Stellungnahmen/Gutachten
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197 Stellungnahmen/Gutachten (SG)
zur Suche nach »"ZPO"« gefunden
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Gefundene Stellungnahmen/Gutachten (197)
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Zu Regelungsvorhaben:
Eindeutige Anwendung von § 173 IV 4 ZPO auf § 321a II 1 ZPO bei Online-Verfahren
Damit bei Online-Verfahren der § 173 IV 4 ZPO eindeutig Anwendung auf § 321a II 1 ZPO finden kann, muss in einem § 11xx ZPO-E Abweichendes bestimmt werden. Bei Online-Verfahren gibt es immer einen 'Zustellnachweis', da technisch nicht zwischen formloser Mitteilung und förmlicher Zustellung unterschieden wird. Die Gründe für die bisherige Kenntnisnahme-Lösung (vgl. Anhörungsrügengesetz, 2004) fallen bei Online-Verfahren weg. Bei Online-Verfahren soll die Rügefrist mit Zustellung beginnen.
- Bereitgestellt von: Christoph Köpernick M.Sc. am 20.06.2025
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Zu Regelungsentwurf:
- Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMJ) (20. WP): Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit
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Adressatenkreis:
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17.06.2025
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...oder Änderung des § 321a ZPO. In der Begründung, Besonderer..., ...Teil, zu § 1132 Absatz 5 ZPO-E auf Seite 73 heißt es..., ...nach § 173 Absatz 4 Satz 4 ZPO wird nicht verkürzt, sofern..., ...37; Schultzky in Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 173 ZPO Rn. 23).“ In § 173 Absatz 4 Satz 4 ZPO IdF d. Art. 5 Nr. 2 G v..., ...In Schultzky in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 173 ZPO, Rn. 23 heißt es: „Bei..., ...In § 321a Absatz 2 Satz 1 ZPO IdF d. Art. 5 Nr. 4 G v..., ...des § 321a Absatz 2 Satz 1 ZPO unterscheidet sich vom ..., ...sich § 173 Absatz 4 Satz 4 ZPO zu § 321a Absatz 2 Satz 1 ZPO verhält. Zumal es sich..., ...bei § 321a Absatz 2 Satz 1 ZPO um eine Notfrist handelt..., ...35. Auflage 2024, § 321a ZPO, Rn. 14). In Verbindung..., ...des § 321a Absatz 2 Satz 1 ZPO und der Wortlaut des § ..., ...der § 173 Absatz 4 Satz 4 ZPO eindeutig Anwendung finden..., ...Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 175 ZPO auch nach der seit dem ..., ... (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 173, Rn. ..., ... 4 ZPO keine Anwendung finden ..., ... 35. Auflage 2024, § 168 ZPO, Rn. 2) sein dürfte und...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Die geplante Neuregelung in § 170 Abs. 2 VwGO führt zu Rechtsunsicherheit bei der Vollstreckung von Geldforderungen, diese sollen durch Angleichungen an die Systematik der ZPO beseitigt werden.
- Bereitgestellt von: Deutscher Anwaltverein e.V. am 19.06.2024
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/2533
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
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BT-Drs. 20/2533
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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21.03.2024
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Bundestag:
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Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin];
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Gremien [alle SG dorthin];
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Vollstreckungsregelungen der ZPO unterscheiden allerdings..., ...Geldforderungen (§§ 802a bis 882h ZPO), - vertretbaren Handlungen/Unterlassungen (§ § 887 ZPO) und - nicht vertretbaren Handlungen (§ 888 ZPO). Eine vergleichbare ..., ...Vollstreckungsklausel, wie sie § 725 ZPO für vollstreckbare Titel..., ... sich der Systematik der ZPO anzunähern. So könnte vorgesehen..., ...sollte, da diese nach § 795a ZPO keiner Vollstreckungsklausel..., ...ausdrücklich auch auf § 929 ZPO, wonach die Erteilung einer..., ... nach § 172 VwGO Die ZPO unterscheidet zwischen ..., ...Handlungen kann nach § 887 ZPO das Gericht den Gläubiger..., ... können nach §§ 888, 890 ZPO nur erzwungen werden, indem..., ...Anlehnung an die Systematik der ZPO anbieten. Auch in der VwGO..., ...Einsatz der in §§ 885 bis 896 ZPO geregelten Zwangsmittel..., ... Vollstreckungsrecht der ZPO (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1988...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts
Mit einer Stellungnahme positioniert sich der BWD zum BMJV-Referentenentwurf. Der BWD erkennt die Bemühungen zur Stärkung des Schiedsstandorts an und bittet um folgende Änderungen am vorgelegten Gesetzentwurf: - Entscheidung der Parteien über Anfertigung und Veröffentlichung von Sondervoten, § 1054a ZPO-E - Ergänzung eines Freigaberechts der Parteien bzgl. der zu veröffentlichenden Entscheidung, § 1054b Abs. 1 S. 1 ZPO-E - Verzicht auf die Zustimmungsfiktion, § 1054b Abs. 1 S. 2 ZPO-E - Veröffentlichung der Beschlüsse von Commercial Courts (auch) in deutscher Sprache
- Bereitgestellt von: Bundesverband der Wirtschaftskanzleien in Deutschland (BWD) e.V. am 03.03.2026
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJV): Gesetz zur zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts (Vorgang) [alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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27.02.2026
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...von Sondervoten, § 1054a ZPO-E - Ergänzung eines Freigaberechts..., ..., § 1054b Abs. 1 S. 2 ZPO-E - Veröffentlichung der..., ...Detail: Zu § 1031 Abs. 1 ZPO-E: Form von Schiedsvereinbarungen..., ...Handelsgeschäft darstellt (§ 1031 ZPO). Daraus ergaben sich keine..., ...zeitgerecht, vgl. § 1031 Abs. 1 ZPO-E. Zu § 1047 Abs. 2 S. 1 ZPO-E: Durchführung der mündlichen..., .... Zu § 1054 Abs. 1 ZPO-E: Elektronischer Erlass..., ...Schiedssprüche nach § 1054 Abs. 1 ZPO-E elektronisch erlassen..., ...erlassen hat. Zu § 1054a ZPO-E: Entscheidung der Parteien..., ... Zu § 1054b Abs. 1 S.1 ZPO-E: Veröffentlichung von..., ... Verfahrens. Mit § 1054b ZPO-E soll die Veröffentlichung..., ... Zu § 1054b Abs. 1 S. 2 ZPO-E: Streichung der vorgeschlagenen..., ...Nach § 1054b Abs. 1 S. 2 ZPO-E soll die Zustimmung als..., ...werden. § 1054b Abs. 1 Satz 2 ZPO-E ist ersatzlos zu streichen. Zu § 1059 a ZPO-E: Restitutionsantrag ..., ...erwirken. Daher hat der § 1059a ZPO-E eine zentrale Bedeutung..., ...durchbrochen. Zu § 1063a ZPO-E: Verfahren vor den Commercial..., ... werden. § 1063a ZPO-E ermöglicht diesen Commercial..., ...Courts, die in § 1062 Abs. 1 ZPO-E bezeichneten Verfahren..., ...Öffnungsklausel (§ 1063a ZPO-E) darstellt. Dies...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Vorhaben der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung leicht modifizieren
Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Elektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt Hinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens Ausreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.
- Bereitgestellt von: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. am 04.12.2025
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJV): Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (Vorgang) [alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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27.11.2025
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...dass die in § 130d Satz 1 ZPO genannten Antragssteller..., ...Ausnahme der aktuell in § 754a ZPO genannten „kleinen“ Vollstreckungsbescheide..., ...werden können, §§ 754a, 829a ZPO-E. • Ausgestaltung von § 753 Abs. 7 ZPO-E als Muss-Regelung für..., ... Nach § 753 Abs. 7 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher..., ...bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten ..., ...Überweisungsbeschlüssen nach §§ 829, 829a ZPO-E sollte als „echter“ digitaler...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Vorhaben der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung leicht modifizieren.
Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Elektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt Hinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens Ausreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.
- Bereitgestellt von: Bundesverband deutscher Banken e.V. am 27.11.2025
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJV): Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (Vorgang) [alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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27.11.2025
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...dass die in § 130d Satz 1 ZPO genannten Antragssteller..., ...Ausnahme der aktuell in § 754a ZPO genannten „kleinen“ Vollstreckungsbescheide..., ...werden können, §§ 754a, 829a ZPO-E. • Ausgestaltung von § 753 Abs. 7 ZPO-E als Muss-Regelung für..., ... Nach § 753 Abs. 7 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher..., ...bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (..., ...Überweisungsbeschlüssen nach §§ 829, 829a ZPO-E sollte als „echter“ digitaler...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Vorhaben der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung leicht modifizieren.
Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Elektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt Hinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens Ausreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.
- Bereitgestellt von: Bundesverband deutscher Banken e.V. am 25.07.2025
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJV): Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (Vorgang) [alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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24.07.2025
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...dass die in § 130 d Satz 1 ZPO genannten Antragssteller..., ...Ausnahme der aktuell in § 754a ZPO genannten „kleinen“ Vollstreckungsbescheide..., ...werden können, §§754 a, 829 a ZPO-E. • Ausgestaltung von § 753 Abs. 6 ZPO-E als Muss-Regelung für..., ... Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher..., ...bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (..., ...Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Vorhaben der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung leicht modifizieren
Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Elektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt Hinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens Ausreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.
- Bereitgestellt von: Die Deutsche Kreditwirtschaft am 25.07.2025
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJV): Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (Vorgang) [alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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24.07.2025
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...dass die in § 130 d Satz 1 ZPO genannten Antragssteller..., ...Ausnahme der aktuell in § 754a ZPO genannten „kleinen“ Vollstreckungsbescheide..., ...werden können, §§754 a, 829 a ZPO-E. • Ausgestaltung von § 753 Abs. 6 ZPO-E als Muss-Regelung für..., ... Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher..., ...bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (..., ...Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Der DAV sieht die vorgesehene Ausweitung erstinstanzlicher Zuständigkeiten der Oberverwaltungsgerichte kritisch. Aus Sicht des DAV ist es beim Amtsermittlungsgrundsatz vorzugswürdig, auf die vorgesehene Einfügung § 86 Abs. 1 S. 3 VwGO-E, nach dem der Grundsatz ein Gericht nicht zu Nachforschungen verpflichtet, die weder durch entsprechendes Vorbringen noch andere konkrete Anhaltspunkte veranlasst sind, zu verzichten. Der DAV meint, dass sich bei der Vollstreckung in Form eines Zwangsgelds nach § 172 VwGO eine Anlehnung an die Systematik der ZPO anbietet. Auch in der VwGO könnte zwischen vertretbaren und unvertretbaren Handlungen unterschieden werden. Im Falle vertretbarer Handlungen ist eine gerichtliche Ersetzungsbefugnis als Vollstreckungsmittel denkbar (unter Bezugnahme auf SN 16/2024).
- Bereitgestellt von: Deutscher Anwaltverein e.V. am 20.03.2026
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJV): Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (7. VwGOÄndG) (Vorgang) [alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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06.03.2026
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Bundestag:
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Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin];
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Gremien [alle SG dorthin];
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (2):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...vergleichbar der Regelung in § 522 ZPO die Möglichkeit zu geben..., ...Voraussetzungen (§ 522 Abs. 1 ZPO) oder in den Fällen des § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen..., ...Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 3 ZPO in gleicher Weise wie ein..., ...würde eine solche an die ZPO angelehnte Öffnung geradezu..., ...Satz 1 Nr. 1 (2. Variante) ZPO und die gleichlautenden..., ... 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO und § 115 Abs. 2 Nr. 2 ..., ...Satz 1 Nr. 1 2. Variante ZPO stellt einen Ausnahmefall von der sonst in der ZPO grundsätzlich auch ohne..., ... sich der Systematik der ZPO anzunähern. So könnte vorgesehen..., ...sollte, da diese nach § 795a ZPO keiner Vollstreckungsklausel..., ...ausdrücklich auch auf § 929 ZPO, wonach die Erteilung einer..., ...Anlehnung an die Systematik der ZPO anbieten. Auch in der VwGO..., ...auf die Zwangsmittel der ZPO (mit Ausnahme der §§ 888, 890 ZPO) zurückgegriffen werden...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Vorhaben der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung leicht modifizieren
Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Elektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt Hinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens Ausreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.
- Bereitgestellt von: Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) e. V. am 27.11.2025
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Zu Regelungsentwurf:
- Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMJV): Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
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Adressatenkreis:
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27.11.2025
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...dass die in § 130d Satz 1 ZPO genannten Antragssteller..., ...Ausnahme der aktuell in § 754a ZPO genannten „kleinen“ Vollstreckungsbescheide..., ...werden können, §§ 754a, 829a ZPO-E. • Ausgestaltung von § 753 Abs. 7 ZPO-E als Muss-Regelung für..., ... Nach § 753 Abs. 7 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher..., ...bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (..., ...Überweisungsbeschlüssen nach §§ 829, 829a ZPO-E sollte als „echter“ digitaler...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Vorhaben der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung leicht modifizieren
Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Elektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt Hinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens Ausreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.
- Bereitgestellt von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) am 28.07.2025
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJV): Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (Vorgang) [alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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24.07.2025
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Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...dass die in § 130 d Satz 1 ZPO genannten Antragssteller..., ...Ausnahme der aktuell in § 754a ZPO genannten „kleinen“ Vollstreckungsbescheide..., ...können, §§ 754 a, 829 a ZPO-E. • Ausgestaltung von § 753 Abs. 6 ZPO-E als Muss-Regelung für..., ... Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher..., ...bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten..., ...Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler...
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Zu Regelungsvorhaben: