenüber der..., ...Voraussetzungen des § 57a Abs. 1 ZAG-neu durch ein ZAG-Institut..., ...ZAG ebenfalls einer Anzeigepflicht der ZAG-Institute gegenüber der..., ... können. Den ZAG-Instituten sind die angewendeten..., ...57a Abs. 2 ZAG-neu in der vorliegenden..., ...§ 18 ZAG sicherzustellen. Die nicht..., ...Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 ZAG oder § 18 ZAG rechtfertigen...
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- Angegeben von: Bundesverband der Zahlungs- und E-Geld-Institute (BVZI) e.V. am 12.10.2025
- Beschreibung: Mit dem Referentenentwurf sollen unter anderem die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Finanzstandortes Deutschland gestärkt und bürokratische aufsichtliche Prozesse abgebaut werden. Die in Artikel 41 beabsichtigten Erweiterungen der Rechtslage sehen jedoch ein "Gold-Plating" im Verhältnis zu europäisch harmonisierten Regelungen sowie zusätzliche bürokratische Prozesse vor. Mit der Stellungnahme wird auf diesen Widerspruch hingewiesen.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/2507
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG)
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BT-Drs. 21/2507
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Artikel 39 – Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung - verfolgte..., ...Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG-neu) als für die Zahlungs- und E-Geld-Institute (ZAG-Institute) besonders relevant..., ...Deutschland im Segment der ZAG-Institute nicht gefördert..., ...die von den organisierten ZAG-Instituten operativ angewendet..., ...das Risikomanagement von ZAG-Instituten – ZAG-MaRisk..., ... die Fortentwicklung der ZAG-MaRisk, die im Übrigen ..., ...§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZAG entspricht dem Wortlaut..., ...§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZAG in der bis zum 12. Januar..., ... Caspar/ Terlau/ Walter, ZAG, 3. Auflage, § 27 ZAG, ..., ...Erteilung der Erlaubnis als ZAG-Institut in der Regel mindestens..., ...Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG-E) umgesetzt, als Spezialgesetz..., ...beeinträchtigt den Status der ZAG-Institute in Deutschland..., ...§ 28 Abs. 1 Nr. 1 und 1a ZAG-neu verwiesen. Vorsorglich...
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- Angegeben von: Bitkom e.V. am 21.06.2024
- Beschreibung: Der Bitkom engagiert sich für die finanzielle Unterstützung des Startup-Ökosystems. Dazu gehören der Ausbau von staatlichen Förderprogrammen wie dem Zukunftsfonds, EXIST, INVEST und dem German Accelerator sowie die Bereitstellung von Mitteln für ein KI-Voucher. Zusätzlich setzt sich der Bitkom für die Anpassung der Anlageverordnung ein, um institutionellen Investoren, wie Versorgungswerken Investitionen in Venture Capital zu erleichtern. Auch sollte die Verfügbarkeit von Wagniskapital für Schlüsseltechnologien sowie im Bereich DefTech weiter ausgebaut werden.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/14513
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG II)
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BT-Drs. 20/14513
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (4):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Änderung des § 17 Abs. 1 ZAG zur Sicherung von Kundengeldern..., ...Level Playing Field zwischen ZAG-Instituten und anderen ..., ...Neuregelung führt dazu, dass ZAG-Institute zukünftig das..., ... dies bisher § 17 Abs. 1 ZAG sowie die Verwaltungspraxis..., ...Insoweit hatten deutsche ZAG-Instituten Nachteile gegenüber...
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Änderungs- und Ergänzungsvorschläge zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung
Aktiv vom 28.11.2024 bis 01.12.2025
- Angegeben von: Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) e. V. am 28.11.2024
- Beschreibung: Ausdehnung der im RefE vorgesehenen Aufbewahrungsfrist auf alle Verfahrensakten, die im Zusammenhang mit einem Streitbeilegungsverfahren bei den Verbraucherschlichtungsstellen angelegt werden, sowie Klarstellung, dass der Hinweis auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle erst zu erteilen ist, wenn der Unternehmer entscheidet, den geltend gemachten Anspruch "endgültig" nicht oder nicht vollständig zu erfüllen.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJ) (20. WP): Gesetz zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung (20. WP) (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) hat ein Zahlungsdienstleister..., ...der Text des § 62 Abs. 4 ZAG der guten Ordnung halber...
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Änderungs- und Ergänzungsvorschläge zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung.
Aktiv vom 27.11.2024 bis 01.12.2025
- Angegeben von: Bundesverband deutscher Banken e.V. am 27.11.2024
- Beschreibung: Ausdehnung der im RefE vorgesehenen Aufbewahrungsfrist auf alle Verfahrensakten, die im Zusammenhang mit einem Streitbeilegungsverfahren bei den Verbraucherschlichtungsstellen angelegt werden, sowie Klarstellung, dass der Hinweis auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle erst zu erteilen ist, wenn der Unternehmer entscheidet, den geltend gemachten Anspruch "endgültig" nicht oder nicht vollständig zu erfüllen.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJ) (20. WP): Gesetz zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung (20. WP) (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) hat ein Zahlungsdienstleister..., ...der Text des § 62 Abs. 4 ZAG der guten Ordnung halber...
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Änderungs- und Ergänzungsvorschläge zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung
Aktiv vom 27.11.2024 bis 02.12.2025
- Angegeben von: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. am 27.11.2024
- Beschreibung: Ausdehnung der im RefE vorgesehenen Aufbewahrungsfrist auf alle Verfahrensakten, die im Zusammenhang mit einem Streitbeilegungsverfahren bei den Verbraucherschlichtungsstellen angelegt werden, sowie Klarstellung, dass der Hinweis auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle erst zu erteilen ist, wenn der Unternehmer entscheidet, den geltend gemachten Anspruch "endgültig" nicht oder nicht vollständig zu erfüllen.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJ) (20. WP): Gesetz zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung (20. WP) (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) hat ein Zahlungsdienstleister..., ...der Text des § 62 Abs. 4 ZAG der guten Ordnung halber...
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Änderungs- und Ergänzungsvorschläge zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung
Aktiv vom 27.11.2024 bis 01.12.2025
- Angegeben von: Die Deutsche Kreditwirtschaft am 27.11.2024
- Beschreibung: Ausdehnung der im RefE vorgesehenen Aufbewahrungsfrist auf alle Verfahrensakten, die im Zusammenhang mit einem Streitbeilegungsverfahren bei den Verbraucherschlichtungsstellen angelegt werden, sowie Klarstellung, dass der Hinweis auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle erst zu erteilen ist, wenn der Unternehmer entscheidet, den geltend gemachten Anspruch "endgültig" nicht oder nicht vollständig zu erfüllen.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJ) (20. WP): Gesetz zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung (20. WP) (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) hat ein Zahlungsdienstleister..., ...der Text des § 62 Abs. 4 ZAG der guten Ordnung halber...