Stellungnahmen/Gutachten
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168 Stellungnahmen/Gutachten (SG)
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Gefundene Stellungnahmen/Gutachten (168)
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Zu Regelungsvorhaben:
Stellungnahme zum Gesundheitsdatennutzungsgesetz
Der Entwurf wird grundsätzlich befürwortet, da die Daten im eMP in Notlagen aller Art prozessvereinfachend, zeitsparend, und dadurch lebensrettend sein können.
- Bereitgestellt von: Aktionsbündnis Patientensicherheit am 29.04.2024
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 434/23
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (Gesundheitsdatennutzungsgesetz - GDNG)
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BR-Drs. 434/23
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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01.03.2024
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Gesundheitsdatennutzungsgesetz – GDNG) ..., ...der Entwurf des DigiG und GDNG in die richtige Richtung...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Der BPI setzt sich im Rahmen des Entwurfs des GeDIG für einen rechtssicheren, schnellen, diskriminierungsfreien und bürokratiearmen Zugang zu Gesundheitsdaten für Forschung, Entwicklung, Versorgungsevaluation, klinische Studien, Real-World-Evidence-Analysen und digitale Innovationen ein. Ziel ist insbesondere die praxistaugliche Umsetzung der EHDS-Sekundärnutzung durch ein echtes One-Stop-Shop-Verfahren, verbindliche Fristen, standardisierte digitale Antrags-, Prüf- und Entscheidungsprozesse, transparente Gebühren sowie leistungsfähige sichere Verarbeitungsumgebungen. Der BPI fordert zudem klare Vorgaben zur Forschungskennziffer, Pseudonymisierung, Anonymisierung, Datenverknüpfung, Qualitätssicherung und zum Schutz geistigen Eigentums sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
- Bereitgestellt von: Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. am 30.06.2026
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMG): Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (Vorgang) [alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
-
18.05.2026
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Bundesregierung:
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Bundesministerium für Gesundheit (BMG) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (2):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...einen neuen Abschnitt im GDNG regelt und hierfür insbesondere..., ... Zugangsstelle nach § 7 GDNG kann ein wichtiger Schritt..., ...Zugangsstellen nach § 8 GDNG, Vermittlungsstellen nach § 12 GDNG, vertrauenswürdigen Dateninhabern nach § 13 GDNG, sicheren Verarbeitungs-umgebungen nach § 14 GDNG und Gebührenregelungen nach § 15 GDNG nicht zu komplexen, langsamen..., ...konfrontiert werden. Die in § 9 GDNG vorgesehene Weiterleitung..., ...Kommunikation nach § 22 GDNG sollte nicht nur „soweit..., ...ausdrücklich, dass § 8 Abs. 3 GDNG Kategorien elektronischer..., ...Gesundheitsdatennutzung nach § 7 Abs. 6 GDNG. Der Arbeitskreis sollte..., ...Zugangsstellen nach § 8 GDNG sollte nach trans-parenten..., ...Forschungskennziffer nach § 3 GDNG, weil eine eindeutige, ..., ... geregelt werden. § 10 GDNG sieht vor, dass die zuständige..., ...nutzbar werden. § 11 Abs. 5 GDNG sieht eine Verordnungsermächtigung..., ...Verarbeitungsumgebungen nach § 14 GDNG müssen für pharmazeutische..., ...begrüßt, dass § 14 Abs. 3 GDNG Gesundheitsdatennutzern..., ...Verfahrenskapazitäten Die in § 15 GDNG vorgesehenen Gebühren nach..., ...werden. § 7 Abs. 3 Nr. 3 GDNG sieht Maßnahmen zum Schutz..., ...Veröffentlichungspflichten nach § 28 GDNG dürfen nicht dazu führen...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Snke Holding SE setzt sich für eine patientenzentrierte, interoperable und datenschutzkonforme Nutzung von Gesundheitsdaten im Rahmen des EHDS ein. Die Stellungnahme empfiehlt ein einheitliches Datencockpit für Einwilligungen und Widersprüche sowie die Einrichtung einer zentralen Vertrauensstelle anstelle zusätzlicher Register- und Kennziffernstrukturen.
- Bereitgestellt von: Snke Holding SE am 19.06.2026
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMG): Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (Vorgang) [alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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27.05.2026
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
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Bundesministerium für Gesundheit (BMG) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Zunächst soll durch § 3 GDNG neue Fassung („GDNG-nF“..., ... in § 27 Abs. 6, Abs. 7 GDNG-nF geregelten anlassbezogen..., ...die in § 3 Abs. 6, Abs. 7 GDNG aktuelle Fassung geregelte..., ...Forschungskennziffer soll nach § 10 Abs. 1 GDNG-nF unter anderem durch ..., ...werden, vgl. § 10 Abs. 2 GDNG. Der Gesetzestext bestimmt..., ...Betroffenenrechte Das in § 17 GDNG-nF vorgeschlagene „Register..., ...werden, vgl. § 10 Abs. 2 GDNG-nF. Auch für die Durchsetzung..., ...wegen § 17 Abs. 5 Nr. 3 GDNG-nF auch die KVNR selbst..., ...wie in § 11 Abs. 2 Nr. 2 GDNG-nF vorgesehen) unmittelbar..., ...Rahmen des § 10 Abs. 1 S. 2 GDNG-nF, wenn die zuständige..., ...Hingegen dürfte § 3 Abs. 4 GDNG-nF wohl praktisch nicht..., ...Gesundheitsdateninhaber nach dem GDNG-nF oder aufgrund einer ..., ...Pseudonymisierung– wie z.B. bei § 6 GDNG in der aktuellen Fassung (= § 25 GDNG-nF) – ist (mangels aktuell..., ...Verfahren nach § 3 Abs. 2 GDNG-nF haben; denn diese haben..., ... nach § 17 Abs. 3 S. 2 GDNG-nF die Möglichkeit der ..., ...insbesondere auf Grundlage von GDNG, MRG und EHDS-VO vermeiden..., ...Forschungskennziffer nach § 3 GDNG-nF sowie des EHDS-Registers..., ...ohne Einführung der in § 3 GDNG-nF angedachten (dauerhaften..., ...190 RefE zu § 17 Abs. 7 GDNG-nF Rechnung getragen werden...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Referentenentwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG)
Ziel der Interessenvertretung ist die Änderung des Referentenentwurfs zum GeDIG hinsichtlich: verbindlicher Beteiligung wissenschaftlich‑medizinischer Fachgesellschaften an medizinisch‑fachlichen Festlegungen; Anpassung der Regelung zu Reallaboren der Krankenkassen (§ 284a) durch zusätzliche Schutz‑ und Qualitätsanforderungen; Sicherstellung ärztlicher Steuerungskompetenz bei digitaler Versorgungssteuerung und Risikoerkennung; forschungsfreundlicher Ausgestaltung der Gesundheitsdatennutzung; sowie praxistauglicher Umsetzung der Interoperabilitäts‑ und Digitalisierungspflichten einschließlich angemessener Übergangsfristen und Finanzierung.
- Bereitgestellt von: Deutsche Gesellschaft für Innere Medizin e.V. (DGIM) am 17.06.2026
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Zu Regelungsentwurf:
- Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMG): Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG)
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Adressatenkreis:
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18.05.2026
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (6):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...ihren Stellungnahmen zum GDNG (11/2023) und zum Medizinregistergesetz..., ...Forschungsinfrastruktur des GDNG einen differenzierten Rechtsrahmen..., ...jedoch bereits in ihrer GDNG-Stellungnahme (11/2023)..., ...Forschungskennziffer (§§ 3, 6–15 GDNG) Die DGIM begrüßt die Forschungskennziffer (§ 3 GDNG) als pseudonymes Verknüp-fungsinstrument..., ...und Genomdaten (§§ 16–24 GDNG) Die DGIM hält das Einwilligungserfordernis..., ...Forschungsinstrumente (§§ 26–28 GDNG) Die DGIM begrüßt § 26 GDNG, der erstmals eine allgemeine..., ...schafft mit §§ 3, 6–15 und 26 GDNG eine differenzierte Infra-struktur..., ...Forschungsinfrastruktur des GDNG, die auf Gemeinwohlorientierung..., ...Publikationspflicht entsprechend § 28 GDNG; • den ausdrücklichen..., ...Forschungsinfrastruktur des GDNG (§ 26) nutzen. Evaluierung..., ...Gesundheitsdatennutzung (§ 7 Abs. 6 GDNG) als Sofortmaßnahme. ..., ...Gesundheitsdatennutzung (§ 7 Abs. 6 GDNG) 2. Korrekturbedarf bei..., ...5. Fortgeltung von § 27 GDNG bis ein äquivalentes EHDS-Verfahren...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Ziel ist ein gleichberechtigter, rechtssicherer und bürokratiearmer Datenzugang für öffentliche und private Forschung, insbesondere durch klare Abgrenzung von FDG und GDNG, industriefreundliche Definitionen, transparente Akkreditierungskriterien, Schutz von Geschäftsgeheimnissen, rechtssichere Anonymisierung und Aufbau einer zukunftsfähigen Forschungsdaten-Infrastruktur für große Datensätze und KI-Anwendungen.
- Bereitgestellt von: Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. am 02.03.2026
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Zu Regelungsentwurf:
- Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMFTR): Gesetz zur verbesserten Nutzung von Daten für die Forschung
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Adressatenkreis:
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10.02.2026
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Bundesregierung:
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Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (5):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) in einem Verhältnis funktionaler Ergänzung: Während das GDNG als sektorspezifisches ..., ...bei Gesundheitsdaten das GDNG Vorrang hat und eine verbindliche..., ... und den Strukturen des GDNG erfolgt. Ziel des FDG ..., ...gegenüber den Strukturen des GDNG. Für gesundheitsbezogene Daten muss das GDNG als Spezialgesetz Vorrang..., ...Parallelstrukturen zwischen GDNG und DZM würden zu doppelten...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Einführung eines Forschungsdatengesetzes
Der Bitkom setzt sich für die Einführung von Regelungen zur Verbesserung der Datenverfügbarkeit und Datennutzung für Forschung und Innovation in Deutschland ein. Hierfür ist ein klarer Rechtsrahmen essenziell. Ein etwaiges Forschungsdatengesetz muss insbesondere mit dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) in Einklang gebracht werden, ohne dessen Unklarheiten und Regelungslücken zu wiederholen. Auch müssen Datensilos aufgebrochen und Daten stärker zugänglich gemacht werden.
- Bereitgestellt von: Bitkom e.V. am 22.06.2026
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Zu Regelungsentwurf:
- Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMFTR): Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Daten für die Forschung
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Adressatenkreis:
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10.02.2026
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
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Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) [alle SG dorthin]
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG), ohne dessen Unklarheiten..., ... FDG – anders als das GDNG – keine Beschränkung auf..., ...der Entwurf – analog zum GDNG – eine federführende ..., ...herstellen. Verhältnis zum GDNG und zum Europäischen Gesundheitsdatenraum Im Unterschied zum GDNG, dass sich in seiner aktuellen..., ...Schnittstellen zwischen FDG, GDNG und sonstigen Stellen...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen
Insgesamt stellt der Referentenentwurf einen wichtigen weiteren Schritt zur datenbasierten Medizin der Zukunft dar. Im Bereich der medizinischen Versorgung ist es richtig, die Resilienz der Telematikinfrastruktur zu verbessern und die Datenverfügbarkeit system-unabhängiger zu gestalten. Die Doppelregelung von Einwilligung und behördlicher Genehmigung zur Nutzung von Krankenkassendaten für medizinische Forschung sollte aufgelöst werden. Die Weiterentwicklung und Stärkung des GDNG sind sehr positiv zu bewerten. Aber insbesondere für Forschungsvorhaben mit mehreren beteiligten Stellen wünschen wir uns einen mutigeren Vorschlag mit einheitlichen Regeln und schnelleren Verfahren, um die Versorgungsforschung zu beschleunigen.
- Bereitgestellt von: TMF - Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung e.V. (TMF) am 28.05.2026
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMG): Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (Vorgang) [alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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18.05.2026
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Bundestag:
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Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin];
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Gremien [alle SG dorthin];
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Organe [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
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Bundesministerium für Gesundheit (BMG) [alle SG dorthin]
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...- § 1 Abs. 4 Vorzug des GDNG (13) - § 3 Forschungskennziffer..., ...Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) ist bereits jetzt ein ..., ...zu gestalten, zielt das GDNG nun auch auf die Umsetzung..., ...wichtigsten Stärken des GDNG im Vergleich zur europäischen..., ...Datenbereitstellung nach §25 GDNG ausschließlich in einer..., ...und Datennutzen nach §25 GDNG ohne zwingende behördliche..., ...Weiterentwicklungsbedarfe zum jetzigen GDNG zeigen sich in zweierlei..., ... bisherige Reglungen im GDNG inhaltlich zu kurz gegriffen..., ... Die in §§ 25 und 26 GDNG vorgesehenen Zustimmungsvorbehalte..., ... § 1 Abs. 4 Vorzug des GDNG Der Absatz formuliert den Vorzug der GDNG-Vorschriften vor den Regelungen..., ...die Weiterentwicklung des GDNG für einheitliche Regeln..., ... In §64e SGB V und §27 GDNG werden Verfahren zur Datenverknüpfung..., ...allgemeinen EHDS-Paragraphen §10 GDNG abweichen. Insbesondere..., ...dringend notwendig, damit das GDNG - anders als bislang seit..., ...nach für §25(4) Satz 1f GDNG sollte ein nationales Projekt..., ...Güterabwägung Die in §§ 25 und 26 GDNG vorgesehene Güterabwägung..., ...die Befristung des § 27 GDNG ausreichende Anreize für..., ...Helsinki (für D: DRKS) | §28 GDNG Register | Lokale oder ..., ...Register | + | | §25(4) neu GDNG (bislang §6(4)) | | | ...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen
Insgesamt stellt der Referentenentwurf einen wichtigen weiteren Schritt zur datenbasierten Medizin der Zukunft dar. Im Bereich der medizinischen Versorgung ist es richtig, die Resilienz der Telematikinfrastruktur zu verbessern und die Datenverfügbarkeit system-unabhängiger zu gestalten. Die Doppelregelung von Einwilligung und behördlicher Genehmigung zur Nutzung von Krankenkassendaten für medizinische Forschung sollte aufgelöst werden. Die Weiterentwicklung und Stärkung des GDNG sind sehr positiv zu bewerten. Aber insbesondere für Forschungsvorhaben mit mehreren beteiligten Stellen wünschen wir uns einen mutigeren Vorschlag mit einheitlichen Regeln und schnelleren Verfahren, um die Versorgungsforschung zu beschleunigen.
- Bereitgestellt von: Deutsche Gesellschaft für Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie (GMDS) e.V. am 06.07.2026
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMG): Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (Vorgang) [alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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18.05.2026
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Bundestag:
-
Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin];
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Gremien [alle SG dorthin];
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Organe [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
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Bundesministerium für Gesundheit (BMG) [alle SG dorthin]
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
... § 1 Abs. 4 Vorzug des GDNG .........................., ...Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) ist bereits jetzt ein ..., ... gestalten, zielt das GDNG nun auch auf die Umsetzung..., ...wichtigsten Stärken des GDNG im Vergleich zur europäischen..., ...Einrichtungen (nach §25 Abs. 3 GDNG auch im Verbund) ohne..., ...Datenbereitstellung nach §25 GDNG ausschließlich in einer..., ...und Datennutzen nach §25 GDNG ohne zwingende behördliche..., ...Weiterentwicklungsbedarfe zum jetzigen GDNG zeigen sich in zweierlei..., ... bisherige Reglungen im GDNG inhaltlich zu kurz gegriffen..., .... Die in §§ 25 und 26 GDNG vorgesehenen Zustimmungsvorbehalte..., ... § 1 Abs. 4 Vorzug des GDNG Der Absatz formuliert den Vorzug der GDNG-Vorschriften vor den Regelungen..., ...gesetzlicher Grundlagen (FDG, GDNG, SGB) und deren staatlich-behördlicher..., ... Weiterentwicklung des GDNG für einheitliche Regeln..., ... In §64e SGB V und §27 GDNG werden Verfahren zur Datenverknüpfung..., ...allgemeinen EHDS-Paragraphen §10 GDNG abweichen. Insbesondere..., ...dringend notwendig, damit das GDNG – anders als bislang seit..., ...nach für §25(4) Satz 1f GDNG sollte ein nationales ..., ...Güterabwägung Die in §§ 25 und 26 GDNG vorgesehene Güterabwägung..., ...die Befristung des § 27 GDNG ausreichende Anreize für...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Ziel einer wirksamen Digitalisierung der Gesundheitsversorgung ist es, Daten, Prozesse und Technologien so zu verbinden, dass digitale Innovationen schneller, skalierbar und regelhaft in die Versorgung gelangen. Der Referentenentwurf schafft hierfür wichtige Grundlagen bei Datenzugang, Interoperabilität und digitaler Infrastruktur und ist damit ein Schritt in die richtige Richtung. Damit digitale und KI-basierte Anwendungen ihr Potenzial zur Entlastung von Fachkräften und zur Effizienzsteigerung jedoch voll entfalten können, reicht der Entwurf in seiner aktuellen Form noch nicht aus. Der ZVEI fordert praxistaugliche Nutzungsrechte, klare regulatorische Leitplanken sowie verlässliche Verfahren für Bewertung, Finanzierung und Erstattung und legt hierzu konkrete Verbesserungsvorschläge vor.
- Bereitgestellt von: ZVEI e.V. am 15.05.2026
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Zu Regelungsentwurf:
- Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMG): Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDig)
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Adressatenkreis:
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15.05.2026
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Bundestag:
-
Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
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Bundesministerium für Gesundheit (BMG) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (5):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Gesundheitsda-tennutzungsgesetzes (GDNG) Nachfolgend werden ..., ...Nr. 2b: Änderung des § 1 GDNG – Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich..., ...Regelung des GeDIG Das GDNG erlaubt die Weiternutzung..., ... Bisher § 1 Absatz 2 GDNG: „(2) Dieses Gesetz gilt..., ... Änderung: § 1 Absatz 2 GDNG ergänzen, über Art. 7 Nr..., ...Einfügen von § 1 Abs. 3 GDNG: Sekundärdatennutzung ..., ...eingefügte Regelung § 1 Absatz 3 GDNG ergänzt den bestehenden..., ...Nr. 4: Änderungen an § 3 GDNG – Forschungskennziffer ..., ...sieht folgenden neuen § 3 GDNG Forschungskennziffer vor..., ... Änderung: § 3 Absatz 1 GDNG ergänzen, über Art. 7 Nr..., ...Änderung: § 3 Absatz 5 Nr. 3 GDNG ergänzen, über Art. 7 Nr..., ...Absatz 5 Nr. 4 und Nr. 5 GDNG neu aufnehmen, über Art..., .... 7: Schaffung von § 10 GDNG - Verknüpfung, Pseudonymisierung..., ...Absatz 1 Satz 3 und Satz 4 GDNG ergänzen, über Art 7 Nr..., ...Absatz 2 Satz 3, 4 und 5 GDNG ergänzen, über Art 7 Nr..., ...eines neuen Paragrafen im GDNG (alternativ: im SGB V im...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Vertretung der Interessen der betrieblichen und behördlichen Datenschutzbeauftragten im Sinne einer dem Stand der Technik angemessenen Realisierung von Datenschutz und Datensicherheit
- Bereitgestellt von: Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V. am 15.01.2025
- Zu Regelungsentwurf:
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Adressatenkreis:
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28.11.2024
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Bundesregierung:
-
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Gesundheitsdatennutzungsgesetz, GDNG) viele unterschiedliche..., ...Patientengeheimnisse, die das GDNG und der darauf aufbauende..., ...Katastrophe wäre. ALLGEMEIN Das GDNG dient entsprechend § 1 Abs. 1 GDNG der Regelung der Nutzung..., ...und Pflege (§ 1 Abs. 1 GDNG), die Förderung von Forschung..., ... Innovation (§ 1 Abs. 1 GDNG), weitere im Gemeinwohl..., ...personenbezogenen Daten sein. Die vom GDNG andressierten Gesundheitsdaten..., ...– FDZGesV), welche das GDNG in Hinblick auf die zu ..., ...zur Erreichung der vom GDNG adressierten Ziele erforderlich..., ...verarbeitet werden. Durch das GDNG werden hochsensible Daten...
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Zu Regelungsvorhaben: