Regelungsvorhaben
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Gefundene Regelungsvorhaben (96)
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- Angegeben von: Deutsche Aktuarvereinigung (DAV) e.V. am 27.05.2024
- Beschreibung: Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu Elementarrisiken befasst sich weiterhin im Auftrag des Bundes und der Länder mit versicherungsrechtlichen Fragestellungen zur Erhöhung der Verbreitung der Elementarschadenversicherung einschließlich einer etwaigen Versicherungspflicht. Aus Sicht der DAV sind neben den rechtlichen, verwaltungstechnischen und gesamtwirtschaftlichen Fragen auch wichtige versicherungstechnische Aspekte zu betrachten, um geeignete Lösungen zur verbesserten Versicherbarkeit von Naturgefahren zu entwickeln.
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: Deutsche Aktuarvereinigung (DAV) e.V. am 27.05.2024
- Beschreibung: Die handelsrechtlichen Vorschriften, die für Versicherungsunternehmen anzuwenden sind, wurden im Jahr 1994 eingeführt und seither insbesondere bei den Vorschriften zu Ansatz und Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen nicht wesentlich geändert. Das VAG wurde zuletzt im Jahr 2015 aufgrund der Einführung von Solvency II im Jahr 2016 grundlegend überarbeitet. Im Rahmen der Überarbeitung blieben viele Regelungen aus dem alten VAG einschließlich der nachgelagerten Rechtsverordnungen unverändert in Kraft. Vor diesem Hintergrund möchte sich die DAV für eine Prüfung einsetzen, welche aufsichts- und handelsrechtlichen Regelungen nicht mehr aktuell sind und entweder entfallen können oder modifiziert werden sollten. Die DAV wird hierzu konkrete Vorschläge erarbeiten.
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 26.06.2026
- Beschreibung: Viele der in Titel IV vorgesehenen Anforderungen passen maximal für individuelle DC-Systeme und private Produkte – nicht aber für DB und kollektive Systeme. Dies gilt insbesondere für Art. 41a, der zur Information bei „unzureichender“ Wertentwicklung führen soll. Sinnvolle Referenzwerte für DB-Systeme sehen wir nicht. Hier muss zumindest eine angemessene Differenzierung auf nationaler Ebene erfolgen (Streichung der vorgeschlagenen EIOPA-Ermächtigung in Art. 41a). Auch bei den geforderten Informationen in der Auszahlphase in Art. 43 muss die Information zur Art der Auszahlung passen.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
über die gemäß § 93 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen bzw. nicht überwiesenen Unionsdokumente - (Eingangszeitraum: 29. November bis 12. Dezember 2025)
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BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. am 02.04.2026
- Beschreibung: Die mit dem Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz geplante Erweiterung der BaFin-Geldwäscheaufsicht auf Versicherungs-Holdinggesellschaften, deren bußgeldbewehrte Registrierungspflicht und die Ausweitung des Prüfungsmandats des Jahresabschlussprüfers auf geldwäscherechtliche Pflichten von Versicherungs-Holdinggesellschaften sollten gestrichen werden.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/8282
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität
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BT-Drs. 21/8282
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Praxisnahe Umsetzung der Vorschläge der EU-Kommission zur Förderung und Wiederbelebung des Verbriefungsmarktes
Aktiv vom 14.11.2025 bis 09.09.2026
- Angegeben von: Verband der Automobilindustrie e.V. am 14.11.2025
- Beschreibung: Der VDA begrüßt das Vorhaben, den Verbriefungsmarkt zu fördern und setzt sich für eine Beibehaltung der aktuellen gesetzlichen Regelung zur Vermeidung einer signifikanten Benachteiligung risikoarmer Auto-ABS ein.
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. am 10.10.2025
- Beschreibung: Die Ausstattung der BaFin mit quasi-polizeilichen Betretens- und Besichtigungsrechten von Geschäfts- und insbesondere Wohnräumen ist im Bereich des Finanzmarktaufsichtsrechts weder geeignet noch erforderlich und erst recht nicht angemessen. Auch die angestrebte Angleichung der rechtlichen Möglichkeiten der Bundesanstalt an die „Veränderungen der modernen Arbeitswelt“ überzeugt nicht. Die vorgeschlagene Ausdehnung der Auskunftspflicht auf ausgeschiedene Organmitglieder und Beschäftigte lässt die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen außer Acht. Dies gilt auch für die entsprechende Ausweitung der Befugnisse im Geltungsbereich des VAG. Wir plädieren für eine Streichung der entsprechenden Anpassungen.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/3058
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz – BRUBEG)
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BT-Drs. 21/3058
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (2):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
- Beschreibung: Die aba begrüßt, dass nach Wegen gesucht wird, kleinteilige, kostenintensive und daher ineffiziente Pensionskassenstrukturen im Interesse aller Beteiligten aufzulösen. Sie sieht offene Fragen zur Tiefe des Eingriffs in arbeitsrechtliche Regelungen. § 3 BetrAVG beschäftigt sich grds. nur mit der Abfindungsmöglichkeit unverfallbarer Anwartschaften und laufender Leistungen. § 3 Abs. 7 BetrAVG-E kann aber so verstanden werden, dass auf diesem Wege auch im laufenden Arbeitsverhältnis im Vollzug eines Auflösungsbeschlusses, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, „die entsprechenden Anwartschaften“ als abgefunden gelten und der Verschaffungsanspruch keine Rolle spielt. Es wäre im Interesse der Rechtsklarheit dies im Gesetzestext und der Begründung deutlicher zum Ausdruck zu bringen.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
- Beschreibung: Für Pensionskassen ist der Abschluss von Rückdeckungsversicherungen satzungsgemäß und gem. Bestimmungen des VAG grundsätzlich erlaubt. Nach einem jüngeren BFH-Urteil stellt die Erbringung von Leistungen als Rückdeckungsversicherung aber die Befreiung von der Körperschaftsteuer in Frage, obwohl eine Rückdeckungsversicherung die Finanzierung einer bAV über steuerlich anerkannte Durchführungswege (Direktzusage, Unterstützungskasse) bezweckt. Eine Gesetzesänderung sollte klarstellen, dass eine aufsichtsrechtlich zulässige Rückdeckungsversicherung nicht zu Steuerpflicht führt, wenn die vorhandenen Rückdeckungsversicherungen an die Versicherten verpfändet werden und sichergestellt ist, dass durch die Rückdeckungsversicherungen nur zugesagte Versorgungsleistungen finanziert werden können.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: HDI Deutschland AG am 23.04.2025
- Beschreibung: Im Mittelpunkt des Anliegens steht eine EU-rechtskonforme Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie II im Hinblick auf die Regelungen zu Bündelungs- und Kopplungsprodukten, die für die Restschuldversicherung relevant sind. Dabei wird eine 1:1-Umsetzung angestrebt.
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (3):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 30.09.2024
- Beschreibung: Die aba spricht sich dafür aus, dass bei möglichen künftigen rentenpolitischen Maßnahmen der EU der politische Vorrang einer Entwicklung gemeinsamer Zielsetzungen und einem Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten eingeräumt wird. Die aba rät von Einheitslösungen ab. Der Misserfolg beim EU-Altersvorsorgeprodukt PEPP lässt weder Angebot noch Nachfrage für derartige auf EU-Ebene entwickelte Produkte erkennen. Rentenpolitische Diskussionen sollten nicht nur im Kontext "Kapitalmarktunion" geführt werden, sondern auch auch im Kontext der Europäischen Säule sozialer Recht.
- Betroffene Bundesgesetze (2):