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74 Stellungnahmen/Gutachten (SG) zur Suche nach »"TEHG 2011"« gefunden

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Gefundene Stellungnahmen/⁠Gutachten (74)

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Biomasseanlagen mit weniger als 20 MW Feuerungswärmeleistung sollen ab 2027 vom nationalen Emissionshandel ausgenommen werden, was per Rechtsverordnung im BEHG verankert werden muss. Die Überwachungsanforderungen im TEHG sollten an das BEHG angepasst werden, da bis 2025 keine ausreichenden Kapazitäten vorhanden sind. Zudem sollte die Pflichtenfreistellung im TEHG auf einen Biomasseanteil von 90 % erhöht werden, um Abfallanlagen mit Altholz zu erfassen. Der Wegfall kostenloser Emissionsberechtigungen stellt einen Wettbewerbsnachteil dar, weshalb § 26 Absatz 2 des TEHG gestrichen werden sollte. Carbon-Leakage-Schutzmaßnahmen sollten rasch von der EU-Kommission zugelassen werden, und die Anwendung der nationalen BECV-Kompensationsquoten beibehalten werden.

    • Bereitgestellt von: Hauptstadtbüro Bioenergie am 25.07.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/13585 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgestz 2024)
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der Entwurf zielt auf die Anpassung und Harmonisierung des CO2-Emissionshandels zwischen nationalen und EU-Recht ab. Kernforderungen des VKU sind: Fristverlängerung für den ersten Überwachungsplan im ETS II Ablehnung des Preismechanismus im BEHG 2026 Ablehnung des nationalen Opt-In von Abfallverbrennungsanlagen in den ETS I ab 2027 Frist zur Berichtspflicht über die CO2-Emissionen nicht praktikabel

    • Bereitgestellt von: VKU - Verband kommunaler Unternehmen e.V. am 01.04.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/13585 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgestz 2024)
    • Adressatenkreis:
      • 03.03.2025

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Biomasseanlagen mit weniger als 20 MW Feuerungswärmeleistung sollen ab 2027 vom nationalen Emissionshandel ausgenommen werden, was per Rechtsverordnung im BEHG verankert werden muss. Die Überwachungsanforderungen im TEHG sollten an das BEHG angepasst werden, da bis 2025 keine ausreichenden Kapazitäten vorhanden sind. Zudem sollte die Pflichtenfreistellung im TEHG auf einen Biomasseanteil von 90 % erhöht werden, um Abfallanlagen mit Altholz zu erfassen. Der Wegfall kostenloser Emissionsberechtigungen stellt einen Wettbewerbsnachteil dar, weshalb § 26 Absatz 2 des TEHG gestrichen werden sollte. Carbon-Leakage-Schutzmaßnahmen sollten rasch von der EU-Kommission zugelassen werden, und die Anwendung der nationalen BECV-Kompensationsquoten beibehalten werden.

    • Bereitgestellt von: Hauptstadtbüro Bioenergie am 12.02.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/13585 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgestz 2024)
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der Entwurf zielt auf die Anpassung und Harmonisierung des CO2-Emissionshandels zwischen nationalen und EU-Recht ab. Kernforderungen des VKU sind: Fristverlängerung für den ersten Überwachungsplan im ETS II Ablehnung des Preismechanismus im BEHG 2026 Ablehnung des nationalen Opt-In von Abfallverbrennungsanlagen in den ETS I ab 2027 Frist zur Berichtspflicht über die CO2-Emissionen nicht praktikabel

    • Bereitgestellt von: VKU - Verband kommunaler Unternehmen e.V. am 21.01.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/13585 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgestz 2024)
    • Adressatenkreis:
      • 14.08.2024

        • Bundestag:

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP) [alle SG dorthin];

          • Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP) [alle SG dorthin]

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der MEW e.V. setzt sich dafür ein, dass auf Grundlage von konkreten Änderungsvorschlägen das aktuell implizierte Steuerrisiko durch die Anpassung des TEHG an die Änderung der RL 2003/87/TEHG vermieden werden kann. Mit dem vorliegenden Referentenentwurf soll die EU-Richtlinie 2003/87/TEHG umgesetzt werden, indem die nationalen Regelungen im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) entsprechend angepasst werden. Der vorliegende Referentenentwurf lässt jedoch aus Sicht des MEW einige Punkte außer acht, die zukünftig für die (mittelständische) Energiewirtschaft nachteilige Folgen insbesondere auf dem gebiet der Energiesteuererhebung haben könnten.

    • Bereitgestellt von: MEW Mittelständische Energiewirtschaft Deutschland e.V. am 10.01.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/13585 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgestz 2024)
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Aus der Novelle der EU-Emissionshandels-RL 2003/87/EG durch die RL (EU) 2023/959 und der EU-Monitoring- und Reporting-VO (EU) 2018/2066 sowie der Einführung einer VO zur permanenten THG-Einbindung folgt, dass Emissionen für ihre Anrechnung nicht mehr in die Atmosphäre freigesetzt werden müssen, sondern eine kurzzeitige Dekomposition ausreicht, auch bei sofortiger Wiedereinbindung des CO2. Bisher erforderte diese in der Carbonatation keine Erfassung, da im Prozess tatsächlich keine Freisetzung erfolgt (als neutral galt). Neu ist, dass nun etwaige Freisetzungen in der nachgelagerten Nutzung Berücksichtigung finden sollen. Daher bedarf es der Anpassung der Zuteilungsregeln und der Berücksichtigung, dass in der nachgelagerten Nutzung nur ein Teil des wiedereingebundenen CO2 freigesetzt wird.

    • Bereitgestellt von: Verein der Zuckerindustrie e.V. am 30.09.2024
    • Adressatenkreis:
      • 12.07.2024

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP) [alle SG dorthin]

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Biomasseanlagen mit weniger als 20 MW Feuerungswärmeleistung sollen ab 2027 vom nationalen Emissionshandel ausgenommen werden, was per Rechtsverordnung im BEHG verankert werden muss. Die Überwachungsanforderungen im TEHG sollten an das BEHG angepasst werden, da bis 2025 keine ausreichenden Kapazitäten vorhanden sind. Zudem sollte die Pflichtenfreistellung im TEHG auf einen Biomasseanteil von 90 % erhöht werden, um Abfallanlagen mit Altholz zu erfassen. Der Wegfall kostenloser Emissionsberechtigungen stellt einen Wettbewerbsnachteil dar, weshalb § 26 Absatz 2 des TEHG gestrichen werden sollte. Carbon-Leakage-Schutzmaßnahmen sollten rasch von der EU-Kommission zugelassen werden, und die Anwendung der nationalen BECV-Kompensationsquoten beibehalten werden.

    • Bereitgestellt von: Bundesverband Bioenergie e.V. (BBE) und Fachverband Holzenergie (FVH) im BBE am 26.09.2024
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/13585 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgestz 2024)
    • Adressatenkreis:
      • 14.08.2024

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Biomasseanlagen mit weniger als 20 MW Feuerungswärmeleistung sollen ab 2027 vom nationalen Emissionshandel ausgenommen werden, was per Rechtsverordnung im BEHG verankert werden muss. Die Überwachungsanforderungen im TEHG sollten an das BEHG angepasst werden, da bis 2025 keine ausreichenden Kapazitäten vorhanden sind. Zudem sollte die Pflichtenfreistellung im TEHG auf einen Biomasseanteil von 90 % erhöht werden, um Abfallanlagen mit Altholz zu erfassen. Der Wegfall kostenloser Emissionsberechtigungen stellt einen Wettbewerbsnachteil dar, weshalb § 26 Absatz 2 des TEHG gestrichen werden sollte. Carbon-Leakage-Schutzmaßnahmen sollten rasch von der EU-Kommission zugelassen werden, und die Anwendung der nationalen BECV-Kompensationsquoten beibehalten werden.

    • Bereitgestellt von: Bundesverband Bioenergie e.V. (BBE) und Fachverband Holzenergie (FVH) im BBE am 26.09.2024
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/13585 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgestz 2024)
    • Adressatenkreis:
      • 14.08.2024

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Raffinerien sind im Geltungsbereich des EU-ETS1. Ab 2040 soll es keine zu versteigernden Emissionszertifikate mehr geben. In Raffinerien treten Emissionen unvermeidbar auf, d.h. ohne verfügbare Zertifikate für Emissionen ist ein Weiterbetrieb der Anlagen ab 2040 nicht möglich. Um den Raffineriebetrieb auch nach 2040 aufrecht zu erhalten, müssen Anschlusslösungen gefunden werden. Gleichzeitig bedeutet der EU-ETS Mehrkosten für die europäische Industrie, die die Wettbewerbsfähigkeit reduzieren. Ein wirksamer Carbon Leakage Schutz muss daher gewährleitet sein. Kurzfristig bedeutet dies eine Weiterführung der kostenlosen Zuteilung auf heutigem Niveau. Das TEHG setzt den EU-ETS 1 in nationales Recht um.

    • Bereitgestellt von: Wirtschaftsverband Fuels und Energie e.V. - en2x - am 31.07.2024
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
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