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7 Regelungsvorhaben zur Suche nach »"Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung"« gefunden

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Gefundene Regelungsvorhaben (7)

    • Angegeben von: Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. (BFIF e.V.) am 27.08.2026
    • Beschreibung: Ziel der Interessenvertretung ist die Unterstützung und praxistaugliche Umsetzung der gesetzlichen Vorhaben zur Digitalisierung des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Konkret bezweckt wird:die Beschränkung der Sicherheitsleistung im Zwangsversteigerungsverfahren (§ 69 Abs. 2 ZVG) auf Verrechnungsschecks BaFin-registrierter Kreditinstitute, die medienbruchfreie Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen (§ 66 SGB X) durch Verzicht auf vollstreckbare Ausfertigungen und Formularzwang sowie die Nachweiserleichterung von Vollmachten, die Einführung einer verbindlichen Pflicht für professionelle Einreicher zur Übermittlung von Vollstreckungsanträgen im strukturierten XJustiz-Format bzw. in änderbaren elektronischen PDF-Formaten (§§ 753, 758a, 829 ZPO)
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/11310 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung..., ...Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung...
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung..., ...Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung...
    • Angegeben von: Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG-SB) am 25.09.2025
    • Beschreibung: Mit der fortschreitenden Digitalisierung müssen verbraucherschützende Standards gesichert werden. Wir setzen uns dafür ein, dass Schuldner_innen ihre Rechte auch in digitalen Verfahren uneingeschränkt wahrnehmen können: durch barrierefreie Zugänge, Transparenz bei automatisierten Entscheidungen, Schutz sensibler Daten und verständlichen Informationspflichten. Gleichzeitig setzen wir uns dafür ein, dass die Digitalisierung der dazugehörigen Beratungsstellen personell und finanziell abgesichert wird.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/3737 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
    • Betroffene Bundesgesetze (3):
    • Titel des vorherigen Referentenentwurfs
      ...Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung...
    • Angegeben von: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. am 02.12.2025
    • Beschreibung: Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Elektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt Hinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens Ausreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/3737 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (2):
    • Titel des vorherigen Referentenentwurfs
      ...Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung...
    • Angegeben von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) am 28.07.2025
    • Beschreibung: Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Elektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt Hinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens Ausreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/3737 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (3):
    • Titel des vorherigen Referentenentwurfs
      ...Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung...
    • Angegeben von: Bundesverband deutscher Banken e.V. am 25.07.2025
    • Beschreibung: Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Elektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt Hinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens Ausreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/3737 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (2):
    • Titel des vorherigen Referentenentwurfs
      ...Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung...
    • Angegeben von: Die Deutsche Kreditwirtschaft am 25.07.2025
    • Beschreibung: Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Elektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt Hinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens Ausreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/3737 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (2):
    • Titel des vorherigen Referentenentwurfs
      ...Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung...
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