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215 Stellungnahmen/Gutachten (SG) zur Suche nach »"StromStG"« gefunden

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Gefundene Stellungnahmen/⁠Gutachten (215)

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Mitten in der Energie- und Standorttransformation Deutschlands kommt der Strom- und Energiesteuerreform eine mehrfache Schlüsselrolle zu: Sie soll die Wirtschaft entlasten, kann dabei aber gleichzeitig dezentrale Energielösungen und Industrie bei der Dekarbonisierung unterstützen. Dabei dürfen Anreize zur effizienten Energienutzung aus haushalts- und energiepolitischen Gründen nicht aus dem Blick geraten. Wir begrüßen daher die Novelle grundsätzlich, sehen aber an entscheidenden Stellen Nachbesserungsbedarf, damit der Entwurf seine Wirkung im Sinne der Energie- und Klimaziele sowie einer resilienten Energieversorgung entfalten kann.

    • Bereitgestellt von: DENEFF EDL_HUB am 25.08.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMWE): Energie- und Stromsteuergesetzes
    • Adressatenkreis:
      • 13.08.2025

        • Bundesregierung:

    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Artikel 1 § 9 Abs. 1 Nr. 6b StromStG) Situation: Bislang ..., ...neuen § 9 Abs. 1 Nr. 6b StromStG wird eine klare Steuerbefreiung..., ...Artikel 1 § 9 Abs. 1 Nr. 6b StromStG)) nach un-serer Auslegung..., ...Artikel 3 § 1a Abs. 5a StromStG) Betreiber von dezentralen..., ...gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG an Letztverbraucher weiterleiteten..., ...Wirkungszusammenhänge zwischen StromStG und EnWG ist nach unserer...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ... Verfahrens nach § 9b StromStG – einschließlich Antragspflicht..., ...Steuerentlastung nach § 9b StromStG sollte künftig automatisch..., ...Mindestentlastungsbetrags (§ 9b Abs. 2 StromStG-E) Die derzeitige Bagatellgrenze...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ... Verfahrens nach § 9b StromStG – einschließlich Antragspflicht..., ...Steuerentlastung nach § 9b StromStG sollte künftig automatisch..., ...Mindestentlastungsbetrags (§ 9b Abs. 2 StromStG-E) Die derzeitige Bagatellgrenze...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Elektrifizierung ist die günstigste Klimaschutzstrategie. Strom wird aber weiterhin höher be-lastet als Gas. Der Gesetzentwurf des BMF eines „Dritten Gesetzes zur Änderung des Energie-steuer- und Stromsteuergesetzes“ ändert daran grundsätzlich nichts. Eine Senkung der Stromsteuer auf das EU-Mindestniveau wäre eine einfache und bürokratiearme Maßnahme gewesen. Stattdessen soll nun ein komplexes Regelwerk dafür sorgen, dass zumindest Ener-giewende-Technologien von der Stromsteuer entlastet werden können. In dieser Hinsicht setzt der Gesetzesentwurf sinnvolle Akzente, bleibt jedoch an einigen Stellen lückenbehaftet.

    • Bereitgestellt von: E.ON SE am 21.10.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/1866 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
    • Adressatenkreis:
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...öf-fentlichem Raum (§ 2 Nr. 8a StromStG-E). Zugleich werden Fahrzeugbatterien..., ...abgeben. Zu § 5 Abs. 4 StromStG-E – Stationäre Stromspeicher..., ...Confidential 3/4 Zu § 5a StromStG-E – Mobile Stromspeicher..., ... und Kunden. Zu § 9b StromStG – Steuerentlastung für...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Initiative hat zum Ziel, dass nicht nur für den Individualverkehr die Energiesteuern auf Benzin und Diesel abgesenkt werden, sondern auch der Öffentliche Personenverkehr mit Bussen und Bahnen entlastet wird. Hintergrund ist, dass die mit dem 2. Energiesteuersenkungsgesetz festgeschriebene temporäre Absenkung der Energiesteuern auf Benzin und Diesel um 17 Cent/Liter für den ÖPNV nicht vollumfänglich greift bzw. der Nahverkehr nur mit 9 Cent/Liter (netto) entlastet wird. So wird alternativ vorgeschlagen, den Öffentlichen Personenverkehr und den Schienengüterverkehr (temporär) in die Stromsteuerentlastung einzubeziehen, die bereits für das produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft besteht.

