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Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.
Eingetragener Verein (e. V.)
- Registernummer: R000177
- Ersteintrag: 26.01.2022
- Letzte Änderung: 18.03.2025
- Letzte Jahresaktualisierung: 20.06.2024
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Tätigkeitskategorie:
Berufsverband
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Kontaktdaten:
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Adresse:
BundesverbandLohnsteuerhilfevereine e.V.Reinhardtstraße 2310117 BerlinDeutschland
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Kontaktinformationen:
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Telefonnummer: +493058584040
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E-Mail-Adressen:
- info@bvl-verband.de
- Webseiten:
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Adresse:
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Hauptfinanzierungsquellen
(in absteigender Reihenfolge):
Geschäftsjahr: 01/23 bis 12/23Mitgliedsbeiträge
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Jährliche finanzielle Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung:
Geschäftsjahr: 01/23 bis 12/23330.001 bis 340.000 Euro
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Vollzeitäquivalent der im Bereich der Interessenvertretung beschäftigten Personen:
Geschäftsjahr: 01/23 bis 12/231,35
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Betraute Personen, die Interessenvertretung unmittelbar ausüben (12):
- Erich Nöll
- Jana Bauer
- David Martens
- Uwe Rauhöft
- Tobias Gerauer
- Peter Späth
- Christian Staller
- Ali Tekin
- Kathrin Klotzke-Rost
- Harald Hafer
- André Rosenberger
- Christian Munzel
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Gesamtzahl der Mitglieder:
304 Mitglieder am 31.12.2023, ausschließlich juristische Personen, Personengesellschaften oder sonstige Organisationen
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Interessen- und Vorhabenbereiche (3):
Berufliche Bildung; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Öffentliches Recht
- Die Interessenvertretung wird ausschließlich in eigenem Interesse selbst wahrgenommen.
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Beschreibung der Tätigkeit:
Zum Zwecke der Interessensvertretung werden Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen sowie Mitgliedern des Deutschen Bundestags zur Erläuterung von Änderungsnotwendigkeiten hinsichtlich der Förderung der Lohnsteuerhilfevereine und deren Gleichstellung mit anderen steuerberatenden Berufen und der Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen - dazu gehört auch die steuerliche Entlastung - von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geführt. Dabei geht es unter anderem um die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine i.S.d. § 4 Nr. 11 StBerG und die Sicherung des objektiven Nettoprinzips im EStG. Zweck der Interessensvertretung ist es, die Rahmenbedingungen der Lohnsteuerhilfevereine und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kontinuierlich zu verbessern. Im Zuge dessen werden auch direkte Anschreiben, Positionspapiere und politische Veranstaltungen - beispielsweise der jährliche Verbandstag - als Instrument der Interessensvertretung verwendet. Darüber hinaus werden auch Stellungnahmen und Gutachten zu konkreten Regelungsvorhaben erarbeitet und an die verantwortlichen Stellen und/oder Personen übermittelt.
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Erhöhung der Einnahmegrenze
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Beschreibung:
Der BVL setzt sich gegenüber den Mitgliedern des Bundestags und den Vertretern der Finanzverwaltung für eine Anhebung der Einnahmegrenze für Überschusseinkünfte in § 4 Nr. 11 lit. c StBerG ein. Durch die Erhöhung der Einnahmegrenze soll sichergestellt werden, dass die Beratungsbefugnis trotz der inflationsbedingten Erhöhungen (insbesondere) der Mietkosten regelmäßig bestehen bleibt.
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Bundestags-Drucksachennummer:
BT-Drs. 20/8669 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe Zuständiges Ministerium: Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
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Interessenbereiche:
- Öffentliches Recht [alle RV hierzu]
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Beschreibung:
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Streichung des § 26 Abs. 3 StBerG-Entwurf
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Beschreibung:
§ 26 Absatz 3 StBerG-E sieht vor, dass ein Beratungsstellenleiter, der als Vertreter gewählt wird, sich bei Beschlüssen der Vertreterversammlung enthalten muss, soweit eine Interessenkollision vorliegt.
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Bundestags-Drucksachennummer:
BT-Drs. 20/8669 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe Zuständiges Ministerium: Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
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Interessenbereiche:
- Öffentliches Recht [alle RV hierzu]
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Beschreibung:
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Klarstellung hinsichtlich der Erbringung von Nebenleistungen i.S.d. § 5 RDG
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Beschreibung:
Wir halten eine klarstellende Formulierung für zwingend notwendig, damit den Lohnsteuerhilfevereinen die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz grundsätzlich erlaubten Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung nicht durch das Steuerberatungsgesetz verwehrt bleiben. Aus diesem Grund schlagen wir vor, § 18 Abs. 1 Nummer 3 StBerG-E wie folgt neu zu fassen 3. der Zweck des Vereins ausschließlich in der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 sowie der Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 5 Abs. 1 RDG oder anderer Nebenleistungen, die zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören, besteht.
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Bundestags-Drucksachennummer:
BT-Drs. 20/8669 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe Zuständiges Ministerium: Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
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Interessenbereiche:
- Öffentliches Recht [alle RV hierzu]
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Beschreibung:
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Erhöhung der Entfernungspauschale und Wegfall der Befristung und Staffelung der Kilometersätze
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Beschreibung:
Einhaltung des objektiven Nettoprinzips und Entlastung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch Erhöhung der Entfernungspauschale auf 40 Cent je Entfernungskilometer und Wegfall der Befristung und Staffelung der Kilometersätze.
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Betroffenes geltendes Recht:
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Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu]
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Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Adressatenkreis:
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Versendet am 14.02.2025 an:
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Bundestag
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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Beschreibung:
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Abziehbarkeit der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
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Beschreibung:
Zur Entlastung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten Aufwendungen für die Arbeitslosenversicherung, soweit die Beiträge im Leistungsfall die Grundsicherung gewährleisten, als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
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Betroffenes geltendes Recht:
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Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu]
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Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Adressatenkreis:
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Versendet am 14.02.2025 an:
-
Bundestag
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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Beschreibung:
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Förderung von Wohneigentum durch Sanierung
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Beschreibung:
Nach der aktuellen Rechtslage wird die Schaffung von Wohnraum durch Sanierung erschwert. Beispielsweise können Kosten, die innerhalb von drei Jahren nach Erwerb eines Gebäudes bei nachfolgender Sanierung entstehen und die Investitionssumme die Grenze von 15 Prozent der Anschaffungskosten übersteigt, nicht mehr im Zahlungsjahr geltend gemacht werden, sondern müssen abgeschrieben werden. Diese Regelung ist investitionshemmend und sollte gestrichen werden.
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Betroffenes geltendes Recht:
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Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu]
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Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Adressatenkreis:
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Versendet am 14.02.2025 an:
-
Bundestag
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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Beschreibung:
Die Interessenvertretung wird nicht im Auftrag ausgeübt.
Geschäftsjahr: 01/23 bis 12/23
Keine Zuwendungen oder Zuschüsse über 10.000 Euro erhalten.
Geschäftsjahr: 01/23 bis 12/23
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Gesamtsumme:
0 Euro
Geschäftsjahr: 01/23 bis 12/23
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Gesamtsumme:
810.001 bis 820.000 Euro
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Beitragszahler mit mehr als 10.000 Euro und mehr als 10% der Gesamtsumme (3):
- Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
- Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.
- Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. - Steuerring
Geschäftsjahr: 01/23 bis 12/23