Regelungsvorhaben
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Gefundene Regelungsvorhaben (50)
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 23.12.2025
- Beschreibung: Die aba begrüßt die angestrebte sozialpolitisch notwendige Stärkung der bAV. Sie unterbreitet Vorschläge zur Vermeidung von unnötigem Mehraufwand u.a. bei geplanten Änderungen zur Abfindung (§ 3 Abs. 2 BetrAVG) und zur vorzeitigen Inanspruchnahme (§ 6 BetrAVG). Aus Sicht der aba werden Optionsmodelle unnötigerweise auf Umwandlungen nichttariflichen Entgelts beschränkt. Die aba begrüßt die Änderungen beim Sozialpartnermodell sieht aber Bedarf nach rechtlichen Klarstellungen. Neben weiteren Änderungsvorschlägen zu steuer- und aufsichtsrechtlichen Regelungen enthält die Stellungnahme eine Auflistung notwendiger, aber nicht im RegE adressierte Reformen im Recht der bAV. Details finden sich im Lobbyregister-Eintrag zum RefE mit 32 Einzeleinträgen zu abgegrenzten Regelungsvorhaben.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):
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- Angegeben von: Christ & Company GmbH & Co. KG am 17.11.2025
- Beschreibung: Ziel ist, digitale, kosteneffiziente und transparente Strukturen in der bAV zu fördern. Im Mittelpunkt stehen die Themen Kostentransparenz, Übertragbarkeit von Anwartschaften, Öffnung des Sozialpartnermodells für nicht tarifgebundene Unternehmen sowie die Nutzung technologischer Lösungen zur Vereinfachung der Verwaltung.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
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Betroffene Bundesgesetze (13):
- BetrAVG [alle RV hierzu]
- VAG 2016 [alle RV hierzu]
- EStG [alle RV hierzu]
- PFAV [alle RV hierzu]
- VVG 2008 [alle RV hierzu]
- VVGEG [alle RV hierzu]
- SGB 4 [alle RV hierzu]
- SGB 12 [alle RV hierzu]
- SGB 10 [alle RV hierzu]
- SGB9uaÄndG [alle RV hierzu]
- SGB 6 [alle RV hierzu]
- SvEV [alle RV hierzu]
- SGB 5 [alle RV hierzu]
- Auftraggeber/-innen zu diesem Regelungsvorhaben (1):
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- Angegeben von: Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. am 17.11.2025
- Beschreibung: Änderung des Einkommensteuergesetzes bei der betrieblichen Altersvorsorge und Anpassung der Beträge
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: DYNO GmbH am 05.11.2025
- Beschreibung: DYNO begleitet die Reform der betrieblichen Altersvorsorge (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz – BRSG II) mit dem Ziel, digitale, kosteneffiziente und transparente Strukturen in der bAV zu fördern. Im Mittelpunkt stehen die Themen Kostentransparenz, Übertragbarkeit von Anwartschaften, Öffnung des Sozialpartnermodells für nicht tarifgebundene Unternehmen sowie die Nutzung technologischer Lösungen zur Vereinfachung der Verwaltung.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):
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- Angegeben von: Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) am 29.09.2025
- Beschreibung: Im Referentenentwurf eines 2. Betriebsrentenstärkungsgesetzes fehlen wichtige Reformmaßnahmen wie die Begrenzung der Arbeitgeberhaftung bei Beitragszusagen mit Mindestleistung und bei beitragsorientierten Leistungszusagen.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Attraktivere Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung schaffen
Aktiv vom 27.08.2025 bis 28.04.2026
- Angegeben von: Swiss Life Deutschland Holding GmbH am 27.08.2025
- Beschreibung: Unterstützung der betrieblichen Altersvorsorge durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes; Forderung nach einer echten Öffnung des Opting-Out-Modells über tariflose Bereiche hinaus, Forderung nach mind. 15 % Arbeitgeberzuschuss statt mind. 20 %. Forderung nach einer Flexibilisierung der Garantieanforderungen bei der Beitragszusage mit Mindestleistung und eine zeitnahe Dynamisierung der Förderbeträge und Einkommensgrenzen bei der Geringverdienerförderung (§ 100 EStG). Forderung nach gesetzgeberischen Vorgaben und administrativen Anforderungen, die geringe Komplexität erzeugen und die praktische Umsetzung für Arbeitgeber, Tarifparteien und Berater erleichtern, um die bAV effektiv zu verbreiten und zu stärken.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
