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8 Stellungnahmen/Gutachten (SG)
zur Suche nach »"BauSparkG"« gefunden
Anzahl Ergebnisse pro Seite
Gefundene Stellungnahmen/Gutachten (8)
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Zu Regelungsvorhaben:
Beibehaltung der Regelung in § 12 BauSparkG (Vertrauensmann)
Wir setzen uns dafür ein, dass die Funktion der Vertrauensperson nach § 12 BauSparkG beibehalten wird.
- Bereitgestellt von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen im Deutschen Sparkassen- und Giroverband e. V. am 15.10.2024
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Zu Regelungsentwurf:
- Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMF): Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen
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Adressatenkreis:
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13.09.2024
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Vertrauensperson nach § 12 BauSparkG aus (dazu unter I.)...., ...eine Änderung des § 12 BauSparkG an (dazu unter II.)...., ...Vertrauensperson nach § 12 BauSparkG Nach der Gesetzesbegründung..., ...Bauspardarlehens erwirbt (§ 1 Abs. 2 BauSparkG). Der Vertragszweck ..., ...gewähren (§§ 1 Abs. 6, 6 BauSparkG). Die Bausparkassen..., ...zusätzlichen Aufsicht nach dem BauSparkG. Der Gesetzgeber ist..., ...Vertrauensperson nach § 12 BauSparkG bei. Die Vertrauensperson hat nach § 12 Abs. 2 BauSparkG darauf zu achten, dass..., ...dieser nach § 12 Abs. 4 BauSparkG unabhängigen Vertrauensperson..., ... Bausparkassengesetz (BauSparkG) zur Prüfung des Zuteilungsverfahrens..., ...Vertrauensperson nach § 12 BauSparkG aus. Einem Dialog, wie..., ...einer Änderung des § 12 BauSparkG Wir regen an, in § 12 BauSparkG den Begriff „der Vertrauensmann..., ...ersetzen und damit § 12 BauSparkG wie folgt zu ändern:..., ...Vertrauensmann“ sollte in § 12 BauSparkG die genderneutrale Bezeichnung...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Einführung von Übergangsregelungen im Falle einer Streichung des § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO
Der Verband setzt sich dafür ein, dass im Falle einer Streichung der heutigen Ausnahmeregelung in § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO Übergangsregelungen und Bestandsschutzregelungen vorgesehen werden.
- Bereitgestellt von: Verband der Privaten Bausparkassen e.V. am 05.11.2024
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/3947
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
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BT-Drs. 21/3947
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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30.10.2024
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Bundesregierung:
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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Bausparkassengesetzes (BauSparkG) von 1972 hat vorgesehen..., ...Nach § 5 Abs. 3 Nr. 9 BauSparkG, der bis heute unverändert..., ...angezeigt (§ 9 Abs. 1 BauSparkG). Vor diesem Hintergrund..., ...sind (vgl. § 3 Abs. 1 BauSparkG). 2. Vorteile..., ... darf nach § 1 Abs. 2 BauSparkG ausschließlich für wohnungswirtschaftliche...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Übergangsregelungen im Falle einer Streichung des § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO
Im Falle einer Streichung der heutigen Ausnahmeregelung in § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO sollten Übergangsregelungen und Bestandsschutzregelungen vorgesehen werden.
- Bereitgestellt von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen im Deutschen Sparkassen- und Giroverband e. V. am 05.11.2024
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Adressatenkreis:
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30.10.2024
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Bundesregierung:
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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Bausparkassengesetzes (BauSparkG) von 1972 hat vorgesehen..., ...Nach § 5 Abs. 3 Nr. 9 BauSparkG, der bis heute unverändert..., ...angezeigt (§ 9 Abs. 1 BauSparkG). Vor diesem Hintergrund..., ...sind (vgl. § 3 Abs. 1 BauSparkG). 2. Vorteile der Bausparrisikoversicherung..., ... darf nach § 1 Abs. 2 BauSparkG ausschließlich für wohnungswirtschaftliche...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Der Verband setzt sich hinsichtlich der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht für die Qualitätssicherung der Sachkundeprüfungen für Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO und die künftigen Darlehensvermittler nach § 34k GewO-neu durch die Beibehaltung des bundesweiten Aufgabenauswahlausschusses nach der ImmVermV und die Einrichtung dieses Aufgabenauswahlausschusses nach der geplanten Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV) ein. Darüber hinaus spricht er sich für praxisgerechte Anpassungen des Entwurfs der DarlVermV aus. Dies betrifft vor allem die Anerkennung einer Erlaubnis nach § 34i GewO sowie Anpassungen des Sachkundekatalogs, insbesondere durch Berücksichtigung auch der Bausparfinanzierung.
- Bereitgestellt von: Verband der Privaten Bausparkassen e.V. am 19.05.2026
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1851
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
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BT-Drs. 21/1851
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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06.05.2026
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Bundesregierung:
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Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) [alle SG dorthin]
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
... Bausparkassengesetz (BauSparkG) vergeben die deutschen..., ...2 i. V. m. § 1 Abs. 3 BauSparkG). Forderungen der Bausparkassen..., ...sichern (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BauSparkG). Ausnahmsweise kann..., ...abgesehen werden (§ 7 Abs. 4 BauSparkG i. V. m. § 12 Abs. 1...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Wir setzen uns hinsichtlich der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht für die Qualitätssicherung der Sachkundeprüfungen für Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO und die künftigen Darlehensvermittler nach § 34k GewO-neu durch die Beibehaltung des bundesweiten Aufgabenauswahlausschusses nach der ImmVermV und die Einrichtung dieses Aufgabenauswahlausschusses nach der geplanten Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV) ein. Darüber hinaus sprechen wir uns für praxisgerechte Anpassungen des Entwurfs der DarlVermV aus. Dies betrifft vor allem die Anerkennung einer Erlaubnis nach § 34i GewO sowie Anpassungen des Sachkundekatalogs, insbesondere durch Berücksichtigung auch der Bausparfinanzierung.
