Informationen und Hilfe

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ausführliche Informationen zur Eintragung in das Lobbyregister finden sich im umfassend überarbeiteten und an die seit dem 1. März 2024 geltende Gesetzeslage angepassten Handbuch für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter zur Eintragung in das Lobbyregister (Version 2.0).

In der Übergangszeit bis zum 30. Juni 2024 können bei Bedarf parallel zur Anpassung eines bestehenden Registereintrags an die neue Gesetzeslage auch noch Änderungen am bisher veröffentlichten Eintrag nach der alten Gesetzeslage vorgenommen werden. Hierfür steht bis zum Ablauf der Übergangszeit das bisherige Handbuch für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter zur Eintragung in das Lobbyregister (Version 1.1) zur Verfügung.

Im Folgenden finden Sie in Kürze Antworten auf einige häufig gestellte Fragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Zur Eintragung in das Lobbyregister

1. Wo kann man sich in das Lobbyregister eintragen?

2. Wer muss sich im Lobbyregister registrieren?

3. Wann muss die Eintragung im Lobbyregister erfolgen?

4. Gibt es Ausnahmen von der Registrierungspflicht?

5. Welche Folgen hat eine freiwillige Registrierung im Lobbyregister?

6. Welche Angaben werden bei der Registrierung gefordert?

7. Müssen alle geforderten Angaben gemacht werden?

8. Werden alle bereitgestellten Informationen im Lobbyregister veröffentlicht?

9. Wann müssen die Angaben im Lobbyregister aktualisiert werden?

10. Wer hat das Bestätigungsdokument zur Freigabe eines Registereintrags oder einer „Geschäftsjahresaktualisierung“ zu unterzeichnen?

11. Was geschieht, wenn eine Interessenvertreterin/ein Interessenvertreter bei der Eintragung falsche oder unvollständige Angaben im Register macht oder sich trotz Eintragungspflicht gar nicht einträgt?

12. Wo gibt es weitere Informationen zur Eintragung in das Lobbyregister?

13. Hat die Eintragung in das Lobbyregister Auswirkungen auf die Erteilung eines Bundestagshausausweises?

Einzelfragen zur Eintragung

14. Wann ist als „Personen-Typ“ der Interessenvertreterin/des Interessenvertreters „natürliche Person“ anzugeben?

15. Unter welchen Voraussetzungen ist die Angabe einer Anschrift in Berlin („Hauptstadtrepräsentanz“) erforderlich?

16. Wer ist als mit Interessenvertretung „betraute Person“ im Registereintrag anzugeben?

17. In welchen Fällen sind Angaben zum sogenannten „Drehtüreffekt“ erforderlich?

18. Wie ist die Anzahl der Beschäftigten im Bereich der Interessenvertretung als Vollzeitäquivalent anzugeben?

19. Wie ist vorzugehen, wenn die Finanzinformationen oder der Jahresabschluss/Rechenschaftsbericht für das letzte Geschäftsjahr noch nicht vorliegen?

20. Wie sind Zuwendungen/Zuschüsse der öffentlichen Hand anzugeben?

21. Wie sind Schenkungen und sonstige lebzeitige Zuwendungen Dritter anzugeben?

22. Welche Regelungsvorhaben sind anzugeben?

23. Welche grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten unterfallen der Bereitstellungspflicht?

Zur Ausübung der Interessenvertretung

24. Welche Grundsätze gelten für die Interessenvertretung?

25. Was regelt der Verhaltenskodex?

26. Was geschieht, wenn ein/-e Interessenvertreter/-in gegen den Verhaltenskodex verstößt?

27. Wer darf sich als „registrierte Interessenvertreterin“ bzw. „registrierter Interessenvertreter“ bezeichnen?

28. Was ist die „Visitenkarte“ und wozu kann sie genutzt werden?

1. Wo kann man sich in das Lobbyregister eintragen?

Die Eintragung muss im elektronisch geführten Lobbyregister auf der Website des Deutschen Bundestages erfolgen. Bitte klicken Sie auf der Startseite des Lobbyregisters auf den Link Eintragung in das Lobbyregister als Interessenvertreter/-in oder rechts oben auf den Reiter Registrierung/Login, um einen Registereintrag zu erstellen.

2. Wer muss sich im Lobbyregister registrieren?

Im Lobbyregister müssen sich Personen, Unternehmen, Verbände und andere Organisationen registrieren, die Kontakt zu Mitgliedern, Organen, Gremien, Fraktionen oder Gruppen des Bundestages oder zur Bundesregierung aufnehmen oder eine solche Kontaktaufnahme in Auftrag geben, um unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf deren Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse zu nehmen (Interessenvertreter/-innen).

Die Regelungen für die Bundesregierung gelten auch für die Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre, die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, die Unterabteilungsleiterinnen und Unterabteilungsleiter sowie die Referatsleiterinnen und Referatsleiter.

Personen, die als (gesetzliche) Vertreter/-innen oder Beschäftigte einer juristischen Person, Personengesellschaft oder sonstigen Organisation auftreten oder in deren Verantwortungsbereich als „betraute Personen“ tätig sind, und die Interessenvertretung in deren Namen betreiben, werden vom Lobbyregistergesetz nicht als eigenständige Interessenvertreter/-innen angesehen und müssen sich daher nicht gesondert registrieren.

3. Wann muss die Eintragung im Lobbyregister erfolgen?

Die Eintragung muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, vorgenommen werden, sobald eine eintragungspflichtige Interessenvertretung im Sinne des Lobbyregistergesetzes ausgeübt wird.

4. Gibt es Ausnahmen von der Registrierungspflicht?

Ja. Es gibt innerhalb der Interessenvertretung i. S. d. Lobbyregistergesetzes zwei Fallgruppen, die von der Registrierungspflicht ausgenommen sind:

Zum einen müssen sich Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter nicht eintragen, wenn ihre Tätigkeit nicht eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle erreicht, weil sie nicht regelmäßig, nicht auf Dauer angelegt, nicht geschäftsmäßig für Dritte und nicht mit einer gewissen Häufigkeit betrieben wird, vgl. § 2 Absatz 1 LobbyRG.

Zum anderen müssen sich Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter nicht eintragen, wenn und soweit sie im Rahmen einer der in § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 LobbyRG genannten gesetzlichen Ausnahmen tätig sind.

Wer Interessenvertretung im Sinne des Lobbyregistergesetzes betreibt, ohne registrierungspflichtig zu sein, kann sich trotzdem freiwillig in das Lobbyregister eintragen.

5. Welche Folgen hat eine freiwillige Registrierung im Lobbyregister?

Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im Sinne des Lobbyregistergesetzes, die von der Registrierungspflicht ausgenommen sind und sich freiwillig registrieren, haben dieselben Rechte und Pflichten wie registrierungspflichtige Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter. Sie müssen im Register dieselben Angaben machen, die richtig und vollständig sein müssen, und diese rechtzeitig aktualisieren. Ein Verstoß gegen diese Vorgaben stellt auch für freiwillig eingetragene Interessenvertreter/-innen eine Ordnungswidrigkeit dar. Mit der Eintragung verpflichten sie sich ebenfalls zur Einhaltung des Verhaltenskodex.

6. Welche Angaben werden bei der Registrierung gefordert?

Das Lobbyregistergesetz bestimmt in § 3 Absatz 1 und 2, welche Informationen im Lobbyregister bereitzustellen sind. Hierbei handelt es sich um Informationen zu der Interessenvertreterin/dem Interessenvertreter selbst (Firma, Name oder Bezeichnung, Kontaktdaten - ggf. auch hinsichtlich einer Geschäftsstelle in Berlin - sowie Rechtsform), den gesetzlichen Vertretungen (Namen und Kontaktdaten) und den die Interessenvertretung unmittelbar ausübenden „betrauten Personen“ (Namen), zu Interessen- und Tätigkeitsbereichen, zur Anzahl der Beschäftigten im Bereich der Interessenvertretung (als Vollzeitäquivalent), zu den finanziellen Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung (Personal- und andere Kosten, wie z. B. Infrastrukturkosten) und weitere finanzielle Angaben, wie zu Hauptfinanzierungsquellen, zu Zuwendungen/Zuschüssen der öffentlichen Hand, zu Schenkungen und ggf. zu Mitgliedsbeiträgen. Juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelkaufleute müssen zudem Jahresabschlüsse oder Rechenschaftsberichte bereitstellen. Außerdem sind Angaben zur Mitgliederzahl, wenn die Organisation mitgliedschaftlich organisiert ist, und zu Mitgliedschaften, die mit Interessenvertretung im Zusammenhang stehen, zu machen.

Zu allen namentlich im Registereintrag aufgeführten Personen muss darüber hinaus angegeben werden, ob bei diesen ein Mandat, ein Amt oder eine Funktion in Bundestag, Bundesregierung oder Bundesverwaltung aktuell besteht oder in den letzten fünf Jahren bestanden hat („Drehtüreffekt“).

Interessenvertreter/-innen, die Interessenvertretung im Auftrag Dritter betreiben, haben darüber hinaus umfangreiche Angaben zur Identität von Auftraggeber/-innen und zur jeweils beauftragten Interessenvertretung zu machen.

Schließlich sind zur Darstellung der bezweckten Einflussnahme die aktuellen, geplanten oder angestrebten Regelungsvorhaben auf Bundesebene oder auf Ebene der Europäischen Union hinsichtlich derer Interessenvertretung betrieben wird anzugeben, sowie die dazu abgegebenen grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten bereitzustellen.

7. Müssen alle geforderten Angaben gemacht werden?

Ein/-e Interessenvertreter/-in, der oder die sich in das Lobbyregister einträgt, muss grundsätzlich alle vom Lobbyregistergesetz geforderten Informationen im Register bereitstellen. Dies gilt auch, wenn die Eintragung freiwillig erfolgt.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Lobbyregistergesetzes zum 1. März 2024 ist die Möglichkeit der Verweigerung einzelner Angaben entfallen. Vorübergehend bis zum Ablauf der Übergangszeit am 30. Juni 2024 können in noch nicht an die neue Gesetzeslage angepassten Einträgen Angaben weiterhin verweigert werden.

Zu Schenkungen und sonstigen lebzeitigen Zuwendungen Dritter, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. März 2024 erfolgt sind, sollte die Zustimmung der Schenkenden zur Angabe der Schenkungen und der betreffenden personenbezogenen Daten im Lobbyregister eingeholt werden, wenn sie nicht bereits erteilt wurde. Gelingt dies nicht, dürfen diese Angaben ausnahmsweise für Schenkungen und Zuwendungen, die vor dem 1. März 2024 erfolgt sind, in anonymisierter Form erfolgen, so dass anstelle des Namens eine allgemeine Bezeichnung der Geberin/des Gebers (z. B. natürliche Person, juristische Person, Unternehmen, Stiftung, Verband o. ä.) angegeben werden kann (vgl. § 8 Absatz 3 LobbyRG). Die Angabe in anonymisierter Form ist für Schenkungen und sonstige lebzeitige Zuwendungen Dritter vor dem 1. März 2024 immer dann geboten, wenn keine Einwilligung zur Veröffentlichung des Namens vorliegt und beispielsweise bislang die Angaben zu Schenkungen verweigert wurden. Einzelne Geberinnen und Geber könnten bei Schenkungen, die vor Inkrafttreten zum 1. März 2024 erfolgt sind, darauf vertraut haben, dass die Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter weiterhin von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Angaben zu den Schenkungen Dritter gemäß des bisherigen § 3 Absatz 2 LobbyRG zu verweigern. In diesen Fällen müssen die Geberinnen und Geber davon ausgehen, dass ihr Name nicht genannt wird. Die namentliche Angabe ist jedoch spätestens bei Schenkungen, die nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung erfolgen, zwingend. Eine Anonymisierung ist dann nicht mehr möglich (vgl. dazu ausführlich: Handbuch, S. 159).

8. Werden alle bereitgestellten Informationen im Lobbyregister veröffentlicht?

Nein. Das Lobbyregistergesetz sieht vor, dass bei natürlichen Personen Angaben zu Anschrift oder Wohnort, elektronischen Kontaktdaten, Geburtsdatum und Geburtsort nicht im Lobbyregister veröffentlicht werden.

Darüber hinaus kann die registerführende Stelle auf Antrag die Veröffentlichung eingetragener Angaben beschränken, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Veröffentlichung eine Interessenvertreterin/einen Interessenvertreter oder deren bzw. dessen (gesetzliche) Vertretung, betraute Person“ oder Auftraggeber/-in der Gefahr aussetzen würde, Opfer einer schweren Straftat zu werden.

9. Wann müssen die Angaben im Lobbyregister aktualisiert werden?

Um dauerhaft einen hohen Informationswert der Registereinträge zu gewährleisten, muss jeder Registereintrag mindestens einmal jährlich im Zuge der Geschäftsjahresaktualisierung vollständig überprüft und seine Richtigkeit gegenüber der registerführenden Stelle bestätigt werden.

Außerdem legt das Lobbyregistergesetz fest, dass bei der Interessenvertreterin/dem Interessenvertreter eintretende Änderungen innerhalb bestimmter kürzerer Fristen in das Register einzutragen sind. So müssen grundlegende Stellungnahmen und Gutachten zu Regelungsvorhaben, zu denen Interessenvertretung betrieben wird, spätestens zum Ende des Quartals eingetragen werden, in dem sie an Adressatinnen oder Adressaten des Lobbyregistergesetzes versendet wurden. Änderungen bei den Angaben zu den Stammdaten der Interessenvertreterin/des Interessenvertreters, zu deren/dessen vertretungsberechtigten Personen und betrauten Personen sowie bei der Beschreibung der Tätigkeit und bei den Angaben zu Interessen- und Vorhabenbereichen, zu den konkreten Regelungsvorhaben, zu denen Interessenvertretung betrieben wird, und zu Aufträgen, inkl. Angaben zu Auftraggeberinnen und Auftraggebern sowie zu den zur Erfüllung der Aufträge eingesetzten Personen oder Organisationen, müssen unverzüglich im Register eingetragen werden (vgl. zu den gesetzlichen Fristen die Übersicht im Handbuch, S. 231 f.)

10. Wer hat das Bestätigungsdokument zur Freigabe eines Registereintrags oder einer „Geschäftsjahresaktualisierung“ zu unterzeichnen?

Das Bestätigungsdokument zur Freigabe eines Registereintrages oder der „Geschäftsjahresaktualisierung“ ist von der Interessenvertreterin/dem Interessenvertreter selbst zu unterschreiben, wenn es sich um eine natürliche Person handelt.

Handelt es sich bei der Interessenvertreterin/dem Interessenvertreter um eine juristische Person oder eine Personenvereinigung im Sinne von § 30 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Unterzeichnerin/der Unterzeichner des Bestätigungsdokuments zu bestimmen. Als Unterzeichner/-in kommt dabei nur eine Leitungsperson im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 OWiG in Betracht. Zeichnungsberechtigte Leitungspersonen sind in diesem Fall ein vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder ein Mitglied dieses Organs, der Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder ein Mitglied eines solchen Vorstandes, eine oder ein vertretungsberechtigte/-r Gesellschafter/-in einer rechtsfähigen Personengesellschaft und eine oder ein Generalbevollmächtigte/-r oder eine oder ein Prokurist/-in in leitender Stellung oder eine oder ein Handlungsbevollmächtigte/-r einer juristischen Person, eines nicht rechtsfähigen Vereins oder eine rechtsfähigen Personengesellschaft.

Handelt es sich bei der Interessenvertreterin/dem Interessenvertreter um eine sonstige Organisation nach § 1 Absatz 4 LobbyRG, ist das Bestätigungsdokument von einer von der jeweiligen Organisation zu bestimmenden vertretungsberechtigten Person zu unterschreiben.

In den letzten beiden Fällen ist es möglich, bei späteren Aktualisierungen jeweils neu zu bestimmen, wer das Bestätigungsdokument unterzeichnen soll.

11. Was geschieht, wenn eine Interessenvertreterin/ein Interessenvertreter falsche oder unvollständige Angaben im Register macht, die Angaben nicht rechtzeitig aktualisiert, oder sich trotz Eintragungspflicht gar nicht einträgt?

Wer eintragungspflichtige Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt oder aktualisiert, begeht eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 7 LobbyRG, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.

12. Wo gibt es weitere Informationen zur Eintragung in das Lobbyregister?

Ein Handbuch zur Eintragung in das Lobbyregister führt Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter Schritt für Schritt durch den Eintragungsprozess und beantwortet zahlreiche Fragen.

Außerdem beantwortet die registerführende Stelle beim Deutschen Bundestag Fragen telefonisch (unter +49 (0)30 227-37555) oder per E-Mail (lobbyregister@bundestag.de). Sie ist zu den unter Kontakt angegebenen Servicezeiten zu erreichen.

13. Hat die Eintragung in das Lobbyregister Auswirkungen auf die Erteilung eines Bundestagshausausweises?

Die Eintragung in das Lobbyregister begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Zugangsberechtigung zu den Gebäuden des Deutschen Bundestages. Den Zugang regelt die Präsidentin des Deutschen Bundestages.

Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, die mit allen erforderlichen Angaben in das Lobbyregister eingetragen sind, sowie die von ihnen im Register namentlich benannten Personen können gemäß § 2 Absatz 6 Nummer 2 der Hausordnung des Deutschen Bundestages bei berechtigtem Anlass Zutritt zu Gebäuden des Deutschen Bundestages in Form eines Tagesausweises für Interessenvertreter erhalten. Dazu ist das Formular Anmeldung von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern für den Zutritt zum Deutschen Bundestag auszufüllen. Weitere Informationen finden Sie unter Neuregelung zum Zutritt von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern zum Deutschen Bundestag. Für Auskünfte zu den Regelungen hinsichtlich der Hausausweise für Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern wenden Sie sich bitte an das Referat ZS 1 (Polizei, Sicherungsaufgaben), E-Mail: polizei-einlasskontrolle@bundestag.de; Tel.: +49 (0)30 227 32222.

14. Wann ist als „Personen-Typ“ der Interessenvertreterin/des Interessenvertreters „natürliche Person“ anzugeben?

Der Personen-Typ „natürliche Person“ darf im Registrierungsprozess nur ausgewählt werden, wenn die Interessenvertretung von einer Einzelperson betrieben wird, etwa einer selbständigen Unternehmensberaterin/einem selbstständigen Unternehmensberater, einer Einzelkauffrau/einem Einzelkaufmann oder einer Einzelaktivistin/einem Einzelaktivisten.

Personen, die (gesetzliche) Vertreter(innen), Geschäftsführer(innen) oder Beschäftigte einer juristischen Person, Personengesellschaft oder sonstigen Organisation sind oder in deren Verantwortungsbereich als betraute Person“ tätig sind und die Interessenvertretung für diese betreiben, werden vom Lobbyregistergesetz nicht als eigenständige Interessenvertreter(innen) angesehen und dürfen daher grundsätzlich nicht als solche in das Lobbyregister eingetragen werden. Vielmehr ist die juristische Person, Personengesellschaft oder sonstige Organisation als Interessenvertreterin im Sinne des Lobbyregistergesetzes zu betrachten und in das Lobbyregister einzutragen. Im Rahmen des Eintrags der Organisation werden dann die natürlichen Personen namentlich benannt, die die Organisation (gesetzlich) vertreten oder die als betraute Personen“ für diese die Interessenvertretung unmittelbar ausüben.
Nur dann, wenn eine natürliche Person neben ihrem Beschäftigungsverhältnis noch weitere Interessenvertretungstätigkeiten wahrnimmt, kann eine zusätzliche Eintragung der natürlichen Person im Lobbyregister in Betracht kommen.

15. Wann ist die Angabe einer Anschrift in Berlin („Hauptstadtrepräsentanz“) erforderlich?

Interessenvertreter/-innen müssen die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten der Geschäftsstelle am Sitz des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung („Hauptstadtrepräsentanz“) angeben, sofern eine solche existiert.

Hierbei kommt es darauf an, ob von der Geschäftsstelle aus Interessenvertretung im Sinne des Lobbyregistergesetzes betrieben wird.

16. Wer ist als mit Interessenvertretung „betraute Person“ im Registereintrag anzugeben?

Interessenvertreter/-innen müssen in ihrem Registereintrag Informationen zu den Personen bereitstellen, die mit der Interessenvertretung nicht nur bei Gelegenheit betraut sind und die Interessenvertretung unmittelbar ausüben („betraute Personen“). Hierunter fallen alle natürlichen Personen aus dem Verantwortungsbereich der Interessenvertreterin/des Interessenvertreters, die für diese/diesen auftreten und Interessenvertretung in deren/dessen Namen unmittelbar betreiben, also (schriftlich oder mündlich) Kontakt aufnehmen mit den Adressatinnen und Adressaten im Sinne des Lobbyregistergesetzes in Bundestag und Bundesregierung.

Voraussetzung für eine Eintragung ist, dass die betreffende Person mit Wissen und Wollen der Interessenvertreterin/des Interessenvertreters handelt und nicht eigeninitiativ und gegebenenfalls ohne nähere Kenntnis der hinter der Interessenvertretung stehenden Person oder Organisation aktiv wird.
Personen, die nur gelegentlich eingesetzt werden, also die Interessenvertretung nur ausnahmsweise im Einzelfall ausüben, müssen nicht angegeben werden.

Nicht von Bedeutung ist an dieser Stelle hingegen, welchen zeitlichen Umfang die Interessenvertretungstätigkeit im Verhältnis zur Gesamttätigkeit für die/den Interessenvertreter/-in einnimmt. Eine Bagatellgrenze wie bei der Angabe der Vollzeitäquivalente gibt es an dieser Stelle nicht.

17. In welchen Fällen sind Angaben zum sogenannten „Drehtüreffekt“ erforderlich?

Das Lobbyregistergesetz verlangt in Bezug auf alle natürlichen Personen, die namentlich im Registereintrag benannt sind (z. B. vertretungsberechtigte Personen und mit Interessenvertretung betraute Personen), die Angabe bestimmter Mitgliedschaften, Funktionen oder Ämter im Deutschen Bundestag, in Bundesregierung oder Bundesverwaltung, die aktuell ausgeübt werden oder in den jeweils letzten fünf Jahren ausgeübt wurden („Drehtüreffekt“). Tätigkeiten auf Landes- und Kommunalebene oder auf Ebene der Europäischen Union spielen hier keine Rolle.

18. Wie ist die Anzahl der Beschäftigten im Bereich der Interessenvertretung als Vollzeitäquivalent anzugeben?

Interessenvertreter/-innen müssen die Anzahl ihrer Beschäftigten im Bereich der Interessenvertretung als Vollzeitäquivalent (VZÄ) angeben. Dabei gilt eine „Bagatellgrenze“ von zehn Prozent, d. h. es sind für die Angabe des VZÄ nur solche Beschäftigte zu berücksichtigen, die mindestens zehn Prozent ihrer Tätigkeit im Bereich der Interessenvertretung ausüben. Beschäftigte, deren Tätigkeit unterhalb der „Bagatellgrenze“ liegt, müssen zwar nicht bei der Berechnung des VZÄ berücksichtigt werden, sind aber unter Umständen dennoch als „betraute Personen“ namentlich im Registereintrag anzugeben, wenn sie mit der Interessenvertretung nicht nur bei Gelegenheit betraut sind und die Interessenvertretung unmittelbar ausüben.

Im Bereich der Interessenvertretung tätige Beschäftigte sind sowohl die Beschäftigten, die mit Interessenvertretung nicht nur bei Gelegenheit betraut sind und die Interessenvertretung unmittelbar ausüben, als auch die Beschäftigten, welche die Interessenvertretung regelmäßig inhaltlich unterstützen („Back-Office“).

Beschäftigte sind Personen, mit denen in der Regel ein Arbeits- oder Anstellungsverhältnis besteht oder die eine Tätigkeit nach Weisungen ausüben und in die Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Personen, die für die Interessenvertreterin oder den Interessenvertreter ehrenamtlich tätig sind, sind keine Beschäftigten.

19. Wie ist vorzugehen, wenn die Finanzinformationen oder der Jahresabschluss/Rechenschaftsbericht für das letzte Geschäftsjahr noch nicht vorliegen?

Das Lobbyregistergesetz verlangt in § 3 Absatz 3 Satz 2, dass Angaben zu Mitgliederzahl und Mitgliedschaften, zur Anzahl der Beschäftigten (als Vollzeitäquivalent), zu den Geschäftsjahren, zu den Finanzangaben (Hauptfinanzierungsquellen, jährliche finanzielle Aufwendungen, Schenkungen und sonstige lebzeitige Zuwendungen Dritter, Zuwendungen und Zuschüssen der öffentlichen Hand sowie Jahresabschlüsse und Rechenschaftsberichte) sowie zu den von Auftraggeber/-innen erhaltenen Finanzmitteln spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr zu aktualisieren sind. Daraus folgt, dass sich die Angaben beim Ersteintrag grundsätzlich auf das letzte abgelaufene Geschäftsjahr (aktuell in den meisten Fällen: 2023) beziehen müssen. Sofern es sich nicht um eine Neugründung des Unternehmens/der Organisation im Verlauf des Jahres 2023 handelt, wäre es deshalb unzulässig, im Lobbyregister nur deshalb, weil der Jahresabschluss/Rechenschaftsbereich für das Jahr 2023 noch nicht vorliegt, anzugeben, ein Geschäftsjahr sei noch nicht abgeschlossen worden.

Sofern der Jahresabschluss oder Rechenschaftsbericht des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres noch nicht vorliegt und daher der Jahresabschluss oder Rechenschaftsbericht des vorletzten Geschäftsjahres oder gegebenenfalls kein Jahresabschluss oder Rechenschaftsbericht hochgeladen wurde, so ist der Jahresabschluss oder Rechenschaftsbericht des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f Satz 3 LobbyRG unverzüglich nach seiner Aufstellung bereitzustellen.

20. Wie sind Zuwendungen/Zuschüsse der öffentlichen Hand anzugeben?

Das Gesetz verlangt in § 3 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe c, dass ausschließlich Zuwendungen/Zuschüsse der deutschen öffentlichen Hand, der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten angegeben werden müssen, die im abgelaufenen Geschäftsjahr einzeln oder im Gesamtwert, bezogen auf eine Zuwendungsgeberin/einen Zuwendungsgeber, den Betrag von 10.000 Euro überschritten haben. Diese sind dann einzeln im Register einzutragen. Eine Mehrzahl von Zuwendungen derselben Geberin/desselben Gebers kann unter Umständen zusammengefasst werden, die jeweiligen Zuwendungen müssen aber dennoch unter „Beschreibung der Leistung“ einzeln kurz erläutert werden. Die pauschale Angabe, man habe eine Vielzahl von Zuwendungen erhalten, reicht nicht aus, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.

21. Wie sind Schenkungen und sonstige lebzeitige Zuwendungen Dritter anzugeben?

Nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe d LobbyRG ist zunächst die Gesamtsumme der im letzten abgelaufenen Geschäftsjahr erhaltenen Schenkungen und sonstigen lebzeitigen Zuwendungen Dritter (Sponsoring) in Stufen von 10.000 Euro anzugeben. Darüber hinaus sind Angaben – auch in Bezug auf die/den Geber/-in – zu jeder Einzelschenkung oder -zuwendung zu tätigen, wenn deren Betrag den Gesamtwert von 10.000 Euro bezogen auf eine Geberin/einen Geber im Geschäftsjahr und zugleich zehn Prozent bezogen auf die jährliche Gesamtsumme übersteigt.

Zu Schenkungen und sonstigen lebzeitigen Zuwendungen Dritter, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. März 2024 erfolgt sind, sollte die Zustimmung der Schenkenden zur Angabe der Schenkungen und der betreffenden personenbezogenen Daten im Lobbyregister eingeholt werden, wenn sie nicht bereits erteilt wurde. Gelingt dies nicht, dürfen diese Angaben ausnahmsweise für Schenkungen und Zuwendungen, die vor dem 1. März 2024 erfolgt sind, in anonymisierter Form erfolgen, so dass anstelle des Namens eine allgemeine Bezeichnung der Geberin/des Gebers (z. B. natürliche Person, Juristische Person, Unternehmen, Stiftung, Verband o. ä.) angegeben werden kann (vgl. § 8 Absatz 3 LobbyRG). Die Angabe in anonymisierter Form ist für Schenkungen und sonstige lebzeitige Zuwendungen Dritter vor dem 1. März 2024 immer dann geboten, wenn keine Einwilligung zur Veröffentlichung des Namens vorliegt und beispielsweise bislang die Angaben zu Schenkungen verweigert wurden. Einzelne Geberinnen und Geber könnten bei Schenkungen, die vor Inkrafttreten zum 1. März 2024 erfolgt sind, darauf vertraut haben, dass die Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter weiterhin von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Angaben zu den Schenkungen Dritter gemäß des bisherigen § 3 Absatz 2 LobbyRG zu verweigern. In diesen Fällen müssen die Geberinnen und Geber davon ausgehen, dass ihr Name nicht genannt wird. Die namentliche Angabe ist jedoch spätestens bei Schenkungen, die nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung erfolgen, zwingend. Eine Anonymisierung ist dann nicht mehr möglich.

22. Welche Regelungsvorhaben sind anzugeben?

Interessenvertreter/-innen müssen möglichst präzise angeben, auf welches aktuelle, geplante oder angestrebte Regelungsvorhaben sich die Interessenvertretung jeweils bezieht. Ein Regelungsvorhaben ist anzugeben, wenn sich die Interessenvertretungstätigkeit im jeweiligen Einzelfall auf konkrete Vorschläge oder Forderungen zur Änderung, Abschaffung oder Beibehaltung bestehender rechtlicher Regelungen oder zur (Nicht-)Einführung neuer rechtlicher Regelungen bezieht oder mittels der Interessenvertretungstätigkeit Adressatinnen und Adressaten im Sinne des Lobbyregistergesetzes im Hinblick auf ihre Position auf nationaler, europäischer oder internationaler Ebene zu jeweils dort diskutierten rechtlichen Regelungen beeinflusst werden sollen.

Als Regelungsvorhaben auf Bundesebene sind jedenfalls Interessenvertretungstätigkeiten anzugeben in Bezug auf Gesetzesvorhaben der Bundesregierung, des Bundesrates oder aus der Mitte des Deutschen Bundestages sowie Vorlagen zu Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder.

Regelungsvorhaben auf Ebene der Europäischen Union sind gegebenenfalls anzugeben, wenn sich die Interessenvertretung auf Richtlinien oder Verordnungen der Europäischen Union sowie Vorlagen diesbezüglich bezieht. Dies gilt aber nur, soweit in Bezug hierauf Interessenvertretung gegenüber den Adressatinnen und Adressaten aufseiten des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung erfolgt, also die Interessenvertretung der Einflussnahme auf deren Positionierung auf europäischer Ebene dient.

In zeitlicher Hinsicht sind alle Regelungsvorhaben anzugeben, die die/der jeweilige Interessenvertreter/-in mit der Interessenvertretungstätigkeit anstrebt, unabhängig davon, ob erwartet wird, dass die Adressatinnen und Adressaten ein entsprechendes Gesetzesvorhaben oder eine entsprechende Rechtsverordnung noch in der laufenden Legislaturperiode umsetzen werden.

Für die Verpflichtung zur Angabe eines konkreten Regelungsvorhabens kommt es darauf an, wann bei der/dem jeweiligen Interessenvertreter/-in der Entschluss entstanden ist, durch die erstmalige Kontaktaufnahme mit Adressatinnen und Adressaten im Sinne des Lobbyregistergesetzes Interessenvertretung hierzu zu betreiben. Regelungsvorhaben sind daher spätestens dann im Registereintrag anzugeben, wenn eine Kontaktaufnahme unmittelbar bevorsteht. Es spielt im Übrigen für die Angabe der Regelungsvorhaben keine Rolle, ob die diesbezügliche Interessenvertretungstätigkeit aus eigener Initiative oder auf Initiative von Adressatinnen und Adressaten im Sinne des Lobbyregistergesetzes erfolgt.

Falls zum Inhalt des Regelungsvorhabens der Interessenvertreterin oder des Interessenvertreters bereits ein konkreter Regelungsentwurf in Form einer Bundestags- oder Bundesratsdrucksache oder eines Referentenentwurfs der Bundesregierung existiert oder der/dem Interessenvertreter/-in bekannt ist, ist die entsprechende Drucksache oder der entsprechende Referentenentwurf im Registereintrag anzugeben. Wird im Registereintrag ein Regelungsvorhaben im Stadium eines Referentenentwurfs angegeben, so ist eine nachträgliche Aktualisierung des Regelungsvorhabens im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nicht erforderlich! Sobald ein veröffentlichter Referentenentwurf eine Bundestags- oder Bundesratsdrucksachennummer erhält, wird das angegebene Regelungsvorhaben im System automatisch um die zu dem späteren Zeitpunkt veröffentlichte Drucksachennummer ergänzt und das Regelungsvorhaben mit den in DIP hinterlegten Daten verknüpft.

23. Welche grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten unterfallen der Bereitstellungspflicht?

Interessenvertreter/-innen müssen grundlegende Stellungnahmen und Gutachten, die sich auf ein konkretes Regelungsvorhaben beziehen und gegenüber mindestens einer oder einem der Adressatinnen und Adressaten im Sinne des Lobbyregistergesetzes abgegeben wurden, unter Angabe des Zeitpunkts und einer abstrakten Bezeichnung der Adressatinnen und Adressaten in anonymisierter und hinsichtlich des Textinhalts maschinenlesbarer Form in ihrem Registereintrag bereitstellen. Dies gilt nur, soweit sie nicht bereits innerhalb formalisierter Beteiligungsverfahren nach § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) oder nach § 70 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) im Rahmen von Ausschussanhörungen veröffentlicht werden.

Grundlegende Stellungnahmen und Gutachten sind solche, die wesentliche Argumente oder Positionen in Bezug auf konkrete Regelungsvorhaben enthalten und in Schrift- oder Textform vorliegen. Es kommt dabei nicht darauf an, inwieweit die Stellungnahme oder das Gutachten tatsächlich einen maßgeblichen Einfluss auf den Verlauf der Beratungen im Gesetzgebungsprozess hat oder haben könnte, sondern allein darauf, ob der Stellungnahme oder dem Gutachten aus Sicht der jeweiligen Interessenvertreterin oder des jeweiligen Interessenvertreters eine grundlegende Bedeutung im Hinblick auf die beabsichtigte Einflussnahme zukommt.

Die Bereitstellungspflicht besteht unabhängig von der Form, in der grundlegende Stellungnahmen und Gutachten an die Adressatinnen und Adressaten der Interessenvertretung gerichtet und übermittelt werden. Es kommt insbesondere also nicht darauf an, ob die grundlegende Stellungnahme oder das Gutachten postalisch oder per E-Mail übermittelt oder persönlich übergeben wird und ob das Dokument formal als „Stellungnahme“ oder „Gutachten“ bezeichnet wird, sondern ob diesem eine grundlegende Bedeutung im Hinblick auf die beabsichtigte Einflussnahme zukommt.

Auch die Übermittlung eines schriftlichen Hinweises auf eine öffentlich bereitgestellte grundlegende Stellungnahme oder ein grundlegendes Gutachten an eine Adressatin oder einen Adressaten von Interessenvertretung im Deutschen Bundestag oder in der Bundesregierung durch ein Schreiben, eine E-Mail oder eine individuelle Kurznachricht über deren Social-Media-Accounts führt zu einer entsprechenden Bereitstellungspflicht.

Es sind nur solche grundlegenden Stellungnahmen oder Gutachten bereitzustellen, die nach dem Inkrafttreten der entsprechenden gesetzlichen Regelung am 1. März 2024 an die Adressatinnen und Adressaten der Interessenvertretung im Deutschen Bundestag oder in der Bundesregierung übermittelt worden sind, es sei denn, es handelt sich um Dokumente, die zwar vor dem 1. März 2024 verfasst und versandt, aber ab dem 1. März 2024 erneut oder an andere Adressatinnen oder Adressaten übermittelt werden.

24. Welche Grundsätze gelten für die Interessenvertretung?

Das Lobbyregistergesetz legt fest, dass Interessenvertretung im Sinne des Gesetzes nur auf Basis von Offenheit, Transparenz, Ehrlichkeit und Integrität stattfinden darf. Insbesondere müssen Interessenvertreter/-innen bei jedem Kontakt ihre Identität und ihr Anliegen sowie ggf. die Identität und das Anliegen ihrer Auftraggeberin oder ihres Auftraggebers offenlegen und über sich und ihren Auftrag zutreffende Angaben machen. Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist unzulässig.
In das Lobbyregister eingetragene Interessenvertreter/-innen müssen zudem beim ersten Kontakt auf ihre Eintragung und die für sie geltenden Verhaltenskodizes hinweisen. Mit der Eintragung in das Lobbyregister haben sie den vom Deutschen Bundestag und der Bundesregierung unter Beteiligung der Zivilgesellschaft festgelegten Verhaltenskodex akzeptiert.

25. Was regelt der Verhaltenskodex?

Der von dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung unter Beteiligung der Zivilgesellschaft festgelegte Verhaltenskodex legt Grundsätze und Verhaltensregeln für die Ausübung der Interessenvertretung durch registrierte Interessenvertreter/-innen und ihre Beschäftigten fest. Er wird durch die Eintragung in das Lobbyregister von den Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern akzeptiert.

26. Was geschieht, wenn ein/-e Interessenvertreter/-in gegen den Verhaltenskodex verstößt?

Wenn der registerführenden Stelle Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht begründen, dass eine eingetragene Interessenvertreterin oder ein eingetragener Interessenvertreter gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat, leitet sie ein Prüfverfahren ein. Stellt die registerführende Stelle einen Verstoß gegen den Verhaltenskodex fest, teilt sie dies der Interessenvertreterin oder dem Interessenvertreter mit. Ein nicht unerheblicher Verstoß wird unter Angabe der Art des Verstoßes durch Nennung der entsprechenden Ziffer des Verhaltenskodex im Lobbyregister veröffentlicht. Dieser Hinweis wird nach Ablauf von 24 Monaten aus dem Lobbyregister gelöscht.

27. Wer darf sich als „registrierte Interessenvertreterin“ bzw. „registrierter Interessenvertreter“ bezeichnen?

Eingetragene Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter können öffentlich die Bezeichnung „registrierte Interessenvertreterin“ oder „registrierter Interessenvertreter“ verwenden, wenn alle gesetzlich geforderten Informationen im Register bereitgestellt wurden, die Eintragung keine Kennzeichnung „nicht aktualisiert“ enthält und im Register kein Hinweis auf einen Verstoß gegen den Verhaltenskodex veröffentlicht ist.

28. Was ist die „Visitenkarte“ und wozu kann sie genutzt werden?

Die „Visitenkarte“ ist ein PDF-Dokument, das den aktuellen Inhalt eines Registereintrags komprimiert wiedergibt und den Adressatinnen/Adressaten der Interessenvertretung bei der Kontaktaufnahme zur Verfügung gestellt werden kann. Insbesondere lässt die Visitenkarte erkennen, ob der Registereintrag nicht aktualisiert oder ein Verstoß gegen den Verhaltenskodex festgestellt wurden. Die Visitenkarte lässt sich nur aus dem zum Registereintrag gehörenden Administrationskonto generieren.

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