Regelungsvorhaben

Suchbox

7 Regelungsvorhaben zur Suche nach »"Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes"« gefunden

Das Dokument wird generiert, dies kann einen Moment dauern.

Filterauswahl

Gefundene Regelungsvorhaben (7)

    • Angegeben von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) am 24.06.2024
    • Beschreibung: Verbesserung der Koheränz des Datenschutzes für die Wirtschaft durch Übertragung der Verfahrensprinzipien aus Kapitel VII der DSGVO auf die DSK und Schaffung einer Pflicht zum Einvernehmen bei vergleichbaren Sachverhalten. Schaffung von Rechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien und die Verwendung dieser Werte durch Kreditinstitute nach § 37 a BDSG-neu. Fortführung der Regelung zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume (§ 4 BDSG) auch für den nicht-öffentlichen Bereich. Erhaltung des § 26 BDSG als kollektiv-rechtliches Gestaltungsmittel.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/10859 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ... Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes“..., ... Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes“..., ... Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes“..., ... Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes“..., ... Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes“...
    • Angegeben von: Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) e. V. am 17.06.2024
    • Beschreibung: Verbesserung der Koheränz des Datenschutzes für die Wirtschaft durch Übertragung der Verfahrensprinzipien aus Kapitel VII der DSGVO auf die DSK und Schaffung einer Pflicht zum Einvernehmen bei vergleichbaren Sachverhalten. Schaffung von Rechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien und die Verwendung dieser Werte durch Kreditinstitute nach § 37 a BDSG-neu. Fortführung der Regelung zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume (§ 4 BDSG) auch für den nicht-öffentlichen Bereich. Erhaltung des § 26 BDSG als kollektiv-rechtliches Gestaltungsmittel.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/10859 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ... Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes“..., ... Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes“..., ... Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes“..., ... Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes“..., ... Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes“...
    • Angegeben von: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. am 25.06.2024
    • Beschreibung: Verbesserung der Koheränz des Datenschutzes für die Wirtschaft durch Übertragung der Verfahrensprinzipien aus Kapitel VII der DSGVO auf die DSK und Schaffung einer Pflicht zum Einvernehmen bei vergleichbaren Sachverhalten. Schaffung von Rechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien und die Verwendung dieser Werte durch Kreditinstitute nach § 37 a BDSG-neu. Fortführung der Regelung zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume (§ 4 BDSG) auch für den nicht-öffentlichen Bereich. Erhaltung des § 26 BDSG als kollektiv-rechtliches Gestaltungsmittel.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/10859 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ... Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes“..., ... Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes“..., ... Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes“..., ... Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes“..., ... Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes“..., ... Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes“...
    • Angegeben von: Die Deutsche Kreditwirtschaft am 25.06.2024
    • Beschreibung: Verbesserung der Koheränz des Datenschutzes für die Wirtschaft durch Übertragung der Verfahrensprinzipien aus Kapitel VII der DSGVO auf die DSK und Schaffung einer Pflicht zum Einvernehmen bei vergleichbaren Sachverhalten. Schaffung von Rechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien und die Verwendung dieser Werte durch Kreditinstitute nach § 37 a BDSG-neu. Fortführung der Regelung zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume (§ 4 BDSG) auch für den nicht-öffentlichen Bereich. Erhaltung des § 26 BDSG als kollektiv-rechtliches Gestaltungsmittel.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/10859 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ... Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes“..., ... Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes“..., ... Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes“..., ... Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes“..., ... Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes“..., ... Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes“...
    • Angegeben von: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. am 28.06.2024
    • Beschreibung: Verbesserung der Koheränz des Datenschutzes für die Wirtschaft durch Übertragung der Verfahrensprinzipien aus Kapitel VII der DSGVO auf die DSK und Schaffung einer Pflicht zum Einvernehmen bei vergleichbaren Sachverhalten. Schaffung von Rechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien und die Verwendung dieser Werte durch Kreditinstitute nach § 37 a BDSG-neu. Fortführung der Regelung zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume (§ 4 BDSG) auch für den nicht-öffentlichen Bereich. Erhaltung des § 26 BDSG als kollektiv-rechtliches Gestaltungsmittel.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/10859 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes“..., ...Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes“..., ...Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes“..., ...Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes“..., ...Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes“...
    • Angegeben von: ADM Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e. V.. am 03.04.2024
    • Beschreibung: Aktuell gibt es keine gesetzliche Regelung, die festlegt, ab wann keine Auskunft mehr über die Empfänger von Daten erteilt werden muss. Laut DSGVO sind Unternehmen nicht verpflichtet, zusätzliche Daten zur Identifizierung einer Person ausschließlich zur Einhaltung der DSGVO zu speichern. Dennoch könnte die Speicherung der konkreten Empfänger rechtlich zulässig sein, aber die Dauer dieser Speicherung ist unklar. Eine gesetzliche Konkretisierung im BDSG n.F. würde mehr Rechtssicherheit bringen. Eine klare Regelung, ab wann eine Auskunftsanfrage abgelehnt werden kann, wäre wünschenswert, um Rechtssicherheit zu schaffen.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 72/24 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
      2. BT-Drs. 20/10859 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Titel des vorherigen Referentenentwurfs
      ...Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes...
    • Angegeben von: Deutscher Steuerberaterverband e.V. am 27.06.2024
    • Beschreibung: Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO sollte zugunsten des zivilrechtlichen Zurückbehaltungsrechts beschränkt und auf der Grundlage der bestehenden nationalen Öffnungsklausel eine entsprechende Beschränkung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO vorgenommen und zur Klarstellung eine solche Regelung in § 34 BDSG ergänzt werden. Der Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO sollte zugunsten der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht durch eine ausdrückliche Regelung in § 34 BDSG weitergehend beschränkt werden. Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO sollte zur Absicherung der bestehenden nationalen berufsrechtlichen Regelungen der Berufsgeheimnisträger und ihres gesetzlich normierten Zurückbehaltungsrechts durch eine Anpassung im BDSG beschränkt werden.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 72/24 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes ...
Nach oben blättern