Stellungnahmen/Gutachten
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442 Stellungnahmen/Gutachten (SG)
zur Suche nach »"StGB"« gefunden
Anzahl Ergebnisse pro Seite
Gefundene Stellungnahmen/Gutachten (442)
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Zu Regelungsvorhaben:
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens
Der Gesetzentwurf stellt die besondere Schutzbedürftigkeit von Personen in den Vordergrund, die im Dienste des Gemeinwohls stehen, darunter zahlreiche Ehrenamtliche. Durch Änderungen im Strafgesetzbuch (StGB) soll die besondere Verwerflichkeit von Gewalt gegen Personen, die für das Gemeinwohl tätig sind, herausgestellt und so ein rechtspolitisches Signal zur Stärkung des Schutzes dieser Personengruppen gesetzt werden.
- Bereitgestellt von: Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. am 28.01.2026
- Zu Regelungsentwurf:
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Adressatenkreis:
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28.01.2026
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
... des Strafgesetzbuches (StGB) bei Taten gegen Rettungskräfte..., ... Einzelregelungen § 46 StGB RefE Die Johanniter-Unfall-Hilfe..., ...berücksichtigend kann. § 116 StGB RefE Die Johanniter-Unfall-Hilfe..., ...Straftatbestände der §§ 185, 223 ff. StGB u.a. tatbestandlich ebenso..., ...abgedeckt sind, stellt § 116 StGB RefE die Taten unter relevante..., ...Gesetzesbegründung zu § 116 StGB Ref-E fehlen neben Krankenpflegerinnen..., ...gegen den in § 116 Abs. 1 StGB RefE genannten Personenkreis..., ...Begründung zu § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB RefE, dass mit der Aufnahme..., ...gegen den in § 116 Abs. 1 StGB RefE genannten Personenkreis..., ...der Begründung zu § 116 StGB RefE den spezifischen Unrechtsgehalt..., ...Personenkreis des § 116 Abs. 1 StGB-RefE weisen aufgrund ihrer..., ... Tatvorwürfe nach § 116 StGB führen. Dies gilt sowohl...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
§ 218 aus StGB entfernen/Abschaffung Beratungspflicht/Recht auf Beratung
Der § 218 soll aus dem Strafgesetzbuch entfernt werden. Es wird die Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs nach gesundheitsförderlichen, verfassungsrechtlichen und menschenrechtlichen Gesichtspunkten gefordert. Es wird gefordert, noch in dieser Wahlperiode einen Gesetzesentwurf zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs zur Beratung und Abstimmung im Bundestag vorzulegen. Dieser soll auch die Abschaffung der Beratungspflicht beinhalten und statt dessen soll das Recht auf Beratung gesichert und ausgebaut werden.
- Bereitgestellt von: Evangelische Frauen in Deutschland e.V. am 19.12.2024
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Adressatenkreis:
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18.06.2024
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Bundestag:
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Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin];
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Gremien [alle SG dorthin];
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Organe [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
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Bundeskanzleramt (BKAmt) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Gesundheit (BMG) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
.... Sie sehen den § 218ff StGB als wesentlichen Teil des..., ...bestreiten lässt: Der § 218 StGB ist kein guter Kompromiss...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Wir setzen uns für die Beibehaltung der §§ 218, 218a StGB ein.
Eine Expertenkommission der Bundesregierung hat im April 2024 einen Bericht vorgelegt, nach dem der frühe Schwangerschaftsabbruch in Deutschland legalisiert werden soll und die Verschiebung des rechtmäßigen Abbruchs bis zur extrauterinen Lebensfähigkeit des Embryos für Ermessenssache des Gesetzgebers gehalten wird. Das Ziel unseres Regelungsvorhaben ist den § 218 StGB zu erhalten und zusätzlich Unterstützungs- und Beratungsangebote für schwangere Frauen im Konflikt zu verbessern. Außerdem spricht sich das Regelungsvorhaben gegen die Verschiebung des straffreien Abbruchs in die mittlere Schwangerschaftsperiode sowie für die Freiheit der ärztlichen Gewissensentscheidung in Bezug auf Schwangerschaftsabbrüche aus.
- Bereitgestellt von: Arbeitsgemeinschaft Christlicher Mediziner (ACM) am 26.09.2024
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/13775
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs
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BT-Drs. 20/13775
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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26.09.2024
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Die §§ 218, 218a StGB in ihrer jetzigen Form ..., ...der Gesetzeslage zu § 218 StGB ein wichtiges Anliegen,..., ... Beibehaltung des § 218 StGB sowie die Stärkung staatlicher..., ...Deutschland aktuell gültige § 218 StGB berücksichtigt die Tatsache..., ... Beibehaltung von § 218 StGB. Obwohl wir es ethisch...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Der DAV erkennt erhebliche verfassungsrechtlich bedenkliche Ausweitungen und Verschärfungen des Einziehungsrechts in den Vorschlägen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Reform der Vermögensabschöpfung. Dies gilt im Übrigen ebenso für die im Koalitionsvertrag festgehaltene Verschärfung des § 76a Abs. 4 StGB, die eine vollständige Einführung einer Beweislastumkehr vorsieht. Mit Blick auf eine Nachjustierung des geltenden Rechts ist vielmehr erforderlich und geboten, das bislang ungeklärte Verhältnis von Steuerrecht und strafrechtlicher Einziehung zu klären und eine doppelte Abschöpfung zu beseitigen.
- Bereitgestellt von: Deutscher Anwaltverein e.V. am 13.10.2025
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Adressatenkreis:
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02.10.2025
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Bundestag:
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Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin];
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Gremien [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium des Innern (BMI) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (2):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Anwendungsbereich des § 76a StGB für die Einziehung von ..., ...111f StPO sowie des § 73c StGB anzupassen sei, um trotz..., ...eine Anpassung des § 73a StGB gefordert, so dass auch..., ... Herkunft (§ 76a Abs. 4 StGB), mithin die Einführung..., ...73 ff. vor den §§ 74 ff. StGB Gemäß dem BLA-Bericht..., ... die §§ 73 bis 73e StGB einer Einziehung nach § 74 Abs. 2 StGB, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c StGB, vorgehen. In Anlehnung..., ... Einziehung gemäß § 73a StGB auf jede rechtswidrige ..., ... ist erneut, dass § 73a StGB die Einziehung solcher ..., ...Neuregelungen der §§ 73e StGB, §§ 421, 495 g StPO ..., ...sind (§ 73e Abs. 1 S. 2 StGB). Entsprechend ergänzte..., .... 2 StGB auch dann für besonders..., ...StGB in Betracht kommt, die ..., ...räumliche Anwendbarkeit des StGB nach §§ 3ff. StGB voraussetzt..., ...den Vorschlag eins § 7a StGB-E ab. Die Überlegung..., ... § 76a StGB Gemäß dem BLA-Bericht..., ...§ 76b Abs. 1 StGB wurde die Verjährung für..., ... 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 2b StGB eingezogen werden kann,..., ... S. Nr. 2b StGB nur dann auf einen Strafverteidiger...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Änderung bestehender strafrechtlicher Regelungen: §§ 211-213 StGB
Vorgeschlagen wird, für die Differenzierung zwischen Mord, Totschlag und einem minder schweren Fall der Tötung auf die rechtlich begründete Verantwortungszurechnung für die Tat und den Tatkontext zu setzen. Demnach soll die Differenzierung einer Zurechnung nach Verantwortungssphären folgen.
- Bereitgestellt von: Deutscher Anwaltverein e.V. am 19.06.2024
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Adressatenkreis:
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01.03.2024
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Bundestag:
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Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin];
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Gremien [alle SG dorthin];
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Organe [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...vorsätzlichen Tötung (§ 211 StGB); die Qualifizierung zum Mord (§ 212 StGB) erfolgt auf objektiver..., ...bestehen bleiben (§ 213 StGB [Minder schwerer Fall des..., ...von der Fassung des § 211 StGB mit seinen emotional und..., ...des Mordparagrafen (§ 211 StGB) sollte (nur) noch zwischen „Tötung“ (§ 212 StGB, Strafrahmen: Freiheitsstrafe..., ...Fall der Tötung“ (§ 213 StGB, Strafrahmen: Freiheitsstrafe..., ...Entwurf zum Schweizerischen StGB (Stooß) angeknüpft – und..., ...Strafgesetzbuch (aktuell) (StGB) § 211 Mord (1) Der Mörder...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Der DAV regt an, den Gesetzesentwurf in der vorliegenden Form nicht anzunehmen.
Der DAV anerkennt, dass der Schutz von Amts- und Mandatsträger:innen ein berechtigtes Anliegen darstellt. Der vorgelegte Gesetzesentwurf geht jedoch mit seinem § 106a StGB-E über das erforderliche Maß hinaus. Der DAV ist der Auffassung, dass der Norm verfassungsrechtliche Bedenken begegnen, da sie teils sozialadäquate Alltagsverhaltensweisen kriminalisiert und unbestimmte Tatvarianten enthält. Aus diesen Gründen ist nach Ansicht des DAV der vorliegende Entwurf nicht geeignet, das erklärte Ziel eines wirksamen, aber verhältnismäßigen Schutzes von Amts- und Mandatsträger:innen zu erreichen.
- Bereitgestellt von: Deutscher Anwaltverein e.V. am 22.12.2025
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/2737
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Amts- und Mandatsträgerinnen und -trägern sowie Kandidatinnen und Kandidaten und deren Helferinnen und Helfern
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BT-Drs. 21/2737
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
-
22.12.2025
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Bundestag:
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Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin];
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Gremien [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium des Innern (BMI) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (3):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
... 130, 185 ff., 240, 241 StGB). Durch den Entwurf ..., ...Ergänzung der §§ 105 und 106 StGB-E insbesondere durch die..., .... Zudem soll mit § 106a StGB-E ein neuer Tatbestand ..., ...sämtliche Taten nach § 106a StGB-E und jene nach § 105 und § 106 StGB begründet werden, soweit..., ...Taten nach § 105 und § 106 StGB-E begründet, wenn sich ..., ...insbesondere §§ 238, 240, 241 StGB). Es erfolgt zudem eine..., ...Engagement durch § 106a StGB-E nicht geschützt sind,..., ...der Tatbestand des § 106a StGB-E leerlaufen. Denn es ist..., ...der geplante § 106a Nr. 6 StGB-E noch kritischer zu sehen. Bei § 238 StGB ist der Oberbegriff für..., ... des § 238 Abs. 1 Nr. 8 StGB. Die Frage der Bestimmtheit..., .... Auch bei § 238 Abs. 1 StGB weichen die Verhaltens-weisen..., ...Handlung“. Auch § 106a StGB-E verknüpft den übrigen..., ... 1 und Nr. 2 des § 106a StGB-E „noch sozialadäquater..., ...fest zustellen. § 106a StGB-E wäre damit zunächst (..., ... anwendbar, da § 106a StGB-E insoweit – selbstverständlich..., ...Hintergrund als bei § 106a StGB-E. Zunächst geht es dort..., ...Bei dem geplanten § 106a StGB-E ist dies anders: Es liegt..., ...jedoch mit seinem § 106a StGB-E über das erforderliche...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Der DAV begrüßt in seiner Stellungnahme die beabsichtigte Streichung des §184f StGB (Ausübung der verbotenen Prostitution), welche einer früheren Forderung des DAV entspricht. Im Zuge dieser Entkriminalisierung regt er zudem die Aufhebung des §184g StGB (Jugendgefährdende Prostitution) an. Der DAV betrachtet es auch als nachvollziehbar, dass die betroffenen Straftatbestände übersichtlicher gestaltet werden sollen, sieht aber noch Anpassungsbedarf bei einzelnen Tatbeständen. Der DAV begrüßt, dass der Entwurf keine Einführung des „nordischen Modells“ – Kriminalisierung des Kaufs sexueller Dienstleistungen – vorsieht. Jenes Modell ist aufgrund seiner negativer Konsequenzen (Verschiebung ins Dunkelfeld, Wegfall von Schutz- und Beratungsmöglichkeiten) abzulehnen.
- Bereitgestellt von: Deutscher Anwaltverein e.V. am 01.12.2025
- Zu Regelungsentwurf:
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Adressatenkreis:
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27.11.2025
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Bundestag:
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Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin];
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Gremien [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium des Innern (BMI) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (2):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Gerade im 13. Abschnitt des StGB ist immer wieder zu bemängeln..., ...die Streichung des § 184f StGB in Angriff genommen werden..., ...Anwaltvereins bzgl. § 184g StGB). Weitere Aspekte seien..., ...in Sperrbezirken, § 184f StGB. Zuletzt in seiner Stellungnahme..., ...der Vorschrift des § 184f StGB stark gemacht. Ihre Daseinsberechtigung..., ...Tatsache, dass bei iRd § 184f StGB verhängten Geldstrafen ..., ...Nachbarvorschrift, § 184g StGB, aufzuheben, wonach Personen..., ... geltenden §§ 181, 232a StGB, mit Freier:innen. Denn..., ...Zwangsprostitution (§ 232a StGB in der geltenden Fassung) in § 179 StGB-E. Dass bei dem Grundtatbestand..., ... iRd § 179 Abs. 1 Nr. 2 StGB-E, entsprechend dem aktuell..., ...geltenden § 232a Abs. 1 Nr. 2 StGB, nicht-prostitutive sexuelle..., ...iRd § 179 Abs. 1 2. Var. StGB-E (entsprechend der 2. Var. in § 232a Abs. 1 StGB; Änderungen sind insoweit..., ...Schutzaltersgrenze zum einen dem StGB fremd ist, es sich zum ..., ...Vorfeldstrafbarkeit iRd § 179 Abs. 7 StGB-E gesehen, die als Reaktion..., ...Sinnvoll ist, dass iRd § 181 StGB-E in Abs. 3 an dem bislang in § 232a Abs. 6 S. 3 StGB vorgesehenen Strafaufhebungsgrund...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens
Gegenstand der Interessenvertretung ist der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens. Ziel der Einflussnahme ist die Ausgestaltung der vorgesehenen Änderungen der §§ 46, 113 ff. und die Einführung des § 116 StGB. Dabei geht es insbesondere um die Erweiterung des geschützten Personenkreises auf Angehörige der Heilberufe und deren Mitarbeitende sowie um Klarstellungen zu Strafrahmen, Tatbestandsmerkmalen und strafzumessungsrelevanten Auswirkungen bei Angriffen auf Personen, die eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben.
- Bereitgestellt von: Hausärztinnen- und Hausärzteverband e.V. am 28.01.2026
- Zu Regelungsentwurf:
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Adressatenkreis:
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28.01.2026
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Schutzbereich der §§ 113, 114 StGB auf Ärztinnen/Ärzte und..., ...Strafzumessungsnorm (§ 46 StGB) zu ergänzen, werden seitens..., ...3 § 46 und Nr. 12 § 116 StGB-neu Die Ergänzung in § 46 Abs. 2 S. 2 StGB-neu, dass hinsichtlich ..., ... Neuregelungen in § 116 StGB-neu zum Widerstand gegen..., ...Personen (vgl. §§ 113, 114 StGB) um Ärztinnen/Ärzte und..., ...bislang in § 115 Abs. 3 StGB aufgeführten Hilfeleistenden..., ...bewertet (vgl. § 116 Abs. 1, 2 StGB-neu). Ihre Ansprechpartner...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Der DAV unterstützt die Gesetzesentwürfe zur Entkriminalisierung des Fahrens ohne Fahrschein
Der DAV unterstützt die Streichung des § 265a StGB, insbesondere ohne eine Umwidmung des Tatbestandes als Ordnungswidrigkeit, ausdrücklich. Nach Ansicht des DAV handelt es sich bei dem Fahren ohne Fahrschein um Bagatellunrecht. Eine Sanktionierung ist mit dem Ultima-Ratio-Prinzip im Strafrecht nicht vereinbar. Die wirtschaftlichen Interessen der Verkehrsbetriebe werden durch das Zivilrecht ausreichend geschützt. Zudem führt § 265a StGB zu sozioökonomischer Ungleichbehandlung und Diskriminierung durch Strafrecht. Der DAV befürwortet die Entkriminalisierung auch aus Gründen der Entlastung der Justiz, sowohl in zeitlicher wie auch finanzieller Hinsicht.
- Bereitgestellt von: Deutscher Anwaltverein e.V. am 18.02.2026
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1757
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Straffreiheit für Fahren ohne Fahrschein -
BT-Drs. 21/2722
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Fahren ohne Fahrschein entkriminalisieren
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BT-Drs. 21/1757
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
-
06.02.2026
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Bundestag:
-
Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin];
-
Gremien [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium des Innern (BMI) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...durch Streichung des § 265a StGB im Strafgesetzbuch. Beide..., ...ersatzlosen Streichung des § 265a StGB – insbesondere ohne eine..., ...die Streichung von § 265a StGB, wie auch von anderen Tatbeständen..., ...die Einführung des § 265a StGB lag also nicht in drängenden..., ...Wirtschaftslenkung“; § 265a StGB sollte als Teil eines „..., ...Gemäß § 265a Abs. 1 Var. 3 StGB ist das Fahren ohne Fahrschein..., ... die anderen von § 265a StGB erfassten Verhaltensweisen..., ...durch Strafrecht § 265a StGB ist – neben anderen Normen..., ...Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 StGB. Es ist kein Zufall..., ...Person, die wegen § 265a StGB zu einer Geldstrafe verurteilt...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Der DAV hält die Umstufung des § 189 StGB von einem absoluten hin zu einem relativen Antragsdelikt für nicht überzeugend. Der Regelungsbedarf ist durch die Begründung nicht belegt und auch im Übrigen nicht ersichtlich. Im Ergebnis könnte die Neuregelung dazu führen, gegen den Willen der Angehörigen des Verstorbenen für diese belastenden Ermittlungsverfahren zu ermöglichen. Die vorgesehenen Regelungen würden zudem zu Wertungswidersprüchen bei der prozessualen Ausgestaltung des strafrechtlichen Ehrschutzes führen. Die Schaffung einer Strafantragsberechtigung für den ehemaligen Dienstherrn des oder der Verstorbenen ist ebenfalls nicht erforderlich, begegnet aber nicht in gleicher Weise Bedenken.
- Bereitgestellt von: Deutscher Anwaltverein e.V. am 21.05.2026
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Zu Regelungsentwurf:
-
BT-Drs. 21/3067
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Opferschutzes in Fällen der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
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BT-Drs. 21/3067
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
-
Adressatenkreis:
-
20.05.2026
-
Bundestag:
-
Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin];
-
Gremien [alle SG dorthin];
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-
Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium des Innern (BMI) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
... Tat den in § 77 Abs. 2 StGB bezeichneten Angehörigen..., ...Ergänzung der §§ 194 Abs. 3 StGB, 77a Abs. 1 StGB eingeräumt..., ... Straftaten gemäß § 189 StGB können zu einer erheblichen..., ...1143; Lackner/Kühl-Heger, StGB, 31. Aufl. 2025, § 189 ..., ...unklar ist, ob durch § 189 StGB ein Individual- oder ein..., ...Matt/Renzikowski-Gaede, StGB, 2. Aufl., § 189 Rn. 1)..., ... zustimmen (so auch: NK-StGB-Kargl, 6. Aufl. 2023, §..., ...2. Zu § 194 Abs. 2 S. 3 StGB-E a) Begründung des ..., ... Nach § 194 Abs. 2 S. 2 StGB soll der folgende Satz ..., ...von Straftaten nach § 189 StGB: In der Regel werden die..., ...von Straftaten nach § 189 StGB ist, sondern sich dieses..., ... 2 StGB eine enge Ausnahme, nach..., ...gemäß § 194 Abs. 1 S. 4 StGB auf die in § 77 Abs. 2 StGB bezeichneten Angehörigen..., ...Taten nach den §§ 185 ff. StGB kommen. Letztlich würden..., ... Verleumdung nach § 187 StGB, für die eine Höchststrafe..., ...3. Zu § 194 Abs. 3 S. 3 StGB-E Zweiter Bestandteil..., ...Ergänzung des § 77a Abs. 1 StGB ist insoweit lediglich ..., ... durch Taten nach § 189 StGB könne jedenfalls mittelbar..., ...die Umstufung des § 189 StGB von einem absoluten hin...
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Zu Regelungsvorhaben: