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Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.
Eingetragener Verein (e. V.)
- Registernummer: R000177
- Ersteintrag: 26.01.2022
- Letzte Änderung: 20.06.2024
- Letzte Jahresaktualisierung: 20.06.2024
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Tätigkeitskategorie:
Berufsverband
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Kontaktdaten:
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Adresse:
BundesverbandLohnsteuerhilfevereine e.V.Reinhardtstraße 2310117 BerlinDeutschland
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Kontaktinformationen:
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Telefonnummer: +493058584040
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E-Mail-Adressen:
- info@bvl-verband.de
- Webseiten:
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Adresse:
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Hauptfinanzierungsquellen
(in absteigender Reihenfolge):
Geschäftsjahr: 01/23 bis 12/23Mitgliedsbeiträge
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Jährliche finanzielle Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung:
Geschäftsjahr: 01/23 bis 12/23330.001 bis 340.000 Euro
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Vollzeitäquivalent der im Bereich der Interessenvertretung beschäftigten Personen:
Geschäftsjahr: 01/23 bis 12/231,35
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Betraute Personen, die Interessenvertretung unmittelbar ausüben (12):
- Erich Nöll
- Jana Bauer
- David Martens
- Uwe Rauhöft
- Tobias Gerauer
- Peter Späth
- Christian Staller
- Ali Tekin
- Kathrin Klotzke-Rost
- Harald Hafer
- André Rosenberger
- Christian Munzel
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Gesamtzahl der Mitglieder:
304 Mitglieder am 31.12.2023, ausschließlich juristische Personen, Personengesellschaften oder sonstige Organisationen
Beschreibung der Tätigkeit sowie Benennung der Interessen- und Vorhabenbereiche
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Interessen- und Vorhabenbereiche (3):
Berufliche Bildung; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Öffentliches Recht
- Die Interessenvertretung wird ausschließlich in eigenem Interesse selbst wahrgenommen.
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Beschreibung der Tätigkeit:
Vertretung und Förderung der Lohnsteuerhilfevereine und deren Gleichstellung mit anderen steuerberatenden Berufen. Zusammenarbeit mit den Finanzbehörden des Bundes und der Länder in Fragen des formellen und materiellen Steuerrechts. Einwirkung auf die Steuergesetzgebung im Sinne der Arbeitnehmer und der Lohnsteuerhilfevereine. Förderung qualifizierter Aus-, Weiter- und Fortbildung der Mitarbeiter von Lohnsteuerhilfevereinen. Interessenwahrnehmung der Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen durch Aufklärung und Information.
Konkrete Regelungsvorhaben (3)
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Erhöhung der Einnahmegrenze
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Beschreibung:
Der BVL setzt sich gegenüber den Mitgliedern des Bundestags und den Vertretern der Finanzverwaltung für eine Anhebung der Einnahmegrenze für Überschusseinkünfte in § 4 Nr. 11 lit. c StBerG ein. Durch die Erhöhung der Einnahmegrenze soll sichergestellt werden, dass die Beratungsbefugnis trotz der inflationsbedingten Erhöhungen (insbesondere) der Mietkosten regelmäßig bestehen bleibt.
- Bundestags-Drucksachennummer: 20/8669 Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe (zum Vorgang)
- Zuständiges Ministerium: Bundesministerium der Finanzen (BMF)
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Betroffenes geltendes Recht: StBerG
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Interessenbereiche: Öffentliches Recht
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Beschreibung:
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Streichung des § 26 Abs. 3 StBerG-Entwurf
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Beschreibung:
§ 26 Absatz 3 StBerG-E sieht vor, dass ein Beratungsstellenleiter, der als Vertreter gewählt wird, sich bei Beschlüssen der Vertreterversammlung enthalten muss, soweit eine Interessenkollision vorliegt.
- Bundestags-Drucksachennummer: 20/8669 Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe (zum Vorgang)
- Zuständiges Ministerium: Bundesministerium der Finanzen (BMF)
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Betroffenes geltendes Recht: StBerG
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Interessenbereiche: Öffentliches Recht
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Beschreibung:
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Klarstellung hinsichtlich der Erbringung von Nebenleistungen i.S.d. § 5 RDG
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Beschreibung:
Wir halten eine klarstellende Formulierung für zwingend notwendig, damit den Lohnsteuerhilfevereinen die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz grundsätzlich erlaubten Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung nicht durch das Steuerberatungsgesetz verwehrt bleiben. Aus diesem Grund schlagen wir vor, § 18 Abs. 1 Nummer 3 StBerG-E wie folgt neu zu fassen 3. der Zweck des Vereins ausschließlich in der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 sowie der Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 5 Abs. 1 RDG oder anderer Nebenleistungen, die zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören, besteht.
- Bundestags-Drucksachennummer: 20/8669 Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe (zum Vorgang)
- Zuständiges Ministerium: Bundesministerium der Finanzen (BMF)
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Betroffenes geltendes Recht: StBerG
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Interessenbereiche: Öffentliches Recht
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Beschreibung:
Angaben zu Aufträgen (0)
Die Interessenvertretung wird nicht im Auftrag ausgeübt.
Zuwendungen oder Zuschüsse der öffentlichen Hand
Geschäftsjahr: 01/23 bis 12/23
Keine Zuwendungen oder Zuschüsse über 10.000 Euro erhalten.
Schenkungen und sonstige lebzeitige Zuwendungen
Geschäftsjahr: 01/23 bis 12/23
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Gesamtsumme:
0 Euro
Mitgliedsbeiträge
Geschäftsjahr: 01/23 bis 12/23
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Gesamtsumme:
810.001 bis 820.000 Euro
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Beitragszahler mit mehr als 10.000 Euro und mehr als 10% der Gesamtsumme (3):
- Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
- Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.
- Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. - Steuerring