- Beschreibung: Wir begrüßen es, dass die Abfindungsmöglichkeiten von Kleinstanwartschaften, bei denen die spätere Leistungshöhe und die Verwaltungskosten in keinem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen, erweitert werden sollen. Wir bezweifeln aber, dass der hier gewählte Weg aufgrund seines großen Verwaltungsaufwandes zielführend sein wird. Es wäre sinnvoller, bei zustimmungsfreien Abfindungen die Abfindungsgrenze in § 3 Abs. 2 BetrAVG auf 2% bzw. 24/10 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV anzuheben. Für die sehr aufwändige Abfindungsregelung des § 3 Abs. 2a BetrAVG-E sollte als Abfindungshöhe (wie vor 2005 ) ein Wert von 4% bzw. 48/10 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV gelten . Die zwingende Übertragung der Mittel in die Gesetzliche Rentenversicherung sollte gestrichen werden.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
- Beschreibung: Die aba begrüßt Vorschlag zu Optionssystemen auf betrieblicher Ebene nach § 20 Abs. 3 BetrAVG-E. Da es aber nur wenige Branchen und Bereiche gibt, in denen Entgeltansprüche nicht tarifvertraglich geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, wird die mögliche Wirkung des Optionsmodells auf sehr wenige Fälle begrenzt. Deswegen sollten – vorbehaltl. § 20 Abs. 1 BetrAVG – (rein) betriebliche Optionsmodelle auch für die Umwandlung tariflichen Entgelts zugelassen werden. § 20 Abs. 3 BetrAVG-E als Ausnahmevorschrift (lex specialis) zu § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG formuliert werden. Die aba empfiehlt die Rückkehr zum ursprünglichen RefE aus dem Jahre 2024. Sie sieht Klarstellungsbedarf beim Verhältnis zum Tarifvorbehalt (§ 4 TVG) und beurteilt 20%-igen AG-Zuschuss als zu hoch.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
- Beschreibung: Wir begrüßen die vorgesehene Neuregelung . Eine mangelhafte, oder besser unzureichende Beteiligung darf nicht zur Unwirksamkeit der reinen Beitragszusage führen. Im Interesse einer weiteren Klarstellung schlagen wir zudem vor, dass in § 21 Abs. 1 S. 2 BetrAVG „mangelhafte“ Beteiligung durch „unzureichende“ Beteiligung ersetzt werden sollte. Damit wären Fälle der Nichtbeteiligung ebenfalls erfasst . Es ist zu begrüßen, dass per Tarifvertrag darauf verzichtet werden kann, die Organisations- und Durchführungsstruktur eines bestehenden SPM zu nutzen und so die Beteiligungspflicht ebenfalls zu erfüllen. Mangels entsprechender Ressourcen werden vor allem kleinere Tarifpartner davon Gebrauch machen können.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
- Beschreibung: Die beabsichtigte Streichung der Absätze 2 und 3 in § 21 BetrAVG ist nachvollziehbar, da die Sachverhalte teilweise in § 24 BetrAVG geregelt werden sollen bzw. eine ohnehin bei den Tarifpartnern herrschende Praxis widerspiegeln. Wir empfehlen aber, dass die gestrichenen Regelungen in die Gesetzesbegründung aufgenommen werden. Sie gehen nämlich teilweise über den Wortlaut des § 24 Abs. 4 BetrAVG hinaus.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Wechsel von Sozialpartnermodell oder Versorgungsträger (§ 22 BetrAVG): aba sieht Klarstellungsbedarf
- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
- Beschreibung: Die aba hält die Regelung grundsätzlich für sinnvoll, empfiehlt aber zur Vermeidung von Missverständnissen noch einige Klarstellungen vorzunehmen. Für Konstellationen, nach denen das Sozialpartnermodell und damit ggf. der entsprechende Versorgungsträger gewechselt wird, braucht es eindeutige Regelungen zur Portabilität. Es wäre hilfreich, wenn zunächst klargestellt würde, welche Fälle von der Regelung erfasst bzw. nicht erfasst werden sollen. Fraglich ist zum Beispiel, ob auch Fälle des Wechsels des Versorgungsträgers innerhalb eines SPM erfasst sind. Zur Verbesserung der Portabilität sollte die Wechselmöglichkeit nicht allein auf Sozialpartnermodelle und deren Versorgungswerke beschränkt werden. Durch den Verzicht auf Begrenzung der Übertragungswerte wird Portabilität erleichtert.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
- Beschreibung: Die aba bgrüßt die mit § 24 BetrAVG-E aufgezeigten Wege für eine Teilnahme auch nichttarifgebundener Dritter an Sozialpartnermodellen, sieht aber noch Regelungsbedarf an verschiedenen Stellen: § 24 BetrAVG schließt außertarifliche Mitarbeiter (AT) und leitende Angestellte (LA) vom Zugang zu einem Sozialpartnermodell praktisch aus. Es muss geklärt werden, wie mit der Konkurrenz von SPMen umzugehen ist, wenn mehrere SPM einschlägig sind. Anstelle einer Sonderregelung für Mitarbeiter einer Gewerkschaft könnte Nr. 2 dahingehend geändert werden, dass die einschlägigen Tarifvertragsparteien der Teilnahme an einem SPM an-derer Tarifvertragsparteien zustimmen. Der Begriff „Dritte“ im vierten Absatz ist unklar. Klarstellung, dass die Nichttarifgebundenen belastet werden sollen.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
- Beschreibung: Die aba begrüßt die Anhebung des Förderbetrags von 288 auf 360 € und die daraus resultierende Erhöhung der steuerlich geförderten Beiträge von 960 auf 1.200 € (§ 100 Abs. 2 und Abs. 6 EStG). Darüber hinaus begrüßen wir die Kopplung der Einkommensgrenzen für die Förderberechtigten an die BBG (3% der BBG) sowie die gegenüber dem aktuellen Stand leichte Erhöhung der Einkommensgrenze von derzeit 2.575 auf 2.898 € (§ 100 Abs. 3 Ziff. 3 EStG). Für Arbeitgeber stellt die Höhe des Fördersatzes den Anreiz zur Erteilung solcher zusätzlichen Betriebsrentenzusagen dar. Wir regen daher an, den Förderprozentsatz von 30% auf 40% oder 50% anzuheben. Außerdem sollten die Änderungen nicht erst zum 01.01.2027 in Kraft treten.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
- Beschreibung: Die aba begrüßt und unterstützt, dass im Hinblick auf die gewünschte Flexibilisierung von Erwerbstätigkeit und Ruhestand für Pensionskassen eine Änderung im § 232 Abs. 1 Nr. 2 VAG-E vorgesehen ist. Wir gehen davon aus, dass dazu Regelungen in den Allgemeine Versicherungsbedingungen erfolgen können und in diesem Fall aufsichtsrechtlich ausreichend sind. Zudem erwarten wir, dass auch in Zukunft aufsichtsrechtlich keine individuellen Prüfungen der Pensionskassen hinsichtlich des (teilweisen) Wegfalls des Erwerbseinkommens erfolgen müssen. Diese wären bei den meisten Pensionskassen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand oder praktisch gar nicht umsetzbar.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
- Beschreibung: Bei der Übertragung von Versorgungsanrechten auf einen Pensionsfonds (PF) gem. § 3 Nr. 66 EStG besteht für PF das praktische Bedürfnis, auch Ratenzahlungen erbringen zu können. Dies ist bislang aufsichtsrechtlich nur über eine BaFin-Verlautbarung in einer FAQ-Liste vom 09.08.2021 flankiert. Eine explizite Verankerung in § 236 Abs. 1 VAG-E erscheint daher sinnvoll. Bei der Formulierung in der Begründung (so dass der Pensionsfonds den Versorgungsberechtigten das Recht einräumen kann, die Leistung als lebenslange Zahlung oder als Kapitalzahlung in Raten in Anspruch zu nehmen) bitten wir darum,, um ein Exklusivitätsverhältnis zu vermeiden, lebenslange Zahlung und Kapitalzahlung in Raten nicht mit einem oder zu verbinden, sondern mit einem und oder zumindest mit einem und/oder.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
- Beschreibung: Wir begrüßen die Ergänzung in Abs. 2 „(Die Satzung kann vorsehen, dass die oberste Vertretung eine Entnahme aus der Verlustrücklage beschließen kann, die zugunsten der Mitglieder oder der Versicherten verwendet wird. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.“), die es VVaG künftig ermöglicht, „einen Teil der Verlustrücklage zugunsten der Mitglieder zu verwenden, wenn die zu verteilenden Mittel mit großer Sicherheit nicht mehr zur Deckung von außergewöhnlichen Verlusten oder zur Sicherstellung der langfristigen Risikotragfähigkeit benötigt werden.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
- Beschreibung: Die aba die Schaffung automatisierter, digitaler Verfahren für den PSVaG (§ 151d SGB VI-E). Wünschenswert wäre auch ein Anschluss von bAV-Trägern. Die Klarstellung in § 187a Abs. 1a SGB VI Klarstellung zur Intention des Gesetzgebers begrüßen wir ausdrücklich. Flankierend dazu sollte eine Änderung des § 69 Abs. 2 SGB X erfolgen, u.a. zu Reduktion von unverhältnismäßigen Aufwänden bei der Abfrage von Sterbedaten bzw. Lebensbescheinigungen. Der Lebensnachweis als digitaler Service steht nur auf tariflicher Grundlage errichteten Versorgungseinrichtungen offen und schließt zu deren Nachteil viele Einrichtungen der bAV von diesem Verfahren aus. Außerdem: AG mit Direktzusagen und Unterstützungskassen sollten am Abfrageverfahren für die Steuer-ID nach § 22a Abs. 2 EStG teilnehmen dürfen.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
- Beschreibung: Der steuerliche Dotierungsrahmen bei Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen von 8% der Beitragsbemessungsgrundlage in der Gesetzlichen Rentenversicherung (BBG der GRV) und die sozialabgabenfreie Dotierung in Höhe von 4% der BBG der GRV fallen weit auseinander. Zur Reduzierung dieser Komplexität, und um dadurch entstehende Fälle der „Doppelverbeitragung“ zu beseitigen, sollten die Dotierungshöchstgrenzen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht zumindest auf dem steuerlichen Niveau vereinheitlicht werden. Um entsprechende Prüfung hatte auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines 2. BRSG in der letzten Legislaturperiode (BR-Drs. 488/24 vom 22.11.2024) gebeten.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
- Beschreibung: Wir empfehlen (wie auch der Normenkontrollrat) in bAV-bezogenen Vorschriften, z.B. im Steuerrecht, eine Ersetzung von Schriftform- durch Textformerfordernisse sowie eine erleichterte Einholung von Daten auf digitalem Weg. Gesetzlich sollte klargestellt werden, dass die Anforderungen des NachwG nicht für Entgeltumwandlung gelten. Die geplanten Erleichterungen durch digitale Prozesse für den PSVaG sollten für die bAV aufgenommen werden. Der Aufwand z.B. für die Einholung von Informationen, die an zentraler Stelle bereits vorliegen, führt zu Unverständnis bei Betroffenen und zu hohen Kosten auf Seiten der Einrichtungen. Entbürokratisierung entlastet AG und Versorgungseinrichtungen und senkt die Kosten im Interesse der Begünstigten, außerdem Kosten in Aufsichts- und Verwaltungsbehörden.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
- Beschreibung: Bestandsübertragungen zwischen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung müssen einfacher und damit praxisgerechter ausgestaltet werden. Bestehende Rechtsunsicherheiten müssen beseitigt werden. Außerdem könnte für den Fall der Auslagerung bestehender Zusagen auf einen Pensionsfonds eine Dotierungsmöglichkeit sinnvoll sein, die sich an der Höhe der auszulagernden Versorgungszusagen orientiert. Ferner sollte das Teilwertverfahren in ähnlicher Weise abgewandelt werden, wie dies inzwischen auch gesetzlich in § 5 Abs. 7 S. 4 EStG für den Fall der entgeltlichen Übernahme bestehender Versorgungszusagen geregelt ist.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
- Beschreibung: Pensionskassen und Unterstützungskassen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Körperschaftsteuer befreit. Erforderlich ist u. a., dass die gewährten Leistungen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten. Die letzte Anpassung der Höchstgrenzen fand vor nunmehr über 25 Jahren statt. Wir empfehlen eine deutliche Anhebung der Höchstgrenzen aus § 2 KStDV, da ansonsten die durch steuerbefreite Pensionskassen und Unterstützungskassen gewährten Versorgungen deutlich hinter dem Kaufkraftverlust der letzten Jahrzehnte zurückbleiben. In diesem Sinne zielführend wäre weiterhin eine im Zeitverlauf automatisch erfolgende Anpassung der Höchstgrenzen.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
- Beschreibung: Für Pensionskassen ist der Abschluss von Rückdeckungsversicherungen satzungsgemäß und gem. Bestimmungen des VAG grundsätzlich erlaubt. Nach einem jüngeren BFH-Urteil stellt die Erbringung von Leistungen als Rückdeckungsversicherung aber die Befreiung von der Körperschaftsteuer in Frage, obwohl eine Rückdeckungsversicherung die Finanzierung einer bAV über steuerlich anerkannte Durchführungswege (Direktzusage, Unterstützungskasse) bezweckt. Eine Gesetzesänderung sollte klarstellen, dass eine aufsichtsrechtlich zulässige Rückdeckungsversicherung nicht zu Steuerpflicht führt, wenn die vorhandenen Rückdeckungsversicherungen an die Versicherten verpfändet werden und sichergestellt ist, dass durch die Rückdeckungsversicherungen nur zugesagte Versorgungsleistungen finanziert werden können.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
- Beschreibung: "Der nach § 6a EStG steuerlich vorgeschriebene Abzinsungssatz von 6% für die Rückstellungsbildung bei Direktzusagen ist deutlich zu hoch. Angepasst werden muss auch der Zinssatz, der nach § 4d EStG den verbindlichen steuerlichen Bewertungsfaktoren für die Berechnung des Deckungskapitals für lebenslänglich laufende Leistungen von Unterstützungskassen zugrunde liegt. Das steuerlich vorgegebene Bewertungsverfahren für Direktzusagen ist dahingehend anzupassen, dass auch moderne, effiziente und flexible Zusageformen sachgerecht erfasst werden können. In der Handelsbilanz führt der variable Bewertungszins gemäß § 253 HGB zu mitunter erheblicher Bilanz- und Aufwandsvolatilität und sollte durch einen festen Bewertungszins ersetzt werden. "
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
- Beschreibung: Altersversorgung ist mehr als das bloße Einsammeln und Anlegen von Geld. Effizienteste Altersversorgung geht erwiesenermaßen über die bAV, die Kapitaldeckung mit kollektivem Bezug und in der Regel lebenslangen Rentenzahlungen verbindet. Private Altersvorsorge verlangt regelmäßig viele eigene Entscheidungen, um den richtigen Anbieter und das passende Produkt auszuwählen. Dies setzt die Bereitschaft und Zeit, sich intensiv mit dem Thema Altersvorsorge zu befassen, sowie eine gewisse finanzielle Bildung voraus, weshalb bei staatlicher Förderung nicht auf die lebenslange Rentenzahlung verzichtet werden sollte, um Fehlallokationen zu vermeiden. Individuelle Vermögensbildung darf nicht besser gefördert werden als sozialpolitisch hochwertige und kostengünstige betriebliche Altersversorgung.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) am 11.08.2025
- Beschreibung: Der BVK begrüßt das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz in seiner Zielrichtung ausdrücklich. Es stärkt ein zentrales Instrument der Altersvorsorge und setzt wichtige Impulse für eine breitere Verankerung der bAV im Arbeitsleben. Gleichzeitig appellieren wir an die Bundesregierung, die langjährig etablierte Rolle der Versicherungsvermittler in der Umsetzung, Beratung und Vermittlung zu wahren und aktiv einzubeziehen. Eine nachhaltige Stärkung der betrieblichen Altersversorgung gelingt nur im Dreiklang aus gesetzlicher Förderung, betrieblichen Strukturen und professioneller Beratung. Der BVK steht als kompetenter Partner bereit, diesen Weg gemeinsam mit Politik und Sozialpartnern zu gestalten.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):