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Gefundene Regelungsvorhaben (28.778)

    • Angegeben von: ROSTOCK PORT GmbH am 11.06.2025
    • Beschreibung: Im Hinblick auf zukünftig zu implementierende Maßnahmen wird auch auf den Stand der Technik verweisen, somit auf die zukünftigen branchenspezifischen Resilienzstandards. Hierbei ist zwingend ein Bestandsschutz der bereits etablierten bzw. gesetzlich festgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen (z. B. ISPS-Code) unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit und Funktionalität zu berücksichtigen. Der Begriff "Resilienzplan" sollte daher konkreter definiert werden. Die Identifizierung und angemessene zeitliche Planung von notwendigen Maßnahmen (Berücksichtigung der betrieblichen Praxis, wie z. B. die Budgetplanung, Ausschreibungen, Genehmigungen, etc.) sollte in die Gesamtbetrachtung mit einbezogen werden. Die Kommunikation erfolgt durch den ZDS.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 550/24 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen
      2. BT-Drs. 20/13961 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen
    • Angegeben von: ROSTOCK PORT GmbH am 11.06.2025
    • Beschreibung: Aus der Sicht der Hafenwirtschaft erscheint nicht überzeugend, dass der Transport per Lkw, Schiff oder Schiene pauschal als unwirtschaftlich/nicht nachhaltig eingeordnet wird. Das Themenfeld "CO2-Transport" wird auf Pipeline-Transporte verengt. U.E. sollte dem CO2-Schiffs-/Schienentransport größere Aufmerksamkeit gewidmet werden, da Transporte über diese Verkehrsträger schneller umgesetzt werden können als Transporte durch Pipelines, die erst geplant, planfestgestellt u. gebaut werden müssen. Eine CO2-Transportinfrastruktur wird zunächst auf dem Schiffs- u. Schienentransport, ergänzend auf Tankwagentransporten, basieren. Seehäfen bieten Infrastrukturen/Zwischenlager für die multimodalen Transportketten, denn sie sind Drehscheiben im Rahmen der Energiewende u. Logistikschnittstellen.(ZDS)
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 266/24 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
      2. BT-Drs. 20/11900 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: ROSTOCK PORT GmbH am 11.06.2025
    • Beschreibung: Der Entwurf zur Änderung der TA Lärm steht deutlich im Widerspruch zu der vom Bundeskabinett am 22. März 2024 verabschiedeten Nationalen Hafenstrategie. Das in der Strategie enthaltene und von allen beteiligten Bundesressorts abgestimmte und mitgetragene strategische Ziel „Förderung von Flächenvorsorge und -entwicklung“ sehen wir damit als potenziell gefährdet an. Die inhaltliche Hervorhebung von Umschlaganlagen für den Kombinierten Verkehr bedeutet Auslegungsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheiten – einerseits durch den unbestimmten Rechtsbegriff „öffentliches Interesse“ und andererseits durch die Aufzählung insbesondere ausnahmefähiger Anlagen oder Flächen. Diese beziehen jedoch relevante Bereiche von Hafengebieten, die nicht direkt diesen Anlagen zuordbar sind, nicht mit ein.(ZDS)
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMUKN): Referentenentwurf einer zweiten Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (20. WP)
    • Angegeben von: ROSTOCK PORT GmbH am 11.06.2025
    • Beschreibung: Bei der Einfuhr von Gütern nach Deutschland verursacht das in Deutschland aktuell angewandte Verfahren zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer eine unnötige Bindung von Liquidität und damit erhöhte Kosten für Importeure,die in den EU-Nachbarstaaten nicht anfallen. Zwar haben Bund und Länder mit dem Fristenmodell einen wichtigen Schritt zur Annäherung getan. Doch nur durch ein Verrechnungsmodell können Kosten für Wirtschaft und Verwaltung weiter gesenkt und der Anreiz für Importeure gestärkt werden,deutsche Flug- und Seehäfen zu nutzen. Logistikzentren sowie Niederlassungen von Dienstleistern und Unternehmen würde das Verrechnungsmodell neue Anreize bieten,sich hierzulande anzusiedeln.Mit dem Verrechnungsmodell können öffentl. Einnahmen und die Ökobilanz von Güterströmen optimiert werden.(ZDS)
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: ROSTOCK PORT GmbH am 11.06.2025
    • Beschreibung: Zur Umsetzung des HNS-Übereinkommens 2010 soll ein HNS-Fonds eingerichtet werden. Dieser speist sich aus von den Empfängern von HNS,das als Massengut auf See transportiert und in einem Hafen gelöscht worden ist,zu entrichtenden Beiträgen. Beitragspflichtig ist die Person,die das HNS-Massengut tatsächlich entgegengenommen hat („physischer Empfänger“). Physischer Empfänger ist danach die Person,welche die beitragspflichtige Ladung,die in Häfen und an Umschlagplätzen gelöscht wird,tatsächlich entgegennimmt,mithin Seehafenbetriebe in Vertragsstaaten. Der ZDS setzt sich für die Aussetzung der HNS-Gesetzgebung ein,denn Seehafenbetriebe sind lediglich mit dem Umschlag innerhalb der Lieferkette betraut und haben kein eigenes wirtschaftliches Interesse an den Ladungsgütern als Empfänger.(ZDS)
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMWE): Referentenentwurf einer Verordnung über Mitteilungen zu beitragspflichtigen Ladungen nach dem HNS Gesetz
    • Angegeben von: ROSTOCK PORT GmbH am 11.06.2025
    • Beschreibung: Der Entwurf sieht für § 65 Aufenthaltsgesetz folgenden Text vor: "Der Unternehmer eines Hafens (...) ist verpflichtet,auf dem Gelände des Hafens (...) geeignete Unterkünfte zur Unterbringung von Ausländern,die nicht die Einreisevoraussetzungen (...) erfüllen,bis zum Vollzug der grenzpolizeilichen Entscheidung über die Einreise bereitzustellen.“ Der ZDS bittet um Überarbeitung des Gesetzesentwurfes: Die wenigsten der 51 Häfen mit Grenzübergangsstellen bedienen Passagierverbindungen ins Nicht-EU-Ausland. Die Anzahl illegaler Einreisen an deutschen Seehäfen dürfte nur einen Bruchteil illegaler Einreisen darstellen. Der ZDS regt ferner an, den Begriff “Hafenunternehmer“ genauer zu definieren.Hafenflächen sind knapp und eignen sich weder betrieblich noch rechtlich für die Unterbringung.(ZDS)
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/13963 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: ROSTOCK PORT GmbH am 11.06.2025
    • Beschreibung: Deutsche Hafenbetriebe konkurrieren global mit internationalen Umschlag-, Schifffahrts- und Logistikunternehmen. Auf Grundlage der EU-Leitlinien für die Seeschifffahrt werden Schifffahrtsunternehmen im Gegensatz zu sonstigen Marktteilnehmern massiv und marktverzerrend subventioniert, insbesondere durch die Tonnagebesteuerung. Die Tonnagebesteuerung führt v. a. bei ertragsstarken Reedereien zu einer unverhältnismäßig niedrigen Steuerbelastung. Der ZDS bittet die Bundesregierung, auf eine zeitnahe Nachprüfung der EU-Beihilfeleitlinien für den Seeverkehr, die trotz einschneidender Veränderungen der Schifffahrtsmärkte seit 2004 nicht angepasst worden sind, durch die EU-Kommission, sowie auf eine ausgewogene Anwendung des Beihilferechts in Deutschland hinzuwirken.(Stn ZDS,18.07.2024)
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: ROSTOCK PORT GmbH am 11.06.2025
    • Beschreibung: Der Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung des Zollkodex soll dazu dienen,die Zollverfahren für vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte zu vereinfachen,die Überwachung der Lieferketten zu verbessern und illegalen Handel zu bekämpfen.Der Verordnungsvorschlag sieht vor,die vorübergehende Verwahrung bei zugelassenen Empfängern von derzeit 90 Tagen auf 3 bis maximal 6 Tage zu verkürzen.Aus Sicht der Seehafenwirtschaft ist diese Verkürzung des Zeitrahmens jedoch weder praktikabel noch handhabbar. Die Hafenwirtschaft erwartet hier eine flexible Lösung,um negative Auswirkungen auf die Wirtschaft insgesamt zu vermeiden. Auch für den Warenverkehr zwischen Einrichtungen der vorübergehenden Verwahrung sollten wie im bisherigen UZK(Artikel148Abs.5)Regelungen getroffen werden.(Stn ZDS 23.04.2025)
    • Angegeben von: ROSTOCK PORT GmbH am 11.06.2025
    • Beschreibung: Das EES soll das Außengrenzen-Management verbessern und die Sicherheit des Schengen-Raums stärken, indem Identitätsbetrug verringert und die Identifizierung von Visumüberschreitungen erleichtert wird. Ferner können dank des Systems Grenzkontrollen automatisiert werden. Die Grenzbehörden können dann die Daten von Drittstaatsangehörigen, welche die Grenzen überschreiten, schrittweise im System erfassen. Die gesetzgeberischen Formalitäten würden auf EU-Ebene derzeitig mit Hochdruck und hoher Priorität vorangetrieben. Der Hafenstandort Rostock ist durch die Kreuzschifffahrt von dem Thema betroffen. Die Einführung (Flächen, IT-Struktur) muss mit dem Bundesinnenministerium abgestimmt werden. Die Kommunikation erfolgt durch den ZDS.
    • Angegeben von: Deutsche Gesellschaft für Unfallchirurgie e.V. am 11.06.2025
    • Beschreibung: Da der vorliegende Entwurf der C5-Äquivalenzverordnung erhebliche Risiken für die Patientensicherheit sowie für Krankenhäuser und niedergelassene Ärzte birgt, wird es als notwendig angesehen, dass die Verordnung so angepasst wird, dass Patienten nicht gefährdet werden, ungeplante neue Risiken für Krankenhäuser oder niedergelassene Orthopäden und Unfallchirurgen vermieden werden und entstehende neue Kosten vollständig erstattet werden.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Referentenentwurf (BMG): C5-Äquivalenz-Verordnung (20. WP) (Vorgang) [alle RV hierzu]
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
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