Informationen für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter (IV)
Ausführliche Informationen zur Eintragung in das Lobbyregister finden sich im Handbuch für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter zur Eintragung in das Lobbyregister.
Hier finden Sie die Datenschutzhinweise für die Eintragung in das Lobbyregister.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Zur Eintragung in das Lobbyregister
1. Wo kann man sich in das Lobbyregister eintragen?
2. Wer muss sich im Lobbyregister registrieren?
3. Wann muss die Eintragung im Lobbyregister erfolgen?
4. Gibt es Ausnahmen von der Registrierungspflicht?
5. Welche Folgen hat eine freiwillige Registrierung im Lobbyregister?
6. Welche Angaben werden bei der Registrierung gefordert?
7. Müssen alle geforderten Angaben gemacht werden?
8. Werden alle bereitgestellten Informationen im Lobbyregister veröffentlicht?
9. Wann müssen die Angaben im Lobbyregister aktualisiert werden?
11. Wo gibt es weitere Informationen zur Eintragung in das Lobbyregister?
Zum Ablauf der Übergangsregelung am 28. Februar 2022
14. Wer muss bis zum 28. Februar 2022 in das Lobbyregister eingetragen sein?
16. Ist es zulässig, vorläufige Angaben zu veröffentlichen und diese später zu ergänzen?
Einzelfragen zur Eintragung
20. Wie sind Zuwendungen/Zuschüsse der öffentlichen Hand und Schenkungen Dritter anzugeben?
Zur Ausübung der Interessenvertretung
21. Welche Grundsätze gelten für die Interessenvertretung?
22. Was regelt der Verhaltenskodex?
23. Was geschieht, wenn ein/-e Interessenvertreter/-in gegen den Verhaltenskodex verstößt?
25. Was ist die „Visitenkarte“ und wozu kann sie genutzt werden?
1. Wo kann man sich in das Lobbyregister eintragen?
Die Eintragung muss im elektronisch geführten Lobbyregister auf der Website des Deutschen Bundestages erfolgen. Bitte klicken Sie auf der Startseite des Lobbyregisters auf den Link Eintragung in das Lobbyregister als Interessenvertreter/-in oder rechts oben auf den Reiter Registrierung/Login, um einen Registereintrag zu erstellen.
2. Wer muss sich im Lobbyregister registrieren?
Im Lobbyregister müssen sich Personen, Unternehmen, Verbände und andere Organisationen registrieren, die Kontakt zu Mitgliedern, Organen, Fraktionen oder Gruppen des Bundestages oder zur Bundesregierung aufnehmen oder eine solche Kontaktaufnahme in Auftrag geben, um unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf deren Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse zu nehmen (Interessenvertreter/-innen).
Die Regelungen für die Bundesregierung gelten auch für die Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre, die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie die Unterabteilungsleiterinnen und Unterabteilungsleiter.
Personen, die als (gesetzliche) Vertreter/-innen oder Beschäftigte einer juristischen Person, Personengesellschaft oder sonstigen Organisation auftreten und die Interessenvertretung in deren Namen betreiben, werden vom Lobbyregistergesetz nicht als eigenständige Interessenvertreter/-innen angesehen und müssen sich daher nicht gesondert registrieren.
3. Wann muss die Eintragung im Lobbyregister erfolgen?
Die Eintragung muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, vorgenommen werden, sobald eine eintragungspflichtige Interessenvertretung im Sinne des Lobbyregistergesetzes ausgeübt wird.
Eintragungen, die innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgenommen werden, gelten wegen der Übergangsvorschrift in § 8 des Lobbyregistergesetzes als unverzüglich vorgenommen.
4. Gibt es Ausnahmen von der Registrierungspflicht?
Ja. Es gibt innerhalb der Interessenvertretung i.S.d. Lobbyregistergesetzes zwei Fallgruppen, die von der Registrierungspflicht ausgenommen sind:
Zum einen müssen sich Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter nicht eintragen, wenn ihre Tätigkeit nicht eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle erreicht, weil sie nicht regelmäßig, nicht auf Dauer angelegt, nicht geschäftsmäßig für Dritte und nicht mit einer gewissen Häufigkeit betrieben wird, vgl. § 2 Absatz 1 LobbyRG.
Zum anderen müssen sich Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter nicht eintragen, wenn und soweit sie im Rahmen einer der in § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 LobbyRG genannten gesetzlichen Ausnahmen tätig sind.
Wer Interessenvertretung im Sinne des Lobbyregistergesetzes betreibt, ohne registrierungspflichtig zu sein, kann sich trotzdem freiwillig in das Lobbyregister eintragen.
5. Welche Folgen hat eine freiwillige Registrierung im Lobbyregister?
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im Sinne des Lobbyregistergesetzes, die von der Registrierungspflicht ausgenommen sind und sich freiwillig registrieren, haben dieselben Rechte und Pflichten wie registrierungspflichtige Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter. Sie müssen im Register dieselben Angaben machen, die richtig und vollständig sein müssen, und diese rechtzeitig aktualisieren. Ein Verstoß gegen diese Vorgaben stellt auch für freiwillig eingetragene Interessenvertreter/-innen eine Ordnungswidrigkeit dar. Mit der Eintragung verpflichten sie sich ebenfalls zur Einhaltung des Verhaltenskodex.
6. Welche Angaben werden bei der Registrierung gefordert?
Das Lobbyregistergesetz bestimmt in § 3 Absatz 1 Nummern 1 bis 8, welche Informationen im Lobbyregister bereitzustellen sind. Hierbei handelt sich um Informationen zu der Interessenvertreterin/dem Interessenvertreter selbst (Firma, Name oder Bezeichnung, Kontaktdaten sowie Rechtsform), den gesetzlichen Vertretungen (Namen und Kontaktdaten) und den die Interessenvertretung ausübenden Beschäftigten (Namen), zu Interessen- und Tätigkeitsbereichen, Auftraggeberinnen und Auftraggebern, zu den finanziellen Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung (Personal- und Sachkosten) und weitere finanzielle Angaben, wie zu Zuwendungen/Zuschüssen der öffentlichen Hand und Schenkungen. Juristische Personen müssen zudem Jahresabschlüsse oder Rechenschaftsbericht bereitstellen, wenn keine handelsrechtlichen Offenlegungspflichten bestehen. Außerdem sind Angaben zur Mitgliederzahl, wenn die Organisation mitgliedschaftlich organisiert ist, und zu Mitgliedschaften, die im weitesten Sinne mit Interessenvertretung im Zusammenhang stehen, zu machen.
7. Müssen alle geforderten Angaben gemacht werden?
Ein/-e Interessenvertreter/-in, der oder die sich in das Lobbyregister einträgt, muss grundsätzlich alle vom Lobbyregistergesetz geforderten Informationen im Register bereitstellen. Dies gilt auch, wenn die Eintragung freiwillig erfolgt.
Das Gesetz sieht allerdings vor, dass die Angaben zu den jährlichen finanziellen Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung, zu Zuwendungen und Zuschüssen der öffentlichen Hand und Schenkungen Dritter sowie zu Jahresabschlüssen oder Rechenschaftsberichten verweigert werden können. Eine solche Verweigerung hat jedoch folgende Konsequenzen:
- Die Verweigerung wird im Lobbyregister vermerkt und der Eintrag in einer gesonderten öffentlichen Liste ausgewiesen.
- Die Bezeichnung „registrierte Interessenvertreterin“ oder „registrierter Interessenvertreter“ darf nicht öffentlich geführt werden.
- Eine Teilnahme an öffentlichen Anhörungen durch Ausschüsse des Deutschen Bundestages soll nicht erfolgen.
- Eine Beteiligung an Gesetzesvorlagen nach § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) soll nicht erfolgen.
- Der Deutsche Bundestag kann die Erteilung von Zugangsberechtigungen schon allein wegen der Verweigerung ablehnen.
- Bei erstmaliger zielgerichteter Kontaktaufnahme mit Adressatinnen oder Adressaten von Interessenvertretung ist auf die Verweigerung der Angaben hinzuweisen.
8. Werden alle bereitgestellten Informationen im Lobbyregister veröffentlicht?
Nein. Das Lobbyregistergesetz sieht vor, dass, wenn zu natürlichen Personen Angaben zu Anschrift oder Wohnort, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsname und anderen Vornamen als dem Rufnamen zu machen sind, diese nicht im Lobbyregister veröffentlicht werden.
Darüber hinaus kann die registerführende Stelle auf Antrag die Veröffentlichung eingetragener Angaben beschränken, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Veröffentlichung eine Interessenvertreterin/einen Interessenvertreter oder deren bzw. dessen (gesetzliche) Vertretung, Beschäftigte/-n oder Auftraggeber/-in der Gefahr aussetzen würde, Opfer einer schweren Straftat zu werden.
9. Wann müssen die Angaben im Lobbyregister aktualisiert werden?
Um dauerhaft einen hohen Informationswert der Registereinträge zu gewährleisten, muss jeder Registereintrag mindestens einmal jährlich vollständig aktualisiert werden. Außerdem legt das Lobbyregistergesetz fest, dass bei der Interessenvertreterin/dem Interessenvertreter eintretende Änderungen innerhalb bestimmter Fristen in das Register einzutragen sind.
Wer eintragungspflichtige Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt oder aktualisiert, begeht eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 7 LobbyRG, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.
11. Wo gibt es weitere Informationen zur Eintragung in das Lobbyregister?
Ein Handbuch zur Eintragung in das Lobbyregister führt Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter Schritt für Schritt durch den Eintragungsprozess und beantwortet zahlreiche Fragen.
Außerdem beantwortet die registerführende Stelle beim Deutschen Bundestag Fragen telefonisch (unter +49 (0)30 227-37555) oder per E-Mail (lobbyregister@bundestag.de). Sie ist zu den unter Kontakt angegebenen Servicezeiten zu erreichen.
Nein, es werden keine Daten aus der öffentlichen Liste übernommen. Die öffentliche Liste entfällt zudem nach Ablauf der Übergangsfrist gemäß § 8 LobbyRG ab dem 1. März 2022 vollständig.
Die Eintragung in das Lobbyregister begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Zugangsberechtigung zu den Gebäuden des Deutschen Bundestages. Den Zugang regelt die Präsidentin des Deutschen Bundestages.
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, die mit allen erforderlichen Angaben in das Lobbyregister eingetragen sind, sowie die von ihnen im Register namentlich benannten Personen können gemäß § 2 Abs. 6 Nr. 2 der Hausordnung des Deutschen Bundestages bei berechtigtem Anlass Zutritt zu Gebäuden des Deutschen Bundestages in Form eines Tagesausweises für Interessenvertreter erhalten. Dazu ist das Formular Anmeldung von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern für den Zutritt zum Deutschen Bundestag auszufüllen. Weitere Informationen finden Sie unter Neuregelung zum Zutritt von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern zum Deutschen Bundestag. Für Auskünfte zu den Regelungen hinsichtlich der Hausausweise für Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern wenden Sie sich bitte an das Referat ZR 3 (Polizei, Sicherungsaufgaben), E-Mail: polizei-einlasskontrolle@bundestag.de; Tel.: +49 (0)30 227 32222.
14. Wer muss bis zum 28. Februar 2022 in das Lobbyregister eingetragen sein?
Gemäß § 2 Absatz 1 Lobbyregistergesetz müssen sich Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter unverzüglich in das Lobbyregister eintragen, wenn sie nach dem Inkrafttreten des Lobbyregistergesetzes am 1. Januar 2022 eintragungspflichtige Interessenvertretung im Sinne des Lobbyregistergesetzes betreiben.
