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5 Stellungnahmen/Gutachten (SG)
zur Suche nach »"BauSparkG"« gefunden
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Gefundene Stellungnahmen/Gutachten (5)
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Zu Regelungsvorhaben:
Beibehaltung der Regelung in § 12 BauSparkG (Vertrauensmann)
Wir setzen uns dafür ein, dass die Funktion der Vertrauensperson nach § 12 BauSparkG beibehalten wird.
- Bereitgestellt von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen im Deutschen Sparkassen- und Giroverband e. V. am 15.10.2024
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Zu Regelungsentwurf:
- Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMF): Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen
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Adressatenkreis:
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13.09.2024
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Vertrauensperson nach § 12 BauSparkG aus (dazu unter I.)...., ...eine Änderung des § 12 BauSparkG an (dazu unter II.)...., ...Vertrauensperson nach § 12 BauSparkG Nach der Gesetzesbegründung..., ...Bauspardarlehens erwirbt (§ 1 Abs. 2 BauSparkG). Der Vertragszweck ..., ...gewähren (§§ 1 Abs. 6, 6 BauSparkG). Die Bausparkassen..., ...zusätzlichen Aufsicht nach dem BauSparkG. Der Gesetzgeber ist..., ...Vertrauensperson nach § 12 BauSparkG bei. Die Vertrauensperson hat nach § 12 Abs. 2 BauSparkG darauf zu achten, dass..., ...dieser nach § 12 Abs. 4 BauSparkG unabhängigen Vertrauensperson..., ... Bausparkassengesetz (BauSparkG) zur Prüfung des Zuteilungsverfahrens..., ...Vertrauensperson nach § 12 BauSparkG aus. Einem Dialog, wie..., ...einer Änderung des § 12 BauSparkG Wir regen an, in § 12 BauSparkG den Begriff „der Vertrauensmann..., ...ersetzen und damit § 12 BauSparkG wie folgt zu ändern:..., ...Vertrauensmann“ sollte in § 12 BauSparkG die genderneutrale Bezeichnung...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Einführung von Übergangsregelungen im Falle einer Streichung des § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO
Der Verband setzt sich dafür ein, dass im Falle einer Streichung der heutigen Ausnahmeregelung in § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO Übergangsregelungen und Bestandsschutzregelungen vorgesehen werden.
- Bereitgestellt von: Verband der Privaten Bausparkassen e.V. am 05.11.2024
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMWE): Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung (Vorgang) [alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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30.10.2024
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Bundesregierung:
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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Bausparkassengesetzes (BauSparkG) von 1972 hat vorgesehen..., ...Nach § 5 Abs. 3 Nr. 9 BauSparkG, der bis heute unverändert..., ...angezeigt (§ 9 Abs. 1 BauSparkG). Vor diesem Hintergrund..., ...sind (vgl. § 3 Abs. 1 BauSparkG). 2. Vorteile..., ... darf nach § 1 Abs. 2 BauSparkG ausschließlich für wohnungswirtschaftliche...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Übergangsregelungen im Falle einer Streichung des § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO
Im Falle einer Streichung der heutigen Ausnahmeregelung in § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO sollten Übergangsregelungen und Bestandsschutzregelungen vorgesehen werden.
- Bereitgestellt von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen im Deutschen Sparkassen- und Giroverband e. V. am 05.11.2024
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Adressatenkreis:
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30.10.2024
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Bundesregierung:
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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Bausparkassengesetzes (BauSparkG) von 1972 hat vorgesehen..., ...Nach § 5 Abs. 3 Nr. 9 BauSparkG, der bis heute unverändert..., ...angezeigt (§ 9 Abs. 1 BauSparkG). Vor diesem Hintergrund..., ...sind (vgl. § 3 Abs. 1 BauSparkG). 2. Vorteile der Bausparrisikoversicherung..., ... darf nach § 1 Abs. 2 BauSparkG ausschließlich für wohnungswirtschaftliche...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Vorschläge zur nationalen Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 (CCD II)
Die novellierte Verbraucherkreditrichtlinie ist bis zum 20. November 2025 in deutsches Recht umzusetzen. Die Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen begleitet die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht und macht u. a. Vorschläge zur Klarstellung zum Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots, zu Werbeverboten, zum Ablauf der Widerrufsfrist und zum Verzicht auf die Schriftform beim Abschluss und bei Änderung von Verbraucherdarlehensverträgen.
- Bereitgestellt von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen im Deutschen Sparkassen- und Giroverband e. V. am 15.10.2025
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJV): Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge (Vorgang) [alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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18.07.2025
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (2):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
... Bausparkassengesetz (BauSparkG) vergeben die deutschen..., ...2 i. V. m. § 1 Abs. 3 BauSparkG). Forderungen der Bausparkassen..., ...sichern (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BauSparkG). Ausnahmsweise kann..., ...abgesehen werden (§ 7 Abs. 4 BauSparkG i. V. m. § 12 Abs. 1..., ... anbieten (§ 7 Abs. 4 BauSparkG i. V. m. § 12 Abs. 1..., ...2 i. V. m. § 1 Abs. 3 BauSparkG ausschließlich für wohnungswirtschaftliche..., .... d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauSparkG an, die nach Zuteilung..., ...nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BauSparkG ist der Bausparvertrag..., ... m. § 9 Abs. 1 Satz 1 BauSparkG). Guthabenverzinsung...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Vorschläge zur nationalen Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 (CCD II)
Die novellierte Verbraucherkreditrichtlinie ist bis zum 20. November 2025 in deutsches Recht umzusetzen. Der Verband begleitet die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht und macht u. a. Vorschläge zur Klarstellung zum Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots, zu Werbeverboten, zum Ablauf der Widerrufsfrist und zum Verzicht auf die Schriftform beim Abschluss und bei Änderung von Verbraucherdarlehensverträgen.
- Bereitgestellt von: Verband der Privaten Bausparkassen e.V. am 26.08.2025
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJV): Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge (Vorgang) [alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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18.07.2025
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Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (2):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
... Bausparkassengesetz (BauSparkG) vergeben die deutschen..., ...2 i. V. m. § 1 Abs. 3 BauSparkG). Forderungen der Bausparkassen..., ...sichern (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BauSparkG). Ausnahmsweise kann..., ...abgesehen werden (§ 7 Abs. 4 BauSparkG i. V. m. § 12 Abs. 1..., ... anbieten (§ 7 Abs. 4 BauSparkG i. V. m. § 12 Abs. 1..., ...2 i. V. m. § 1 Abs. 3 BauSparkG ausschließlich für wohnungswirtschaftliche..., .... d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauSparkG an, die nach Zuteilung..., ...nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BauSparkG ist der Bausparvertrag..., ... m. § 9 Abs. 1 Satz 1 BauSparkG). Guthabenverzinsung...
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Zu Regelungsvorhaben: