Regelungsvorhaben
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Gefundene Regelungsvorhaben (24.137)
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Klärung leasingspezifischer Anwendungsfragen des § 4h EStG (Zinsschranke)
Aktiv vom 25.06.2024 bis 27.02.2026
- Angegeben von: Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen (BDL) am 25.06.2024
- Beschreibung: Der Begriff „Finanzierungsleasing“ (bzw. „finance lease“) sollten bei Anwendung des erweiterten Zinsbegriffs in § 4h EStG in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 1a Ziffer 10 KWG ausgelegt werden. Die Begriffe „Zinsaufwendungen“ und „Zinserträge“ sollten inhaltlich korrespondierend ausgelegt werden.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/8628
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) -
BT-Drs. 20/9093
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzmarktrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz)
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BT-Drs. 20/8628
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Klärung leasingspezifischer Anwendungsfragen der obligatorischen e-Rechnung
Aktiv vom 25.06.2024 bis 27.02.2026
- Angegeben von: Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen (BDL) am 25.06.2024
- Beschreibung: Für leasingtypische Dauerrechnungen sollte ein praxisgerechter Weg zur Ausgestaltung als e-Rechnung gefunden werden. Bei der Umstellung von vor dem 1.1.2025 begründeten Dauerschuldverhältnissen auf die e-Rechnung sollte das Risiko von §-14c-Fällen praxisgerecht minimiert werden.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/8628
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)
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BT-Drs. 20/8628
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen (BDL) am 25.06.2024
- Beschreibung: Unternehmen die Operating Leasing anbieten sollten nicht als Dateninhaber im Sinne des Mobilitätsdatengesetzes gelten.
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 496/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Bereitstellung und Nutzung von Mobilitätsdaten und zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
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BR-Drs. 496/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen (BDL) am 25.06.2024
- Beschreibung: Berücksichtigung § 142 Abs. 1 a.E. InsO bei Vorsatzanfechtung des Bargeschäfts; Beschränkung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auf tatsächliche Kenntnis. Übertragung von Kredit- und Finanzdienstleistungsverträgen auf anderen Schuldner soll Zustimmung des Gläubigers erfordern. Streichung der gerichtlichen Beendigungsmöglichkeit von noch zu erfüllenden Verträgen, mind. aber Regelung analog § 108 Abs 1 Satz 2 InsO. Begrenzung der Aussetzung von Einzelvollstreckung für Kleinstunternehmer und Wertersatzanspruch für Weiternutzung der Objekte analog § 54 StaRuG. Keine Beschneidung der Rechte der aus- und absonderungsberechtigten Gläubiger. Streichung der Fiktion der Forderungsaufstellung. Klarstellung dass zur Ins-Masse nur Vermögenswerte gehören, die sich im Eigentum des Schuldners befinden.
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen (BDL) am 25.06.2024
- Beschreibung: Einordnung von Forderungen gegenüber Leasing-Unternehmen gem. Art. 121 Abs. 1. (a) CRR-Verordnung zur Abänderung von EU-Gesetzgebung Nr. 575/2013, demnach ein Risikogewicht von 40 %, unter den gleichen Voraussetzungen für langfristige Forderungen gegenüber Leasing-Unternehmen gem. Art. 121 Abs. 2. (b) CRR eine Risikogewichtung von 30 % Anwendung Hinsichtlich der Angemessenheit der Basel-III-Risikokalibrierung der Parameter für Leasing-Risikopositionen Anwendung der in Art. 495c CRR vorgesehen Übergangsregelungen für Leasing-Engagements als Kreditrisikominderungstechnik (CRM) und Bewertung der Kalibrierung im Wege eines delegierten Rechtsakts nicht nur bei IRBA, sondern auch auf Standardansatz.
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen (BDL) am 25.06.2024
- Beschreibung: Bei der Verordnung über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung- Datengesetz – (COM (2022) 68 final) Klarstellung zur Nutzung von industriellen Daten für Leasing-Unternehmen zur Erbringung und Optimierung von Serviceleistungen für Kunden
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen (BDL) am 25.06.2024
- Beschreibung: Bei der Änderung der Richtlinie 2015/413/EU sollte Adressat einer eventuellen Eintragungspflicht des Endnutzers der Halter und nicht der Eigentümer des KFZ sein.
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen (BDL) am 25.06.2024
- Beschreibung: Bei der Ermittlung der Umsatzgröße für Leasing-Gesellschaften sollten im Sinne einer Gleichbehandlung mit Banken Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Leasing-Objekte unberücksichtigt bleiben.
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 385/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen -
BT-Drs. 20/12787
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen
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BR-Drs. 385/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (2):
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- Angegeben von: Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen (BDL) am 25.06.2024
- Beschreibung: Das EU-Vorhaben BEFIT (COM(2023) 532 final) sollte im Hinblick auf die damit verfolgten Zielsetzungen der KOM grundlegend überarbeitet werden. Dies betrifft insbesondere Fragen des Timings sowie der inhaltlichen Verzahnung mit OECD-Säule 2. Die Ziele einer Senkung von Komplexität, Befolgungskosten und Rechtsunsicherheit werden bisher verfehlt.
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- Angegeben von: Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen (BDL) am 25.06.2024
- Beschreibung: Die Vorteile einer breiten Vielfalt von Finanzierungsformen sollte anerkannt und erhalten werden. Eine pauschale Abzugsbegrenzung für Fremdfinanzierungsaufwendungen sollte vermieden werden. Sofern Maßnahmen zur Entlastung der Eigenkapitalfinanzierung notwendig erscheinen, sollten diese auf Ebene der Mitgliedstaaten geregelt werden.