Um ausreichend Zeit für die Vornahme der Einträge zu gewähren, sieht § 8 Lobbyregistergesetz als Übergangsvorschrift vor, dass Eintragungen, die innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Lobbyregistergesetzes, also bis zum 28. Februar 2022, erfolgen, als unverzüglich gelten und damit rechtzeitig sind.
Deshalb müssen bis zum 28. Februar 2022 alle Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im Lobbyregister eingetragen sein, die seit dem 1. Januar 2022 eintragungspflichtige Interessenvertretung betrieben haben oder ab dem 1. März 2022 betreiben.
Wenn die Interessenvertretung jedoch erst nach dem 1. März 2022 aufgenommen wird, muss der Eintrag im Lobbyregister auch erst zu diesem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Beispiel: Die erste Kontaktaufnahme mit Bundestagsabgeordneten findet durch Versand einer E-Mail am 15. April 2022 statt. Der Eintrag im Lobbyregister muss erst zu diesem Zeitpunkt veröffentlicht sein.
Nein. Der Eintrag muss öffentlich im Lobbyregister einsehbar sein, wenn die erste Kontaktaufnahme im Rahmen der Interessenvertretung erfolgt.
16. Ist es zulässig, vorläufige Angaben zu veröffentlichen und diese später zu ergänzen?
Alle Angaben im öffentlichen Lobbyregister müssen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung richtig und vollständig sein. Die Veröffentlichung unrichtiger oder unvollständiger Angaben stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Wenn allerdings z.B. die finanziellen Informationen zum letzten Geschäftsjahr noch nicht vorliegen, ist es zulässig, das vorletzte Geschäftsjahr anzugeben (vgl. Handbuch für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, https://www.bundestag.de/resource/blob/871508/837add2864e81073b6a604cdde8c1d30/Handbuch-data.pdf, S. 111, 124, 133, 142).
Ansonsten besteht gemäß § 3 Absatz 2 Lobbyregistergesetz die Möglichkeit, die Angabe der finanziellen Informationen zunächst zu verweigern. Sie können dann nachgetragen werden, wenn sie vollständig vorliegen.
Der Personen-Typ „natürliche Person“ darf im Registrierungsprozess nur ausgewählt werden, wenn die Interessenvertretung von einer Einzelperson betrieben wird, etwa einer selbständigen Beraterin/einem selbstständigen Berater oder einer Einzelunternehmerin/einem Einzelunternehmer (vgl. S. 47 des Handbuchs). Personen, die (gesetzliche) Vertreter(innen), Geschäftsführer(innen) oder Beschäftigte einer juristischen Person, Personengesellschaft oder sonstigen Organisation sind und die Interessenvertretung für diese betreiben, werden vom Lobbyregistergesetz nicht als eigenständige Interessenvertreter(innen) angesehen und dürfen daher grundsätzlich nicht als solche in das Lobbyregister eingetragen werden. Vielmehr ist die juristische Person, Personengesellschaft oder sonstige Organisation als Interessenvertreter im Sinne des Lobbyregistergesetzes zu betrachten und in das Lobbyregister einzutragen. Im Rahmen des Eintrags der Organisation werden dann die natürlichen Personen namentlich benannt, die die Organisation (gesetzlich) vertreten oder die als Beschäftigte der Organisation für diese die Interessenvertretung unmittelbar ausüben.
Nur dann, wenn eine natürliche Person neben ihrem Beschäftigungsverhältnis noch weitere Interessenvertretungstätigkeiten wahrnimmt, kann eine zusätzliche Eintragung der natürlichen Person im Lobbyregister in Betracht kommen.
Die Auswahl „Verweigerung von Angaben“ mit all ihren im Handbuch ausführlich beschriebenen Konsequenzen (vgl. dort etwa S. 122 f. oder S. 131 f.), ist nicht erforderlich, wenn keine angabepflichtigen Zuwendungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand oder keine Schenkungen Dritter im benannten Geschäftsjahr vorlagen. Wenn dies der Fall ist und diese Tatsache auch offengelegt werden soll, geben Sie nur an, wann das Geschäftsjahr begann und wann es endete. Im Anschluss wählen Sie dann bei der entsprechenden Frage die Antwort „Nein“ (vgl. S. 120-137 des Handbuchs).
Das Lobbyregistergesetz verlangt in § 3 Absatz 3 Satz 4, dass Angaben zu den finanziellen Aufwendungen, zu Schenkungen Dritter sowie zu Zuwendungen und Zuschüssen der öffentlichen Hand spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres zu aktualisieren sind. Gleiches gilt für das Hochladen von Rechenschaftsberichten/Jahresabschlüssen bei juristischen Personen. Daraus ist zu folgern, dass sich die Angaben beim Ersteintrag grundsätzlich auf das letzte abgelaufene Geschäftsjahr (aktuell in den meisten Fällen: 2021) beziehen müssen. Sofern es sich nicht um eine Neugründung des Unternehmens/der Organisation im Verlauf des Jahres 2021 handelt, wäre es deshalb falsch und damit unzulässig, im Lobbyregister nur deshalb, weil der Jahresabschluss/Rechenschaftsbereich für das Jahr 2021 noch nicht vorliegt, anzugeben, ein Geschäftsjahr sei noch nicht abgeschlossen worden. Sollten jedoch beim erstmaligen Eintrag in das Lobbyregister die Informationen zum letzten abgelaufenen Geschäftsjahr noch nicht vorliegen und dessen Ende weniger als sechs Monate zurückliegen, kann bei der Ersteintragung ausnahmsweise das vorletzte Geschäftsjahr (aktuell in den meisten Fällen: 2020) angegeben werden (vgl. S. 110 ff. des Handbuchs). In diesem Fall sind die Angaben zu den Zuwendungen und Zuschüssen der öffentlichen Hand – ebenso wie zu den finanziellen Aufwendungen sowie zu Schenkungen Dritter – auf dieses vorletzte Geschäftsjahr zu beziehen (vgl. S. 124 des Handbuchs). Die in der IT-Anwendung derzeit noch unpräzise formulierte Frage, ob der Jahresabschluss/Rechenschaftsbericht „des letzten Geschäftsjahres“ vorliegt, ist auch dann zu bejahen, wenn der Jahresabschluss/Rechenschaftsbericht des vorletzten Geschäftsjahres hochgeladen werden soll.
Ansonsten bleibt immer die Möglichkeit, die Angaben bis zu dem Zeitpunkt zu verweigern, an dem die entsprechenden Zahlen und Berichte vorliegen.
Es ist auch möglich, die Angaben zu den finanziellen Aufwendungen, Schenkungen und Zuschüssen für das abgelaufene Geschäftsjahr 2021 zu machen, jedoch den Rechenschaftsbericht/Jahresabschluss für das Jahr 2020 hochzuladen und spätestens bis zum 30. Juni 2022 für das Jahr 2021 zu aktualisieren.
Sofern noch kein Jahresabschluss oder Rechenschaftsbericht vorliegt, weil das erste Geschäftsjahr, etwa wegen Neugründung im Jahr 2021, noch nicht abgeschlossen wurde, kann dies im Registereintrag kenntlich gemacht werden.
20. Wie sind Zuwendungen/Zuschüsse der öffentlichen Hand und Schenkungen Dritter anzugeben?
Das Gesetz verlangt in § 3 Absatz 1 Nr. 7, dass ausschließlich Schenkungen und Zuwendungen/Zuschüsse der öffentlichen Hand angegeben werden müssen, die im abgelaufenen Geschäftsjahr einzeln oder im Gesamtwert, bezogen auf eine Geberin/einen Geber, den Betrag von 20.000 Euro überschritten haben. Diese sind dann einzeln im Register einzutragen. Eine Mehrzahl von Schenkungen oder Zuwendungen derselben Geberin/desselben Gebers können unter Umständen zusammengefasst werden, müssen aber dennoch unter „Beschreibung der Leistung“ einzeln kurz erläutert werden (siehe S. 126 und S. 136 des Handbuchs). Die pauschale Angabe, man habe eine Vielzahl von Schenkungen erhalten, reicht nicht aus, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.
Für Schenkungen, die in den Jahren 2020 oder 2021 erfolgt sind, wird im Hinblick auf datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen und Vorgaben aus dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Möglichkeit eingeräumt, die jeweiligen Geberinnen und Geber nicht namentlich, sondern nur abstrakt zu benennen (vgl. S. 130 des Handbuchs). Dies entbindet jedoch nicht davon, die eintragungspflichtigen Schenkungen einzeln im Register einzutragen.
21. Welche Grundsätze gelten für die Interessenvertretung?
Das Lobbyregistergesetz legt fest, dass Interessenvertretung im Sinne des Gesetzes nur auf Basis von Offenheit, Transparenz, Ehrlichkeit und Integrität stattfinden darf. Insbesondere müssen Interessenvertreter/-innen bei jedem Kontakt ihre Identität und ihr Anliegen sowie ggf. die Identität und das Anliegen ihrer Auftraggeberin oder ihres Auftraggebers offenlegen und über sich und ihren Auftrag zutreffende Angaben machen. Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist unzulässig.
In das Lobbyregister eingetragene Interessenvertreter/-innen müssen zudem beim ersten Kontakt auf ihre Eintragung, eine etwaige Verweigerung von Angaben und die für sie geltenden Verhaltenskodizes hinweisen. Mit der Eintragung in das Lobbyregister haben sie den vom Deutschen Bundestag und der Bundesregierung unter Beteiligung der Zivilgesellschaft festgelegten Verhaltenskodex akzeptiert.
22. Was regelt der Verhaltenskodex?
Der von dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung unter Beteiligung der Zivilgesellschaft festgelegte Verhaltenskodex legt Grundsätze und Verhaltensregeln für die Ausübung der Interessenvertretung durch registrierte Interessenvertreter/-innen und ihre Beschäftigten fest. Er wird durch die Eintragung in das Lobbyregister von den Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern akzeptiert.
23. Was geschieht, wenn ein/-e Interessenvertreter/-in gegen den Verhaltenskodex verstößt?
Wenn der registerführenden Stelle Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht begründen, dass eine eingetragene Interessenvertreterin oder ein eingetragener Interessenvertreter gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat, leitet sie ein Prüfverfahren ein. Stellt die registerführende Stelle einen Verstoß gegen den Verhaltenskodex fest, teilt sie dies der Interessenvertreterin oder dem Interessenvertreter mit. Ein nicht unerheblicher Verstoß wird unter Angabe der Art des Verstoßes durch Nennung der entsprechenden Ziffer des Verhaltenskodex im Lobbyregister veröffentlicht. Dieser Hinweis wird nach Ablauf von 24 Monaten aus dem Lobbyregister gelöscht.
Eingetragene Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter können öffentlich die Bezeichnung „registrierte Interessenvertreterin“ oder „registrierter Interessenvertreter“ verwenden, wenn alle gesetzlich geforderten Informationen im Register bereitgestellt und keine Angaben verweigert wurden, die Eintragung keine Kennzeichnung „nicht aktualisiert“ enthält und im Register kein Hinweis auf einen Verstoß gegen den Verhaltenskodex veröffentlicht ist.
25. Was ist die „Visitenkarte“ und wozu kann sie genutzt werden?
Die „Visitenkarte“ ist ein PDF-Dokument, das den aktuellen Inhalt eines Registereintrags komprimiert wiedergibt und den Adressatinnen/Adressaten der Interessenvertretung bei der Kontaktaufnahme zur Verfügung gestellt werden kann. Insbesondere lässt die Visitenkarte erkennen, ob Finanzangaben verweigert, der Registereintrag nicht aktualisiert oder ein Verstoß gegen den Verhaltenskodex festgestellt wurden. Die Visitenkarte lässt sich nur aus dem zum Registereintrag gehörenden Administrationskonto generieren.