    • Bereitgestellt von: Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) am 26.05.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/5321 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (2. Energiesteuersenkungsgesetz)
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ... gemäß §§ 9 Ab. 2, 9c StromStG in die Stromsteuerentlastung..., ...Unternehmen nach § 9b Abs.2 StromStG. Möglicherweise zunächst...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Initiative hat zum Ziel, dass nicht nur für den Individualverkehr die Energiesteuern auf Benzin und Diesel abgesenkt werden, sondern auch der Öffentliche Personenverkehr mit Bussen und Bahnen entlastet wird. Hintergrund ist, dass die mit dem 2. Energiesteuersenkungsgesetz festgeschriebene temporäre Absenkung der Energiesteuern auf Benzin und Diesel um 17 Cent/Liter für den ÖPNV nicht vollumfänglich greift bzw. der Nahverkehr nur mit 9 Cent/Liter (netto) entlastet wird. So wird alternativ vorgeschlagen, den Öffentlichen Personenverkehr und den Schienengüterverkehr (temporär) in die Stromsteuerentlastung einzubeziehen, die bereits für das produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft besteht.

    • Bereitgestellt von: Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) am 26.05.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/5321 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (2. Energiesteuersenkungsgesetz)
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ... gemäß §§ 9 Ab. 2, 9c StromStG in die Stromsteuerentlastung..., ...Unternehmen nach § 9b Abs.2 StromStG. Möglicherweise zunächst...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...§5 Abs. 4, §5a Abs. 1 StromStG - Letztverbraucherfiktion..., ... §5a Absatz 2 StromStG - Regelungen zu Stromsteuerbefreiungen..., ... §5a Absatz 3 StromStG - Steuerrechtliche Behandlung..., ... § 9 Absatz 6 StromStG – Stromsteuerbefreiung..., ...stromsteuerbefreit. §9b StromStG – Hauptzollämter entlasten...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Verwendung von Wasserstoff im Verkehrsbereich wird bislang unterschiedlich besteuert, je nachdem ob der Wasserstoff in einer Brennstoffzelle oder in einem Verbrenner verbraucht wird. Die ungleiche Besteuerung von mit Wasserstoff betriebenen Fahrzeugen stellt den Hochlauf von Wasserstoffverbrennern schlechter und führt die zu einem erheblichen finanziellen und technischen Mehraufwand an den Betankungsanlagen. Wasserstoff sollte perspektivisch maximal mit dem von der EU vorgeschlagenen Mindestsatz besteuert werden, unabhängig von der Verwendung in der Mobilität. Für die ersten im Markt befindlichen Fahrzeuge ist die Besteuerung auszusetzen. Eine steuerrechtlich konforme Besteuerung muss bürokratiearm und praxisfest umgesetzt werden.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Wasserstoff-Verband (DWV) e.V. am 26.09.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 427/25 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...plädiert daher dafür, § 9a StromStG Abs. 1 wie folgt zu fassen..., ... Entlastung nach § 9b StromStG im Nachteil gegenüber..., ...produzieren und nach § 9a StromStG vollständig entlastet...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...rückgespeisten Strom (StromStG §5a Abs. 3) Nach der..., ...entspricht. • § 5 Abs. 4 StromStG o Aktuell: Privilegierung..., ...des Speicherbegriffs im StromStG auf mobile Speicher (..., ...eine Erweiterung § 5a StromStG (als neuer Spezial-Paragraph..., ... für Haushalte • § 3 StromStG i.V.m. Art. 10 RL 2003...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...dem Stromsteuergesetz (StromStG) ist zu entnehmen, dass..., ...nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG Anwendung findet. • ..., ... 1 Stromsteuergesetz (StromStG) könnte eine eigene Stromsteuerbefreiung...
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