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236 Stellungnahmen/Gutachten (SG) zur Suche nach »"KAGB"« gefunden

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Gefundene Stellungnahmen/⁠Gutachten (236)

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Wir begrüßen die 1:1 Umsetzung des DORA-Rahmenwerks, um das Vertrauen in digitale Finanzinfrastrukturen zu stärken und gleichzeitig die operationelle digitale Widerstandsfähigkeit zu erhöhen. Nachbesserungsbedarf sehen wir bei der elektronischen Kommunikation mit BaFin und Bundesbank und bürokratiearmer Anzeigepflichten. Zudem bemängeln wir die fehlenden Grundlagen für die Datenübermittlung. Schließlich fehlt eine Klarstellung, dass bisherige BaFin-Anforderungen künftig für alle Finanzunternehmen im DORA-Anwendungsbereich entfallen, soweit diese von der DORA-Verordnung abgedeckt sind.

    • Bereitgestellt von: BVI Bundesverband Investment und Asset Management am 24.06.2024
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/10280 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG)
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...einer Erlaubnis nach § 20 KAGB und Wertpapierinstitute..., ...Elektronische Kommunikation: § 7b KAGB Da Kapitalverwaltungsgesellschaften..., ...kommunizieren müssen (vgl. § 7b KAGB, eingeführt durch das Fondsstandortgesetz..., ...Verordnung ebenfalls in § 7b KAGB zu verankern. Da das dort..., ...DORA-Verordnung in § 7b KAGB entsprechend zu berücksichtigen..., ...Vorgaben in § 36 Abs. 11 KAGB und Art. 28(3) UAbs. 3 ..., ...2 Nummer 2 Buchstabe j) KAGB wird wegen der MiCA-Verordnung..., ...Definition in § 221 Abs. 1 Nr. 5 KAGB müsste spiegelbildlich ...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der BAI plädiert für eine interessensgerechte Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/927 sowie eine weitere Stärkung des Fondsmarktes Deutschlands im Sinne des Titels des Gesetzes von Bedeutung sein können. Diese beziehen sich insbesondere auf die Strukturierung des Gesetzes, die Führung der Aufsicht sowie die Umsetzung der Liquiditätsmanagementinstrumente.

    • Bereitgestellt von: Bundesverband Alternative Investments e.V. am 05.08.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMF): Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des deutschen Fondsmarktes und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds (Fondsmarktstärkungsgesetz)
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ..., 198, 340 Abs. 1 Nr. 2 KAGB ist weiterhin vom Gelddarlehen..., .... 8a wie auch 34 Abs. 6 KAGB Gelddarlehen durch AIFKapitalverwaltungsgesellschaften..., ...sämtlicher LMT § 1 Abs. 19 KAGB sollte wie folgt geändert..., ...Richtlinientextes an den Wortlaut des KAGB statt. Der Entwurf schlägt..., ...sicher, dass diese LMT im KAGB zur Verfügung stehen. Zur..., ...Richtlinie an solche des KAGB anzupassen. Diese weiteren..., ...vertraulich verwendet werden § 9 KAGB sollte wie folgt geändert..., ...aufgenommen. Der aktuelle § 9 KAGB hat die bisherigen Vertraulichkeitsanforderungen..., ...Erläuterung: Über § 54 KAGB hat der deutsche Gesetzgeber..., ... Im Gegensatz zu § 320 KAGB, bei dem die BaFin nur ..., ... im Einklang mit § 306a KAGB auch am Sitz der EUAIF-Verwaltungsgesellschaft..., ...für eine Öffnung des § 54 KAGB. Diese erlaubt die grenzüberschreitende..., .... 9 H) Anpassung § 98 KAGB Ref-E – u. a. Streichung..., ...vorgelagerte Definitionen § 98 KAGB sollte wie folgt geändert..., ... der überarbeitete § 98 KAGB über die Aussetzung hinaus..., ...I) Repräsentant - § 319 KAGB Petitum: Der sog. Repräsentant gem. § 319 KAGB ist EU-rechtlich nicht ..., ...die Streichung des § 319 KAGB. Erläuterung: Die Regelung..., ...Anforderungen von § 29a Abs. 3 KAGB nF erfüllen, die Kapitalverwaltungsgesellschaft..., ...durch Verschriftlichung im KAGB wünschenswert, um keinen...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Neufassung des § 255 Absatz 5 KAGB erfolgen, wie folgt: „Mit..., ... 262 Abs. 4 Nr. 2 a. E. KAGB n. F.: Regulatorisch soll..., ...die KVG Nach § 99 Abs. 1 KAGB soll künftig die Verwaltungsgesellschaft..., ...der Neuregelung des § 99 KAGB auch die damit im Zu-sammenhang..., ...Abs. 2 und § 257 Abs. 4 KAGB entsprechend an-gepasst..., ...darüberhinausgehend in § 99 KAGB – spezi-fisch im Hinblick..., ...Regelung des § 99 Abs. 3 KAGB – sogleich konsistente ..., ...§ 100 Abs. 2 und Abs. 3 KAGB ergibt, überdacht werden...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Liquiditätsmanagementtools: Beibehaltung der deutschen Regelungen bei der Umsetzung der europäischen Richtlinien; Geschlossene Immobilienfonds: Konkretisierung des Anliegerbegriffs; Liquidierung von Sondervermögen: Verlagerung auf die KVG und Entlastung der Verwahrstelle zur Sicherung des Anlegerinteresses im Investmentdreieck

    • Bereitgestellt von: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. am 05.09.2024
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/13955 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des deutschen Fondsmarktes und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds (Fondsmarktstärkungsgesetz)
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Neufassung des § 255 Absatz 5 KAGB erfolgen, wie folgt: „Mit..., ... 262 Abs. 4 Nr. 2 a. E. KAGB n. F.: Regulatorisch soll..., ...die KVG Nach § 99 Abs. 1 KAGB soll künftig die Verwaltungsgesellschaft..., ...der Neuregelung des § 99 KAGB auch die damit im Zusammenhang..., ...Abs. 2 und § 257 Abs. 4 KAGB entsprechend angepasst ..., ...darüberhinausgehend in § 99 KAGB – spezifisch im Hinblick..., ...Regelung des § 99 Abs. 3 KAGB – sogleich konsistente ..., ...§ 100 Abs. 2 und Abs. 3 KAGB ergibt, überdacht werden...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Liquiditätsmanagementtools: Übergangsphase für Bestandsfonds, redaktionelle und inhaltliche Klarstellungen; Geschlossene Immobilienfonds: Konkretisierung des Anliegerbegriffs; Liquidierung von Sondervermögen: Verlagerung auf die KVG und Entlastung der Verwahrstelle zur Sicherung des Anlegerinteresses im Investmentdreieck; Haftung der Kapitalverwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit Sondervermögensverbindlichkeiten.

    • Bereitgestellt von: Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) e. V. am 04.09.2024
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMF): Fondsmarktstärkungsgesetz
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Neufassung des § 255 Absatz 5 KAGB erfolgen, wie folgt: „Mit..., ... 262 Abs. 4 Nr. 2 a. E. KAGB n. F.: Regulatorisch soll..., ...die KVG Nach § 99 Abs. 1 KAGB soll künftig die Verwaltungsgesellschaft..., ...der Neuregelung des § 99 KAGB auch die damit im Zu-sammenhang..., ...Abs. 2 und § 257 Abs. 4 KAGB entsprechend an-gepasst..., ...darüberhinausgehend in § 99 KAGB – spezi-fisch im Hinblick..., ...Regelung des § 99 Abs. 3 KAGB – sogleich konsistente ..., ...§ 100 Abs. 2 und Abs. 3 KAGB ergibt, überdacht werden...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Liquiditätsmanagementtools: Übergangsphase für Bestandsfonds, redaktionelle und inhaltliche Klarstellungen; Geschlossene Immobilienfonds: Konkretisierung des Anliegerbegriffs; Liquidierung von Sondervermögen: Verlagerung auf die KVG und Entlastung der Verwahrstelle zur Sicherung des Anlegerinteresses im Investmentdreieck; Haftung der Kapitalverwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit Sondervermögensverbindlichkeiten

    • Bereitgestellt von: Bundesverband deutscher Banken e.V. am 03.09.2024
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/3510 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenpart...
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Neufassung des § 255 Absatz 5 KAGB erfolgen, wie folgt: „Mit..., ... 262 Abs. 4 Nr. 2 a. E. KAGB n. F.: Regulatorisch soll..., ...die KVG Nach § 99 Abs. 1 KAGB soll künftig die Verwaltungsgesellschaft..., ...der Neuregelung des § 99 KAGB auch die damit im Zu-sammenhang..., ...Abs. 2 und § 257 Abs. 4 KAGB entsprechend an-gepasst..., ...darüberhinausgehend in § 99 KAGB – spezi-fisch im Hinblick..., ...Regelung des § 99 Abs. 3 KAGB – sogleich konsistente ..., ...§ 100 Abs. 2 und Abs. 3 KAGB ergibt, überdacht werden...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Begrifflichkeiten sind im KAGB und InvStG nicht einheitlich..., ...Bewirtschaftungsgegenstände nach § 231 Abs. 3 KAGB“ ab, während § 1 Abs. 19 Nr. 22 KAGB (neu) und § 231 Abs. 3 KAGB (neu) im Zusammenhang mit..., ...Systematik des § 231 Abs. 3 KAGB (neu) die Gegenstände, ..., ...ab, während § 231 Abs. 3 KAGB (neu) auf den weiter gefassten..., ...Energien“ ab. § 231 Abs. 3 KAGB (neu) stellt auf „die Erzeugung..., ... 231 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 KAGB nach. Durch die Aufnahme..., ...Infrastruktur-Projektgesellschaft wird der § 231 Abs. 1 KAGB um eine neue Nr. 8 erweitert..., ...Anpassung des § 231 Abs. 1 KAGB an, auch eine Änderung ...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Liquiditätsmanagementtools: Übergangsphase für Bestandsfonds, redaktionelle und inhaltliche Klarstellungen; Geschlossene Immobilienfonds: Konkretisierung des Anliegerbegriffs; Liquidierung von Sondervermögen: Verlagerung auf die KVG und Entlastung der Verwahrstelle zur Sicherung des Anlegerinteresses im Investmentdreieck; Haftung der Kapitalverwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit Sondervermögensverbindlichkeiten

    • Bereitgestellt von: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. am 03.09.2024
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMF): Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des deutschen Fondsmarktes und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf Übertragungsvereinbarun- gen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds (Fondsmarktstärkungsgesetz)
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Neufassung des § 255 Absatz 5 KAGB erfolgen, wie folgt: „Mit..., ... 262 Abs. 4 Nr. 2 a. E. KAGB n. F.: Regulatorisch ..., ... Nach § 99 Abs. 1 KAGB soll künftig die Verwaltungsgesellschaft..., ...der Neuregelung des § 99 KAGB auch die damit im Zu- ..., ...Abs. 2 und § 257 Abs. 4 KAGB entsprechend an- gepasst..., ...darüberhinausgehend in § 99 KAGB – spezi- fisch im Hinblick..., ...Regelung des § 99 Abs. 3 KAGB – sogleich konsistente ..., ...§ 100 Abs. 2 und Abs. 3 KAGB ergibt, überdacht werden...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Liquiditätsmanagementtools: Übergangsphase für Bestandsfonds, redaktionelle und inhaltliche Klarstellungen; Geschlossene Immobilienfonds: Konkretisierung des Anliegerbegriffs; Liquidierung von Sondervermögen: Verlagerung auf die KVG und Entlastung der Verwahrstelle zur Sicherung des Anlegerinteresses im Investmentdreieck; Haftung der Kapitalverwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit Sondervermögensverbindlichkeiten

    • Bereitgestellt von: Die Deutsche Kreditwirtschaft am 03.09.2024
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/3510 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenpart...
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Neufassung des § 255 Absatz 5 KAGB erfolgen, wie folgt: „Mit..., ... 262 Abs. 4 Nr. 2 a. E. KAGB n. F.: Regulatorisch ..., ... Nach § 99 Abs. 1 KAGB soll künftig die Verwaltungsgesellschaft..., ...der Neuregelung des § 99 KAGB auch die damit im Zu- ..., ...Abs. 2 und § 257 Abs. 4 KAGB entsprechend an- gepasst..., ...darüberhinausgehend in § 99 KAGB – spezi- fisch im Hinblick..., ...Regelung des § 99 Abs. 3 KAGB – sogleich konsistente ..., ...§ 100 Abs. 2 und Abs. 3 KAGB ergibt, überdacht werden...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Forderung nach praxisgerechter Umsetzung des Fondsrisikobegrenzungsgesetzes (FoRG) zur Stärkung des deutschen Startup- und VC-Standorts. Ziel ist die Sicherung dynamischer Finanzierungsbedingungen durch klare Regelungen für Gesellschafterdarlehen und eigenkapitalähnliche Instrumente, risikoadäquate Schwellenwertberechnung, Verzicht auf unnötige Prüfpflichten und realistische Fristen für Lizenzanträge. Empfehlungen u.a.: explizite Klarstellung für Convertible Loan Agreements und SAFE-Agreements, Beibehaltung der HGB-Buchwertberechnung für Schwellenwerte, Streichung der Abschlussprüfungspflicht für EuVECA-/EuSEF-Manager, Verlängerung der Fristen für Antragstellung und Nachreichung von Unterlagen.

    • Bereitgestellt von: Bundesverband Deutsche Startups e.V. am 30.09.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/3510 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenpart...
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Capital-Fonds, § 2 Abs. 4 Nr. 4 KAGB-E Der Referentenentwurf..., ...Instrumente (§ 2 Abs. 4 Nr. 4 KAGB-E), sofern bestimmte Bedingungen..., ...Registrierungspflicht, § 2 Abs. 4 S. 4 KAGB-E Der Referentenentwurf..., ...berechnet wird (§ 2 Abs. 4 S. 4 KAGB-E). Das lehnen wir strikt..., ...Erlaubnispflicht nach dem KAGB drohen, verbunden mit ..., ...EuSEF-Manager, § 45 S. 1 KAGB-E Der Entwurf sieht eine..., ...EuSEF-Manager vor (§ 45 S. 1 KAGB-E). Diese Pflicht geht..., ...Kalendertagen eine Lizenz nach dem KAGB beantragen müssen. Bisher...
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