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14 Stellungnahmen/Gutachten (SG) zur Suche nach »"Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung"« gefunden

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Gefundene Stellungnahmen/⁠Gutachten (14)

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Ziel der Interessenvertretung ist die Unterstützung und praxistaugliche Umsetzung der gesetzlichen Vorhaben zur Digitalisierung des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Konkret bezweckt wird:die Beschränkung der Sicherheitsleistung im Zwangsversteigerungsverfahren (§ 69 Abs. 2 ZVG) auf Verrechnungsschecks BaFin-registrierter Kreditinstitute, die medienbruchfreie Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen (§ 66 SGB X) durch Verzicht auf vollstreckbare Ausfertigungen und Formularzwang sowie die Nachweiserleichterung von Vollmachten, die Einführung einer verbindlichen Pflicht für professionelle Einreicher zur Übermittlung von Vollstreckungsanträgen im strukturierten XJustiz-Format bzw. in änderbaren elektronischen PDF-Formaten (§§ 753, 758a, 829 ZPO)

    • Bereitgestellt von: Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. (BFIF e.V.) am 27.08.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/11310 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
    • Adressatenkreis:
      • 30.07.2025

        • Bundesregierung:

    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung..., ...Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Anzahl der Vollstreckungsaufträge und Anträge in hybrider Form soll reduziert werden. Durch Änderungen in der Zivilprozessordnung (Paragrafen 754a und 829a) soll es umfangreicher als bisher erlaubt werden, anstatt der vollstreckbaren Ausfertigung und anderer Schriftstücke in Papierform elektronische Kopien davon an das Vollstreckungsorgan zu übermitteln. Der BDIU unterstützt das Ziel der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung und setzt sich für die Einrichtung einer bundesweiten, digitalen Zwangsvollstreckungs-Datenbank ein.

    • Bereitgestellt von: Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. am 05.08.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 643/25 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
      2. BT-Drs. 20/11310 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung..., ...Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Anzahl der Vollstreckungsaufträge und Anträge in hybrider Form soll reduziert werden. Durch Änderungen in der Zivilprozessordnung (Paragrafen 754a und 829a) soll es umfangreicher als bisher erlaubt werden, anstatt der vollstreckbaren Ausfertigung und anderer Schriftstücke in Papierform elektronische Kopien davon an das Vollstreckungsorgan zu übermitteln. Der BDIU unterstützt das Ziel der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung und setzt sich für die Einrichtung einer bundesweiten, digitalen Zwangsvollstreckungs-Datenbank ein.

    • Bereitgestellt von: Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. am 29.04.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 643/25 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
      2. BT-Drs. 20/11310 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Anzahl der Vollstreckungsaufträge und Anträge in hybrider Form soll reduziert werden. Durch Änderungen in der Zivilprozessordnung (Paragrafen 754a und 829a) soll es umfangreicher als bisher erlaubt werden, anstatt der vollstreckbaren Ausfertigung und anderer Schriftstücke in Papierform elektronische Kopien davon an das Vollstreckungsorgan zu übermitteln. Der BDIU unterstützt das Ziel der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung und setzt sich für die Einrichtung einer bundesweiten, digitalen Zwangsvollstreckungs-Datenbank ein.

    • Bereitgestellt von: Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. am 29.04.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 643/25 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
      2. BT-Drs. 20/11310 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Elektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt Hinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens Ausreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.

    • Bereitgestellt von: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. am 02.12.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/3737 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
    • Adressatenkreis:
      • 24.07.2025

        • Bundesregierung:

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Titel des vorherigen Referentenentwurfs
      ...Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Elektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt Hinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens Ausreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.

    • Bereitgestellt von: Bundesverband deutscher Banken e.V. am 27.11.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/3737 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Titel des vorherigen Referentenentwurfs
      ...Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Elektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt Hinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens Ausreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.

    • Bereitgestellt von: Bundesverband deutscher Banken e.V. am 25.07.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/3737 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
    • Adressatenkreis:
      • 24.07.2025

        • Bundesregierung:

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Titel des vorherigen Referentenentwurfs
      ...Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Elektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt Hinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens Ausreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.

    • Bereitgestellt von: Die Deutsche Kreditwirtschaft am 25.07.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/3737 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
    • Adressatenkreis:
      • 24.07.2025

        • Bundesregierung:

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Titel des vorherigen Referentenentwurfs
      ...Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Elektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt Hinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens Ausreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.

    • Bereitgestellt von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) am 23.12.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/3737 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Titel des vorherigen Referentenentwurfs
      ...Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Elektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt Hinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens Ausreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.

    • Bereitgestellt von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) am 08.12.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/3737 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Titel des vorherigen Referentenentwurfs
      ...Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Elektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt Hinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens Ausreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.

    • Bereitgestellt von: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. am 04.12.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/3737 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Titel des vorherigen Referentenentwurfs
      ...Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Elektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt Hinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens Ausreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.

    • Bereitgestellt von: Die Deutsche Kreditwirtschaft am 27.11.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/3737 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Titel des vorherigen Referentenentwurfs
      ...Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Elektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt Hinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens Ausreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.

    • Bereitgestellt von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) am 28.07.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/3737 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
    • Adressatenkreis:
      • 24.07.2025

        • Bundesregierung:

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Titel des vorherigen Referentenentwurfs
      ...Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung...
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