Stellungnahmen/Gutachten
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159 Stellungnahmen/Gutachten (SG)
zur Suche nach »"AGG"« gefunden
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Gefundene Stellungnahmen/Gutachten (159)
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Zu Regelungsvorhaben:
Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD)
Schnellstmögliche Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einrichtung einer nationalen Datenbank für Gebäudeenergieinformationen. Öffentlich zugängliche Daten zur energetischen Gebäudequalität sowie -performance sind für die Finanzwirtschaft essentiell für die Abbildung von Risiken, die Erfüllung von Berichtspflichten und die Entwicklung von Finanzierungsansätzen zur energetischen Ertüchtigung des Immobilienbestandes.
- Bereitgestellt von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) am 24.06.2024
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Adressatenkreis:
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15.05.2024
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) [alle SG dorthin]
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...auf nationaler Ebene (§ 1 AGG) etablierten Vorgaben ..., ...Bereich des Zivilrechts (§ 19 AGG) aufzunehmen. Verfehlte..., ...Recht in Deutschland (§ 19 AGG) ist das Benachteiligungsverbot..., ...werden in § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG als zivilrechtliche Schuldverhältnisse..., ...Benachteiligung im Sinne des AGG definiert. Damit wird das...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Aufgabe des Regelungsvorhabens der 5. Antidiskriminierungsrichtlinie zugunsten einer Neukonsultation
Der Richtlinienentwurf von 2008 hätte im Zivilrechtsverkehr erhebliche Auswirkungen für die Unternehmen, soweit diese in Vertragsbeziehungen zum Verbraucher stehen. Die geplanten Regeln würden in das etablierte und bewährte nationale Antidiskriminierungsrecht eingreifen und an einzelnen Stellen Änderungen erfordern, die mit erheblichen praktischen Problemen, wirtschaftlichen Belastungen, unangemessenen Ergebnissen sowie Eingriffen in die Presse- und Medienfreiheit verbunden wären.Bedenklich ist, dass der Diskussionsprozess auf EU-Ebene ohne Beteiligung der Öffentlichkeit stattfindet. Nach 16 Jahren muss vor einer Beschlussfassung im Rat eine erneute Konsultation der Medien- und Wirtschaftsverbände und eine anschließende Berücksichtigung der Interessen betroffener Unternehmen erfolgen.
- Bereitgestellt von: Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. (BGA) am 28.06.2024
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Adressatenkreis:
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15.05.2024
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Bundesregierung:
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Auswärtiges Amt (AA) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP) [alle SG dorthin]
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...auf nationaler Ebene (§ 1 AGG) etablierten Vorgaben ..., ...Bereich des Zivilrechts (§ 19 AGG) aufzunehmen. Verfehlte..., ...Recht in Deutschland (§ 19 AGG) ist das Benachteiligungsverbot..., ...werden in § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG als zivilrechtliche Schuldverhältnisse..., ...Benachteiligung im Sinne des AGG definiert. Damit wird das...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Ausnahmeregelung für Medieninhalte in der 5. Antidiskriminierungsrichtlinie der EU
Der Entwurf der EU-Kommission aus dem Jahre 2008 für eine 5. Antidiskriminierungsrichtlinie der EU enthält entgegen dem Vorschlag des EU-Parlaments aus dem Jahr 2009 immer noch keine Ausnahme für die Bereiche Medien und Werbung. Bereits im Jahre 2003 hatte die EU-Kommission erkannt: „Durch das Diskriminierungsverbot dürfen andere Grundrechte [...] einschließlich der Medienfreiheit und des Medienpluralismus“ „nicht beeinträchtigt werden“, weswegen es nicht „für Medien- und Werbeinhalte“ gelten soll.“ Dementsprechend bestimmt Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2004/113/EG, dass die Richtlinie nicht „für den Inhalt von Medien und Werbung“ gilt (ABl. L 373/40 v. 21.12.2004). Ohne eine solche Ausnahme darf die Bundesregierung auch der 5. Antidiskriminierungsrichtlinie nicht zustimmen.
- Bereitgestellt von: BDZV - Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e.V. am 28.06.2024
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Adressatenkreis:
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15.05.2024
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Bundesregierung:
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Auswärtiges Amt (AA) [alle SG dorthin];
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Bundeskanzleramt (BKAmt) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP) [alle SG dorthin]
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...auf nationaler Ebene (§ 1 AGG) etablierten Vorgaben und..., ...Bereich des Zivilrechts (§ 19 AGG) aufzunehmen. Verfehlte..., ...Recht in Deutschland (§ 19 AGG) ist das Benachteiligungsverbot..., ...werden in § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG als zivilrechtliche Schuldverhältnisse..., ...Benachteiligung im Sinne des AGG definiert. Damit wird das...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
5. Antidiskriminierungsrichtlinie der EU
Der Entwurf der EU-Kommission aus dem Jahre 2008 für eine 5. Antidiskriminierungsrichtlinie der EU enthält entgegen dem Vorschlag des EU-Parlaments aus dem Jahr 2009 immer noch keine Ausnahme für die Bereiche Medien und Werbung. Bereits im Jahre 2003 hatte die EU-Kommission erkannt: „Durch das Diskriminierungsverbot dürfen andere Grundrechte [...] einschließlich der Medienfreiheit und des Medienpluralismus“ „nicht beeinträchtigt werden“, weswegen es nicht „für Medien- und Werbeinhalte“ gelten soll.“ Dementsprechend bestimmt Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2004/113/EG, dass die Richtlinie nicht „für den Inhalt von Medien und Werbung“ gilt (ABl. L 373/40 v. 21.12.2004). Ohne eine solche Ausnahme darf die Bundesregierung auch der 5. Antidiskriminierungsrichtlinie nicht zustimmen.
- Bereitgestellt von: MVFP Medienverband der freien Presse e.V. am 26.06.2024
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Adressatenkreis:
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15.05.2024
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Bundesregierung:
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Auswärtiges Amt (AA) [alle SG dorthin];
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Bundeskanzleramt (BKAmt) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP) [alle SG dorthin]
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...auf nationaler Ebene (§ 1 AGG) etablierten Vorgaben und..., ...Bereich des Zivilrechts (§ 19 AGG) aufzunehmen. Verfehlte..., ...Recht in Deutschland (§ 19 AGG) ist das Benachteiligungsverbot..., ...werden in § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG als zivilrechtliche Schuldverhältnisse..., ...Benachteiligung im Sinne des AGG definiert. Damit wird das...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Beibehaltung des kirchlichen Arbeitsrechts
Das kirchliche Arbeitsrecht soll in seiner derzeitigen Form beibehalten werden.
- Bereitgestellt von: Deutscher Caritasverband e. V. am 25.06.2024
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Adressatenkreis:
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29.05.2024
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Vollständige Streichung von § 9 AGG“ § 9 AGG, der für Kirchen..., ...wei-ter der Regelung des § 9 AGG. Diese sieht in Umsetzung..., ...Religionsgemeinschaften eine über § 8 AGG hinausge-hende Möglichkeit..., ...AZR 501/14, Rn 122). § 8 AGG enthält demgegenüber lediglich..., ...bereichsspezifi-sche Ausnahme des § 9 AGG zu streichen, wie dies..., ...allgemeine Ausnahme des § 8 AGG zu verwei-sen. Weiterhin..., ...dar, inwiefern § 9 Abs. 2 AGG über § 241 Abs. 2 BGB ...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Die Diskriminierung von Überlebenden einer Krebserkrankung im Kindes- und Jugendalter beim Abschluss von Versicherungen und Krediten sowie bei Adoptionen und Verbeamtungen muss beendet werden. Wir fordern daher die Umsetzung eines umfänglichen Rechts auf Vergessenwerden für Krebsüberlebende nach fünf Jahren Heilungsbewährung.
- Bereitgestellt von: Deutscher Kinderkrebsverband e.V. am 16.07.2026
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Adressatenkreis:
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15.02.2026
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz..., ...Gleichbehandlungsgesetz wieder (§ 8 Abs. 1 AGG). Allerdings gibt es Ausnahmen..., ...korrekt zu erfüllen. Das AGG behandelt in § 2 auch den..., ...zusätzlich. Jedoch gibt es im AGG auch hierfür Ausnahmen ..., ...Ungleichbehandlung (§§8-10 AGG), welche auch die Un-gleichbehandlung..., ...… eine Präzisierung des AGG in Bezug auf eine Offenlegungspflicht...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Anpassung EU-Entgelttransparenzrichtlinie
Die Textil- und Bekleidungsindustrie in Baden-Württemberg bekennt sich klar zum Ziel der Entgeltgleichheit von Frauen und Männern für gleiche und gleichwertige Arbeit. Mit Blick auf die anstehende nationale Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie ist es Südwesttextil ein zentrales Anliegen, die bewährten Grundprinzipien der deutschen Arbeits- und Tarifordnung zu erhalten, praxisgerechte Anforderungen zu formulieren und unnötige Bürokratie zu vermeiden. Nur so kann das gemeinsame Ziel – mehr Transparenz und Gleichbehandlung – ohne Gefährdung von Wettbewerbsfähigkeit, Standortattraktivität und Fachkräftesicherung erreicht werden.
- Bereitgestellt von: Südwesttextil - Verband der Südwestdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie e.V. am 20.08.2026
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Adressatenkreis:
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01.09.2025
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Bundestag:
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Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin];
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Gremien [alle SG dorthin];
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Organe [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
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Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) [alle SG dorthin]
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Rechtslage Bereits § 15 AGG sieht bei einer Benachteiligung..., ...einer Verschärfung des § 15 AGG zu rechnen ist. Ergänzend..., ...bestehenden Regelungen des § 15 AGG erweitert oder strenger..., ...Seite 17 Bereits nach § 15 AGG stehen betroffenen Arbeitnehmerinnen..., ... bestehende System des AGG bereits sichergestellt...., ...Entgeltdiskriminierungen nach § 22 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz..., ...von Südwesttextil Die im AGG verankerte Vermutungsregelung...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie
Mit Blick auf die anstehende nationale Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie ist es Südwesttextil ein zentrales Anliegen, die bewährten Grundprinzipien der deutschen Arbeits- und Tarifordnung zu erhalten, praxisgerechte Anforderungen zu formulieren und unnötige Bürokratie zu vermeiden. Nur so kann das gemeinsame Ziel – mehr Transparenz und Gleichbehandlung – ohne Gefährdung von Wettbewerbsfähigkeit, Standortattraktivität und Fachkräftesicherung erreicht werden.
- Bereitgestellt von: Südwesttextil - Verband der Südwestdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie e.V. am 27.11.2025
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Adressatenkreis:
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01.09.2025
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Rechtslage Bereits § 15 AGG sieht bei einer Benachteiligung..., ...einer Verschärfung des § 15 AGG zu rechnen ist. Ergänzend..., ...bestehenden Regelungen des § 15 AGG erweitert oder strenger..., ...Seite 18 Bereits nach § 15 AGG stehen betroffenen Arbeitnehmerinnen..., ...das bestehende System des AGG bereits sichergestellt...., ...Entgeltdiskriminierungen nach § 22 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz..., ...von Südwesttextil Die im AGG verankerte Vermutungsregelung...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Zweite Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG)
Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG)
- Bereitgestellt von: Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker - BUH e.V. am 20.06.2024
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Zu Regelungsentwurf:
- Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMWK) (20. WP): Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk
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Adressatenkreis:
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20.06.2024
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Bundesregierung:
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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Gleichbehandlungsgesetz (AGG) betrachten. Im Ergebnis..., ...Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darstellen. Außerdem...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Aktionsplan für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen
Eine niedrigschwellige, diskriminierungsfreie und leitliniengetreue Versorgung für alle Menschen zu garantieren, ist unerlässlich und zählt zu den zentralen Herausforderungen für das Gesundheitssystem. Die Sicherstellung eines gleichberechtigten und bedarfsorientierten Zugangs zur Gesundheitsversorgung muss daher handlungsleitende Maxime politischer Reformen sein. Insgesamt bleibt der Maßnahmenentwurf des BMG in weiten Teilen hinter diesen Erwartungen zurück. Gefordert wird insofern eine zeitnahe, verbindliche und partizipative Nachschärfung. Unbedingt notwendig ist auch die Rückbindung und Verstetigung eines solchen Aktionsplans u.a. mit Blick auf die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), Artikel 3 GG, § 17 SGB I, §§ 2a und 76 SGB V sowie das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG).
- Bereitgestellt von: Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e. V. am 26.08.2024
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Adressatenkreis:
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16.08.2024
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Bundesregierung:
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Bundesministerium für Gesundheit (BMG) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (3):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Gleichbe-handlungsgesetz (AGG), dem Sozialgesetzbuch ..., ...Berücksichtigung der sich aus BGG und AGG ergebenen Anforde-rungen...
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Zu Regelungsvorhaben: