Regelungsvorhaben
Anpassung der Sonderregelung für Wohnungsunternehmen beim Übergang zur ausschüttungsunabhängigen Besteuerung des EK 02
Angegeben von:
Dr. Tanja Wiebe LL.M. – FinTax policy advice (R001023)
am
10.07.2025
Beschreibung:
Mit Beschluss des Zweiten Senats (2 BvR 988/16) vom 07.12.2022, der am 08.03.2023 veröffentlicht wurde, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Ausnahmeregelung des § 34 Abs. 16 KStG (i. d. F. des JStG 2008) eine Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) darstellt, die nicht gerechtfertigt ist. Der Gesetzgeber war eigentlich verpflichtet, den festgestellten Verfassungsverstoß bis zum 31.12.2023 rückwirkend zu beseitigen. Die Regelung konnte erst 2024 in das JStG 2024 aufgenommen werden. Kern des Anliegens war u. a. eine Klärung des zeitlichen Anwendungsbereichs des Antragsrechts.
-
Bundestags-Drucksachennummer:
BT-Drs. 20/12780 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024) Zuständiges Ministerium: BMF [alle RV hierzu]
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu]
- Wohnen [alle RV hierzu]
-
Auftrag
Im Rahmen des Auftrags zur Besteuerung im Bereich Immobilien (Umfassende Reform des Grunderwerbsteuerrechts/ Erhalt der erweiterten Grundstückskürzung) wurden Mails mit Hintergrund- und Positionsinformationen an Mitglieder des Deutschen Bundestages sowie an Steuerabteilungs-, Unterabteilungs- und Referatsleiter des Bundes versandt. Darüber hinaus wurden mehrere Gespräche mit den Adressaten geführt, um diese über die Hintergründe zu informieren und die Positionen zu artikulieren.
Auftraggeber/-innen (5):
Eingesetzte Personen bzw. Unterauftragnehmer/-innen:
Der Auftrag zur Interessenvertretung wird selbst ausgeführt -