- Bereitgestellt von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen im Deutschen Sparkassen- und Giroverband e. V. am 15.10.2025
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1851
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
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BT-Drs. 21/1851
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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18.07.2025
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
... Bausparkassengesetz (BauSparkG) vergeben die deutschen..., ...2 i. V. m. § 1 Abs. 3 BauSparkG). Forderungen der Bausparkassen..., ...sichern (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BauSparkG). Ausnahmsweise kann..., ...abgesehen werden (§ 7 Abs. 4 BauSparkG i. V. m. § 12 Abs. 1..., ... anbieten (§ 7 Abs. 4 BauSparkG i. V. m. § 12 Abs. 1..., ...2 i. V. m. § 1 Abs. 3 BauSparkG ausschließlich für wohnungswirtschaftliche..., .... d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauSparkG an, die nach Zuteilung..., ...nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BauSparkG ist der Bausparvertrag..., ... m. § 9 Abs. 1 Satz 1 BauSparkG). Guthabenverzinsung...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Der Verband setzt sich hinsichtlich der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht für die Qualitätssicherung der Sachkundeprüfungen für Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO und die künftigen Darlehensvermittler nach § 34k GewO-neu durch die Beibehaltung des bundesweiten Aufgabenauswahlausschusses nach der ImmVermV und die Einrichtung dieses Aufgabenauswahlausschusses nach der geplanten Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV) ein. Darüber hinaus spricht er sich für praxisgerechte Anpassungen des Entwurfs der DarlVermV aus. Dies betrifft vor allem die Anerkennung einer Erlaubnis nach § 34i GewO sowie Anpassungen des Sachkundekatalogs, insbesondere durch Berücksichtigung auch der Bausparfinanzierung.
- Bereitgestellt von: Verband der Privaten Bausparkassen e.V. am 26.08.2025
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1851
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
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BT-Drs. 21/1851
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
-
Adressatenkreis:
-
18.07.2025
-
Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
... Bausparkassengesetz (BauSparkG) vergeben die deutschen..., ...2 i. V. m. § 1 Abs. 3 BauSparkG). Forderungen der Bausparkassen..., ...sichern (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BauSparkG). Ausnahmsweise kann..., ...abgesehen werden (§ 7 Abs. 4 BauSparkG i. V. m. § 12 Abs. 1..., ... anbieten (§ 7 Abs. 4 BauSparkG i. V. m. § 12 Abs. 1..., ...2 i. V. m. § 1 Abs. 3 BauSparkG ausschließlich für wohnungswirtschaftliche..., .... d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauSparkG an, die nach Zuteilung..., ...nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BauSparkG ist der Bausparvertrag..., ... m. § 9 Abs. 1 Satz 1 BauSparkG). Guthabenverzinsung...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Wir setzen uns hinsichtlich der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht für die Qualitätssicherung der Sachkundeprüfungen für Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO und die künftigen Darlehensvermittler nach § 34k GewO-neu durch die Beibehaltung des bundesweiten Aufgabenauswahlausschusses nach der ImmVermV und die Einrichtung dieses Aufgabenauswahlausschusses nach der geplanten Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV) ein. Darüber hinaus sprechen wir uns für praxisgerechte Anpassungen des Entwurfs der DarlVermV aus. Dies betrifft vor allem die Anerkennung einer Erlaubnis nach § 34i GewO sowie Anpassungen des Sachkundekatalogs, insbesondere durch Berücksichtigung auch der Bausparfinanzierung.
- Bereitgestellt von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen im Deutschen Sparkassen- und Giroverband e. V. am 18.05.2026
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1851
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
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BT-Drs. 21/1851
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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06.05.2026
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Bundesregierung:
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Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) [alle SG dorthin]
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
... Bausparkassengesetz (BauSparkG) vergeben die deutschen..., ...i. V. m. § 1 Abs. 3 BauSparkG). Forderungen der Bausparkassen..., ...sichern (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BauSparkG). Ausnahmsweise kann..., ...abgesehen werden (§ 7 Abs. 4 BauSparkG i. V. m. § 12 Abs....
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Nichteinführung einer gesetzlichen Vermutungsregelung in § 7 SGB IV (Statusfeststellungsverfahren)
Hinsichtlich einer Reform des Statusfeststellungsverfahren warnt der Verband vor der Einführung einer branchenübergreifenden gesetzlichen Vermutungsregelung in § 7 SGB IV. Sollte dennoch eine Vermutungsregelung vorgesehen werden, ist zumindest eine ausdrückliche Ausnahme für Handelsvertreter nach § 84 Abs. 1 HGB erforderlich.
- Bereitgestellt von: Verband der Privaten Bausparkassen e.V. am 24.02.2026
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Adressatenkreis:
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19.02.2026
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
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Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BauSparkG Spezialkreditinstitute...
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Zu Regelungsvorhaben: