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10 Regelungsvorhaben zur Suche nach »"HeilprG"« gefunden

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Gefundene Regelungsvorhaben (10)

    • Angegeben von: Deutscher Hochschulverband Physician Assistant (DHPA) e.V. am 28.03.2024
    • Beschreibung: Die demographische Entwicklung in Deutschland stellt große Herausforderungen an die Gesundheitsversorgung. Das Berufsbild des Physician Assistant als akademisierter Gesundheitsberuf ist im angloamerikanischen Raum weit etabliert und die Niederlande haben es mittlerweile gesetzlich kodifiziert. In Deutschland besteht keine gesetzliche Regelung spezifisch für Physician Assistants. Rechtssicherheit und ein Beitrag zur Etablierung des Berufsbildes würde durch Erlass eines Berufsgesetzes erreicht. Angestrebt wird eine berufsgesetzliche Regelung des Berufsbildes Physician Assistant. Bis zur Umsetzung wird der Erlass von Selbstverpflichtungen der Hochschulen des DHPA im Stile eines Berufsgesetzes konsentiert.
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...1 Heilpraktikergesetz (HeilprG: Wer die Heilkunde, ohne..., ...Grenze gemäß § 1 Abs. 1 HeilprG durch das Tatbestandsmerkmal..., ...Heilkunde“, das in § 1 Abs. 2 HeilprG legaldefiniert ist. Danach..., ...Heilpraktikern ist gemäß § 1 Abs. 1 HeilprG grundsätzlich die Ausübung..., ...vorbehalten ist und § 1 Abs. 1 HeilprG in diesem 8 Für Pflegeberufe..., ...Verbots aus § 1 Abs. 1 HeilprG kommt es nicht darauf..., ...hätte gegenüber § 1 Abs. 1 HeilprG – als sog. lex specialis..., ...Heilkunde gemäß § 1 Abs. 1 HeilprG kann nur durch eine dies...
    • Angegeben von: Berufsverband der Augenärzte Deutschlands e.V. (BVA) am 19.05.2025
    • Beschreibung: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat den Referentenentwurf einer Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Augenoptiker-Handwerk (Augenoptikermeisterverordnung) vorgelegt. Die vorgelegte Entwurfsfassung hat u.a. zum Inhalt, den Augenoptikern das Recht einer Bewertung von Befunden zuzuweisen. Damit würde die Ausübung von Heilkunde zum Bestandteil der Prüfung zum Augenoptikermeister bzw. des Optikerhandwerks gemacht.Diese Überschreitung der Grenze zur Heilkunde wäre für einen Handwerksberuf nicht zulässig und deshalb –gemessen an den einschlägigen gesetzlichen Regelungen– nicht hinnehmbar. Die entsprechenden Regelungen, insbesondere die der §§ 3, 7 und 10, sind deshalb aus dem Entwurf zur Neuordnung der Augenoptikermeisterverordnung herauszunehmen.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMWE): Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Augenoptiker-Handwerk (Augenoptikermeisterverordnung - AugOptMstrV)
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...eindeutig gegen § 1 Abs. 1 HeilprG. Der abgemahnte Optiker...
    • Angegeben von: Berufsverband der Augenärzte Deutschlands e.V. (BVA) am 23.12.2025
    • Beschreibung: Es drängen vermehrt nicht-ärztliche Drittanbieter wie Drogeriemärkte auf den Markt, die Augenchecks anbieten wie z.B. Augenscreenings mit KI-basierter Auswertung und ggf. zusätzlicher ärztlicher Validierung. Es besteht u.a. die Gefahr der Fehldiagnosen. Zudem werden Kunden verunsichert oder möglicherweise sogar davon abgehalten, einen Augenarzt aufzusuchen mit der möglichen Folge von irreversiblen Schäden am Auge. Die Feststellung von Auffälligkeiten am Auge und/oder an der Netzhaut bzw. das Erkennen von Krankheiten kann ausschließlich ein Augenarzt aufgrund seiner langjährigen fachspezifischen Ausbildung und der anschließenden augenärztlichen Erfahrung ganzheitlich vornehmen. Das Angebot dieser Augenscreenings durch nicht-ärztliche Drittanbieter ist zu verbieten.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: Deutscher Bundesverband für Logopädie e.V. (dbl) am 10.06.2024
    • Beschreibung: Der dbl fordert die Einführung des Direktzuganges und Abschaffung des Arztvorbehaltes in der Erbringung logopädischer Leistungen. Gemäß SGB V (u.a. §§ 15 und 28) besteht für die Erlaubnis zur Leistungserbringung von Logopädinnen und Logopäden der sog. Arzt- bzw. Zahnarztvorbehalt. Ähnliches ergibt sich auch aus dem HeilpraktikerG. Dies bewirkt, dass logopädische Therapieleistungen nur aufgrund einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verordnung oder einer Verordnung eines Heilpraktikers oder einer Heilpraktikerin erbracht werden dürfen (sog. veranlasste Leistungen).
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Angegeben von: Deutscher Juristinnenbund e.V. am 06.12.2024
    • Beschreibung: Sexualisierte Gewalt beschränkt sich nicht auf körperliche Übergriffe, sondern hat vielfältige Erscheinungsformen, die von sexueller Belästigung bis hin zu besonders schwerwiegenden Übergriffen wie einer Vergewaltigung reichen. Was sexualisierte Gewalt von anderen Gewaltformen unterscheidet, ist, dass ihre Ausübung die Grenze zur Intimsphäre Betroffener überschreitet, indem deren Selbstbestimmungsrechte über Sexualität verletzt werden. Trotz der Schwere, die solche Taten haben können, werden die Folgen für die Opfer häufig verharmlost. Um sexualisierte Gewalt zu bekämpfen, ist ein stärkeres gesamtgesellschaftliches Bewusstsein über die Formen, die Auswirkungen und die Schwere von sexualisierter Gewalt erforderlich. Es sind außerdem entsprechende Veränderungen des Strafrechts notwendig.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...die auch nach § 1 Abs. 1 HeilPrG eine staatliche Erlaubnis...
    • Angegeben von: Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e. V. am 28.06.2024
    • Beschreibung: Bei dem Vorhaben geht es um Kompetenzerweiterungen für die Pflegefachberufe, sowie um die Weiterentwicklung alternativer Wohnformen sowie um Vereinfachungen und Beschleunigung von Vertrags- und Vergtütungsverhandlungen. Der Paritätische fordert u. a.: Aufhebung der bisherigen Modellvorhaben und Verankerung der pflegerischen Befugnisse im Leistungsrecht, Erweiterung der Befugnisse in der häuslichen Krankenpflege, Geschäftsstelle zur Unterstützung der Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens, Änderungen in § 37 SGB V Häusliche Krankenpflege, Einführung der Zeitvergütung als Grundlage für die Vergütungsbemessung, keine Etablierung eines dritten Sektors bei Wohnformen für Pflegebedürftige.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMG): Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz (Pflegekompetenzgesetz - PKG)
    • Betroffene Bundesgesetze (3):
    • Stellungnahmen/Gutachten (3):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...specialis) gegenüber § 1 des HeilPrG handelt, soll ausdrücklich...
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...specialis) gegenüber § 1 des HeilPrG handelt, soll ausdrücklich...
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