Regelungsvorhaben
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Gefundene Regelungsvorhaben (74)
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- Angegeben von: Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. am 21.10.2025
- Beschreibung: Der BVL setzt sich gegenüber den Mitgliedern des Bundestags und den Vertretern der Finanzverwaltung für eine Streichung der Einschränkung des passiven Wahlrechts von Beratungsstellenleitern in § 26 Abs. 2 StBerG-E ein.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/4550
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
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BT-Drs. 21/4550
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (2):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
... Nummer 11 Buchstabe c StBerG vorgesehe-nen Beschränkungen..., ...Vereinszwecks in § 18 Abs. 1 Nr. 3 StBerG-E ist sehr zu begrüßen..., ...Recht (§ 14 Abs. 1 Satz 2 StBerG) besteht die Möglichkeit..., ... in § 26 Abs. 2 Satz 1 StBerG-E, dass das Vertreteramt..., ...Neuregelung des § 26 StBerG-E Mindestvoraussetzungen..., ...zu § 26 Abs. 2 Satz 1 StBerG-E gedeckt Der zwingende..., ...durch § 26 Abs. 2 Satz 1 StBerG-E und, da es sich um eine..., ...für § 26 Abs. 2 Satz 1 StBerG-E Nach der Begründung..., .... § 26 Abs. 2 Satz 2 StBerG-E entspricht dieser Regelung..., ... in § 26 Abs. 2 Satz 1 StBerG-E zu verstehen. Nach der..., ...festzulegen. Anders als das StBerG kennt das das GenG zwar..., ...und enthält keine § 23 StBerG vergleichbare Regelung..., ...Begründung zu § 26 Abs. 2 StBerG-E, nach der sich die Regelung..., ...durch § 26 Abs. 2 Satz 1 StBerG-E lässt sich auch im Vergleich..., ...Für die in § 26 Abs. 2 StBerG-E vorgesehene Ausnahme..., ...durch § 26 Abs. 1 Satz 1 StBerG-E ge-sichert Wie bereits..., ... in § 26 Abs. 1 Satz 1 StBerG-E Rechnung, nach der an..., ...Nach § 26 Absatz 2 Satz 1 StBerG-E kann jedoch nur als ..., ...die Neureglung des § 26 StBerG-E Mindestvoraussetzungen..., ...Inhalt des § 26 Abs. 2 StBerG-E entspricht soweit dem...
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- Angegeben von: Steuerberaterverband Thüringen e.V. am 10.06.2024
- Beschreibung: Der Steuerberaterverband Thüringen wendet sich gegen die Erweiterung der Tätigkeiten, für die gemäß § 6 Nr. 4 StberG bereits Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen bestehen.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Bundesverband Deutsche Startups e.V. am 30.09.2025
- Beschreibung: Forderung nach einer Modernisierung des Steuerberatungsgesetzes mit technologieoffenen, innovationsfreundlichen Regelungen. Ziel ist die Sicherstellung eines breiteren Zugangs zu professioneller Steuerberatung für Startups, KMU und Bürger*innen, die Ermöglichung digitaler Geschäftsmodelle (TaxTech) und die Förderung von Investitionen in die Branche durch flexible Beteiligungsmodelle. Empfehlungen u.a.: Öffnung der Geschäftsführung für IT- und Digitalexpert*innen (§ 55b StBerG), technologieoffene Auslegung von Nebenleistungen (§ 4e StBerG-E), keine Verschärfung des Fremdbesitzverbots, Einführung eines registrierten Zulassungsmodells nach Vorbild § 10 RDG für standardisierbare Steuerleistungen, Standardisierung von Datenzugang und APIs für Bürger*innen, Unternehmen und Dienstleister.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/4550
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
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BT-Drs. 21/4550
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...auf einen Blick • § 55b StBerG modernisieren: Expert*..., ... StB zulassen. • § 4e StBerG-E technologieoffen auslegen..., ...geltendem Recht (§§ 50, 55b StBerG) dürfen nur Steuerberater..., ...schlagen daher vor, § 55b StBerG dahingehend zu ändern,..., ...Steuerdienstleistungen § 4e StBerG-E ist ein sehr begrüßenswerter...
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- Angegeben von: Kohlberg Kravis Roberts GmbH am 08.09.2025
- Beschreibung: Reform des Steuerberatergesetzes, Bemühungen gegen eine Verschärfung zum Fremdbesitzverbot
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (3):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...vorgesehenen Änderung des § 55a StBerG hinweisen. Im Folgenden..., ... geltenden Fassung des StBerG verankerten Anforderungen..., ...vorgesehene Änderung des § 55a StBerG hier die grenzüberschreitende..., ...Steuerberatungsgesetzes (StBerG), die uns als Referentenentwurf...
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- Angegeben von: Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) am 30.12.2025
- Beschreibung: Gemäß dem Entwurf sollen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nach § 55a Abs. 1 Satz 3 StBerG-E künftig neben den Anerkennungsvoraussetzungen des § 28 WPO auch die Anerkennungsvoraussetzungen des § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StBerG erfüllen müssen, um Gesellschafter einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft sein zu dürfen. Dazu merkt das IDW an, dass in der Gesetzesbegründung unzutreffend suggeriert wird, das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer würde die Unabhängigkeit der Berufsausübung nicht hinreichend gewährleisten und sei nicht dazu in der Lage, eine unangemessene Einflussnahme von berufsfremden mittelbaren Gesellschaftern zu verhindern. Die Unabhängigkeit von Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern wird jedoch durch die strengen berufsrechtlichen Vorgaben sichergestellt.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/4550
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
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BT-Drs. 21/4550
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Steuerberatungsgesetzes (StBerG). In unserer Stellungnahme..., ...Nach § 55a Abs. 1 Satz 3 StBerG-E sollen künftig Wirtschaftsprüfungsgesellschaften..., ...53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StBerG erfüllen müssen, um Gesellschafter..., ...des § 55a Abs. 1 Satz 2 StBerG, wonach es bei gesetzlichen..., ...beteiligt ist (vgl. Koslowski, StBerG, 8. Aufl. 2022, § 50, ..., ...geltenden Pflichten nach § 51 StBerG gegeben (vgl. Koslowski...
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- Angegeben von: Verband der Privaten Bausparkassen e.V. am 22.09.2025
- Beschreibung: Der Verband spricht sich für einen klarstellenden Hinweis in der Gesetzesbegründung aus. Dieser sollte verdeutlichen, dass diejenigen, die Verträge im Sinne des § 2 Abs. 1 WoPG schließen oder vermitteln, nach der Neuregelung in § 4e StBerG-E weiterhin befugt bleiben, bei der Ausfüllung von Anträgen auf Wohnungsbauprämie Hilfe zu leisten.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/4550
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
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BT-Drs. 21/4550
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Generalklausel nach § 4e StBerG-E, nach der die beschränkte..., ...wonach die bislang in § 4 StBerG abschließend Genannten..., ...Steuersachen künftig aus § 4e StBerG-E ableiten können. ..., ...Gesetzesbegründung zu § 4e StBerG-E einen klarstellenden..., ...der Neuregelung in § 4e StBerG-E weiterhin befugt bleiben..., ...Begründung: Nach § 4e Satz 1 StBerG-E darf die geschäftsmäßige..., ...Voraussetzungen des § 4 Nr.5 StBerG zwar bei generellen Hinweisen..., ...Gesellschaften nach § 3 StBerG vorbehalten bleiben (vgl..., ...Rechtsprechung ist § 4 StBerG mit Art. 28 des JStG 1996..., ...Gesetzesbegründung zu § 4 Nr. 14 StBerG ist dabei Folgendes festgehalten..., ...eine Ergänzung des § 4 StBerG wird deshalb denjenigen..., ...der Begründung zu § 4e StBerG-E auf Seite 34 ist der..., ...der Befugnis nach § 4e StBerG-E ausdrücklich nicht auf..., ...Gesetzesbegründung zu § 4e StBerG-E freuen, dass die Hilfeleistung..., ...im Sinne des § 4 Nr. 14 StBerG künftig in jedem Fall ..., ...Nebenleistung im Sinne des § 4e StBerG-E anzusehen ist. ...
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- Angegeben von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen im Deutschen Sparkassen- und Giroverband e. V. am 23.09.2025
- Beschreibung: Wir sprechen uns für einen klarstellenden Hinweis in der Gesetzesbegründung aus. Dieser sollte verdeutlichen, dass diejenigen, die Verträge im Sinne des § 2 Abs. 1 WoPG schließen oder vermitteln, nach der Neuregelung in § 4e StBerG-E weiterhin befugt bleiben, bei der Ausfüllung von Anträgen auf Wohnungsbauprämie Hilfe zu leisten.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/4550
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
-
BT-Drs. 21/4550
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Generalklausel nach § 4e StBerG-E, nach der die ..., ...wonach die bislang in § 4 StBerG abschließend Genannten..., ...Steuersachen künftig aus § 4e StBerG-E ableiten können. ..., ...Gesetzesbegründung zu § 4e StBerG-E einen klarstellenden..., ...der Neuregelung in § 4e StBerG-E weiterhin befugt bleiben..., ...: Nach § 4e Satz 1 StBerG-E darf die geschäftsmäßige..., ...Voraussetzungen des § 4 Nr.5 StBerG zwar bei generellen Hinweisen..., ...Gesellschaften nach § 3 StBerG vorbehalten bleiben (vgl..., ...Rechtsprechung ist § 4 StBerG mit Art. 28 des JStG 1996..., ...Gesetzesbegründung zu § 4 Nr. 14 StBerG ist dabei Folgendes festgehalten..., ...eine Ergänzung des § 4 StBerG wird deshalb denjenigen..., ...der Begründung zu § 4e StBerG-E auf Seite 34 ist der..., ...der Befugnis nach § 4e StBerG-E ausdrücklich nicht auf..., ...Gesetzesbegründung zu § 4e StBerG-E freuen, dass die Hilfeleistung..., ...im Sinne des § 4 Nr. 14 StBerG künftig in jedem Fall ..., ...Nebenleistung im Sinne des § 4e StBerG-E anzusehen ist. ...
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Erhöhung der Einnahmegrenze
Aktiv vom 20.06.2024 bis 21.10.2025
- Angegeben von: Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. am 20.06.2024
- Beschreibung: Der BVL setzt sich gegenüber den Mitgliedern des Bundestags und den Vertretern der Finanzverwaltung für eine Anhebung der Einnahmegrenze für Überschusseinkünfte in § 4 Nr. 11 lit. c StBerG ein. Durch die Erhöhung der Einnahmegrenze soll sichergestellt werden, dass die Beratungsbefugnis trotz der inflationsbedingten Erhöhungen (insbesondere) der Mietkosten regelmäßig bestehen bleibt.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/8669
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe
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BT-Drs. 20/8669
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. am 01.07.2026
- Beschreibung: Der BVBC setzt sich für eine qualifikationsgerechte Erweiterung der Befugnisse selbstständiger Bilanzbuchhalter:innen, Steuerfachwirt:innen und weiterer qualifizierter buchhaltender Berufe ein. Ziel ist insbesondere eine Änderung des § 6 StBerG, unter anderem zur rechtssicheren Erstellung und Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen, zur Einrichtung der Buchführung sowie – je nach Qualifikation – zu weiteren vorbereitenden Abschluss- und Erklärungstätigkeiten. Damit sollen Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, entlastet und die Versorgung mit qualifizierten Leistungen im Rechnungswesen verbessert werden.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Klarstellung hinsichtlich der Erbringung von Nebenleistungen i.S.d. § 5 RDG
Aktiv vom 20.06.2024 bis 21.10.2025
- Angegeben von: Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. am 20.06.2024
- Beschreibung: Wir halten eine klarstellende Formulierung für zwingend notwendig, damit den Lohnsteuerhilfevereinen die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz grundsätzlich erlaubten Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung nicht durch das Steuerberatungsgesetz verwehrt bleiben. Aus diesem Grund schlagen wir vor, § 18 Abs. 1 Nummer 3 StBerG-E wie folgt neu zu fassen 3. der Zweck des Vereins ausschließlich in der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 sowie der Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 5 Abs. 1 RDG oder anderer Nebenleistungen, die zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören, besteht.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/8669
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe
-
BT-Drs. 20/8669
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):